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  5. Bundeslandwechsel nach 1. Prüfungsversuch M-V Berlin
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Bundeslandwechsel nach 1. Prüfungsversuch M-V Berlin
Lex Leremy
Unregistered
 
#1
19.11.2017, 18:36
Moin. Nach 2 Jahren Ref und nicht bestander 1. juristischer Prüfung ziehe ich aus privaten Gründen einen Bundeslandwechsel von Mecklenburg-Vorpommern nach Berlin in Betracht. Eigentlich müsste das möglich sein, da nach den einschlägigen Normen Bewerber, die bereits Ref ganz oder teilweise in anderen Bundesländern abgeleistet haben, wie Normal-Bewerber zu behandeln sind (auch Anrechnung von Leistungen möglich). Hat das schon mal jemand gemacht? Was könnte dagegen sprechen (rein juristisch)?
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Lex Leremy
Unregistered
 
#2
19.11.2017, 18:42
Ich meine den 1. Versuch des 2. Examens!
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Bronx Walker
Unregistered
 
#3
19.11.2017, 20:32
Aus meiner Sicht müssen für dich die Grundsätze gelten, die für alle Bewerber gelten, soweit und solange dafür keine Sonderregelungen gelten.

Maßgebliche Normen befinden sich im JAG und der JAO Berlin.

I. Du bist m.E. im Aufnahmeverfahren zu berücksichtigen.
Denn grundsätzlich ist in Berlin jeder, der die 1. jur. Prüfung bestanden hat, auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen gem. § 10 Abs. 1 S. 1 JAG Berlin.

In § 24 Abs. 2 JAO ist sogar festgelegt, dass vorangegangene, im Rahmen eines abgebrochenen Vorbereitungsdienstes abgeleistete Ausbildungszeiten angerechnet werden. Diese Norm ergäbe gar keinen Sinne, wenn ein Abbruch (in Berlin oder woanders) mit anschließender Aufnahme in Berlin nicht möglich wäre.

II. Es bestehen hier nach dem von Dir geschilderten Sachverhalt keine Versagensgründe.

Versagensgründe wären gem. § 20 Abs. 2 u. Abs. 3 JAO nur Krankheit/Gesundheitsgefährdung, Freiheitsstrafe, Ermittlungsverfahren/Strafverfahren oder rechtskräftige Verurteilung.

Außerdem wäre eine Aufnahme nach dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 5 JAG zu versagen, wenn du schon zweimal durchgefallen wärst bzw. eine zweite Wiederholung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (Punktedurchschnitt von unter 3,0 in der Wiederholungsprüfung).

III. Allerdings gilt für Landesreferendare nach einem Abbruch gem. § 15 Abs. 1 S. 2 JAG eine Wiederaufnahmesperre von 12 Monaten. Ob die auch für Referendare gilt, die die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland beantragt haben, um dann nach Berlin zu gehen, bezweifel ich. Jedenfalls dann, wenn gewichtige Gründe für den Wechsel sprechen.

Auf jeden Fall musst du mit Wartezeit rechnen, falls du nicht 10 Punkte in der 1. Staatsprüfung hast: Gem § 11 JAG Berlin werden 20 % der Ref-Stellen an Bewerber mit ab 10 Punkten in der 1. jur. Prüfung vergeben, 10 % an Bewerber mit Härtefall und im Übrigen werden Landeskinder (d.h. solche, die 1. Examen in Berlin abgelegt haben) bevorzugt (durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d jedes Jahr neu bestimmt).
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