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Beschluss nach §91a ZPO bei Vergleich
Rummy
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2017
#1
29.12.2017, 20:08
Hallo ihr Lieben,

ich bin zufällig auf dieses Forum gestoßen und würde mich freuen, wenn ich mich hier mit euch über juristische Fragen austauschen könnte.

Ich hätte da ein paar Fragen zu §91a ZPO:

1. Wenn der Kläger einen seiner Klageanträge zurück genommen hat und sich dann über den anderen Klageantrag verglichen hat, muss dann nicht auch eine Kostenentscheidung über den zurückgenommenen Teil ergehen? Wie integriert man das in den Beschluss nach §91a ZPO?
2. Wenn eine Beweisaufnahme wegen des Vergleichs nicht durchgeführt wurde, sollen nach der Rspr. die Kosten aufgehoben oder je zur Hälfte auferlegt werden. Was gilt aber, wenn die Beweisaufnahme nur den Umfang des Anspruchs, aber nicht den Grund betrifft, der Anspruchsgrund aber zu bejahen wäre?

Vielen Dank schon einmal für eure Antworten. Ich habe gelesen, dass die Vergleichs- und Erledigungsproblematik zum Basiswissen gehört. Ich habe aber noch Probleme mit der ganzen Kostenproblematik.

Viele Grüße

Rummy
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Guest
Unregistered
 
#2
24.09.2018, 06:52
Lies dir dazu mal im Palandt was durch da müsste das mit dem Vergleich auch drin stehen !

Viel Glück
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