05.07.2021, 08:14
Liebe Forumgemeinde,
ich werde Ende Juli meinen aktuellen Job als Angestellter Rechtsanwalt kündigen und mit einem Monat Unterbrechung bei einer neuen Kanzlei anfangen.
Jetzt stellt sich mir die Frage, wie das in diesem einem Monat mit der anwaltszulassung, Berufshaftpflichtversicherung und kammerbeiträge aussieht.
Hat hier jemand bereits hierzu Erfahrungen gemacht?
Viele Grüße!
ich werde Ende Juli meinen aktuellen Job als Angestellter Rechtsanwalt kündigen und mit einem Monat Unterbrechung bei einer neuen Kanzlei anfangen.
Jetzt stellt sich mir die Frage, wie das in diesem einem Monat mit der anwaltszulassung, Berufshaftpflichtversicherung und kammerbeiträge aussieht.
Hat hier jemand bereits hierzu Erfahrungen gemacht?
Viele Grüße!
05.07.2021, 16:25
War bei mir überhaupt kein Problem. Dabei bin ich noch von einer in die andere Anwaltskammer, Versorgungswerk etc gewechselt wegen Umzug. Versicherung brauchst Du in dem Monat ja nicht, wenn Du nichts machst. Versorgungswerk zahlst Du halt selbst den Mindestbeitrag. Zulassung hängt ja nicht von der Anstellung ab.
05.07.2021, 16:32
Bei mir ist damals die Kammer direkt eskaliert und hat sich per Mail gemeldet wegen Versicherungsnachweis usw. Sonst hätten die mich für die kurze Übergangszeit aus der Kammer geworfen.
Hatte dann einfach für mein Mini-Sabbatical eine günstige Anschlussversicherung und war die Zeit "selbstständiger" RA. War auch ganz nett, weil ich so mein Arbeitszimmer für die Zeit direkt mal von der Steuer absetzen konnte.
Hatte dann einfach für mein Mini-Sabbatical eine günstige Anschlussversicherung und war die Zeit "selbstständiger" RA. War auch ganz nett, weil ich so mein Arbeitszimmer für die Zeit direkt mal von der Steuer absetzen konnte.
05.07.2021, 16:36
(05.07.2021, 16:25)Gast schrieb: War bei mir überhaupt kein Problem. Dabei bin ich noch von einer in die andere Anwaltskammer, Versorgungswerk etc gewechselt wegen Umzug. Versicherung brauchst Du in dem Monat ja nicht, wenn Du nichts machst. Versorgungswerk zahlst Du halt selbst den Mindestbeitrag. Zulassung hängt ja nicht von der Anstellung ab.
Nein, das ist falsch! Als zugelassener RA brauchst Du zwingend eine Haftpflichtversicherung, nur weil die Lücke in Deinem Fall nicht bemerkt wurde, heißt das nicht, dass dieses Vorgehen zu empfehlen ist. Daher ist es sinnvoll, die 110€ pro Jahr für eine Haftpflicht für die selbstständige Tätigkeit (in der ggf. nie genutzten) Wohnzimmerkanzlei abzuschließen, damit man eben diese Probleme bei einem Wechsel, der ggf. auch mal mehr als 1-2 Monate dauert, problemlos überbrücken und sich nicht darum kümmern muss.
VW: siehe Beitrag oben, Du kannst aber auch freiwillig mehr zahlen.
Kammerbeitrag: Kommt drauf an. Wenn für das Kalenderjahr gezahlt wird, dann ist das jetzt kein Thema, da vom Jahresbeitrag 2021 ja das gesamte Jahr erfasst wird. Falls das zufällig anders sein sollte (weiß nicht, ob es Kammern gibt, die das machen), musst Du eben schauen, ob zufällig in dem Monat Deiner "Arbeitslosigkeit" der Beitrag fällig wird. Dann musst Du eben selbst den Kammerbeitrag zahlen.
Es ist i.Ü. durchaus sinnvoll, auch sonst den Kammerbeitrag selbst zu zahlen und dann selbst von der Steuer abzusetzen, bevor man das über den AG (falls er das macht; es besteht keine Pflicht) macht. Das ist nach meinem Empfinden-aufwendiger.
05.07.2021, 18:29
(05.07.2021, 08:14)Gast1234567 schrieb: Liebe Forumgemeinde,
ich werde Ende Juli meinen aktuellen Job als Angestellter Rechtsanwalt kündigen und mit einem Monat Unterbrechung bei einer neuen Kanzlei anfangen.
Jetzt stellt sich mir die Frage, wie das in diesem einem Monat mit der anwaltszulassung, Berufshaftpflichtversicherung und kammerbeiträge aussieht.
Hat hier jemand bereits hierzu Erfahrungen gemacht?
Viele Grüße!
Wenn du im selben Kammerbezirk bleibst, sollte das alles unproblematisch regelbar sein
1. kammerbeiträge
sollten gezahlt sein, und bekommst du auch nur zurück, wenn du aus der Kammer ausscheidest. Eventuell fordert dein alter AG den Beitrag anteilig von dir zurück, wenn er den für das ganze Jahr gezahlt hat. Würde ich mit dem AG von mir aus nicht thematisieren.
2. anwaltszulassung
bleibt bestehen, wenn du die Zulassung nicht zurückgibst und über eine Berufhaftpflicht verfügst. Wegen der Kanzleipflicht würde ich entweder mit dem alten oder mit dem neuen Arbeitgeber vereinbaren, dass die Ummeldung bei der Kammer erst in einem Monat /schon jetzt erfolgt.
3. Berufshaftpflichtversicherung
Musst du zwingend haben.
- Hast Du eine eigene sogenannte Zulassungspolice (ca 150 - 180 EUR /Jahr) für dich neben der Kanzleihaftpflicht, dann ist alles gut. Einfach (jedenfalls für den Monat) weiterlaufen lassen.
- Wenn du nur über die alte Kanzlei versichert ist, dann musst du klären zu wann die dich abmelden und rechtzeitig für einen sich nahtlos anschließenden Versicherungsschutz sorgen.
- Wie wirst du über deine neue Kanzlei versichert sein: Macht die Kanzlei einen einzelnen Vertrag, der auch für die Zulassung relevant ist, oder wird eine Zulassungpolice abgeschlossen und es existiert eine Kanzleipolice? Vielleicht kannst du den Versicherungsschutz in Absprache mit der neuen Kanzlei evtl. gegen Kostenbeteiligung direkt an dein Ausscheiden aus der alten Kanzlei anschließen lassen.
05.07.2021, 18:37
(05.07.2021, 16:25)Gast schrieb: War bei mir überhaupt kein Problem. Dabei bin ich noch von einer in die andere Anwaltskammer, Versorgungswerk etc gewechselt wegen Umzug. Versicherung brauchst Du in dem Monat ja nicht, wenn Du nichts machst. Versorgungswerk zahlst Du halt selbst den Mindestbeitrag. Zulassung hängt ja nicht von der Anstellung ab.Versicherung brauchst zwingend, auch wenn du nichts machst.
4. VW:
- VW Beiträge: Müssen gezahlt werden, solange du zugelassen bist. Wenn du dich arbeitslos meldest (jedenfalls, wenn du keine Sperre kriegst), zahlt die Arbeitsagentur deinen Beitrag. Den kannst du auch aufstocken.
- VW bei Wechsel der Kammer: Unbedingt nachfragen und in die beiden relevanten Satzungen sehen, was bei einem Wechsel passiert. Du kannst auf Antrag in deinem alten VW bleiben. Lohnt sich eventuell.
05.07.2021, 18:43
5. Ergänzend: DRB - Befreiung
Für eine neue Anstellung brauchst du auch eine neue Befreiung von der Rentenversicherung.
Für eine neue Anstellung brauchst du auch eine neue Befreiung von der Rentenversicherung.