09.11.2017, 10:55
Guten Morgen liebe Leute,
ich bin noch ganz am Anfang des Refendariats in NRW. Befinde mich im 4ten Monat der ZR Station. Meine Frage ist, ob es Folgen ( wie z.B. Wiederholen der Station, Entlassung oder ähnliches) mit sich zieht, wenn man in einem AG Zeugnis ein "mangelhaft" bekommt. Bei mir liefen die Klausuren nicht so super ( 5 und 3 pkt) und ob die nächste klappt weiß ich natürlich nicht. Ich sehe jetzt die potentielle Gefahr, dass ich ein mangelhaft bekomme, da unser AG Leiter nicht der großzügigste von der Benotung ist. Da ich noch am Anfang stehe habe ich mir auch ehrlich gesagt nie Gedanken darüber gemacht, was passiert, wenn man ein schlechtes Zeugnis bekommt.
In meiner Einzelausbildung beim Amtsgericht wird mein Zeugnis zwischen 9-10 Pkt liegen. Meine Richterin hat mich sogar gelobt und sagte, dass man von Arbeit zu Arbeit eine deutliche Leistungssteigerung erkennt etcpp. Ich denke also es wird ein entsprechendes Zeugnis kommen ( Arbeiten fast durchgängig im 9er Bereich mit Abweichung nach oben und einmal nach unten ( 7 und 11 Punkte)).
Ich habe natürlich recherchiert aber irgendwie nix komplett stichhaltiges gefunden. Meiner Meinung nach ist aus den §§31,38 JAG NRW eindeutig ersichtlich, dass man eine Station nicht wiederholen bzw. entlassen wird, weil man eine unzureichende Leistung ( eben in Form eines Zeugnisses) erhalten hat.
Ist dem so? Hat jemand Erfahrungen diesbezüglich oder kann mir sagen, dass das mit nem schlechten AG Zeugnis schlimm ist oder nicht? ( ich will nicht in den Staatsdienst vorab, also diesbezüglich ist das kein Problem für mich.)
ich bin noch ganz am Anfang des Refendariats in NRW. Befinde mich im 4ten Monat der ZR Station. Meine Frage ist, ob es Folgen ( wie z.B. Wiederholen der Station, Entlassung oder ähnliches) mit sich zieht, wenn man in einem AG Zeugnis ein "mangelhaft" bekommt. Bei mir liefen die Klausuren nicht so super ( 5 und 3 pkt) und ob die nächste klappt weiß ich natürlich nicht. Ich sehe jetzt die potentielle Gefahr, dass ich ein mangelhaft bekomme, da unser AG Leiter nicht der großzügigste von der Benotung ist. Da ich noch am Anfang stehe habe ich mir auch ehrlich gesagt nie Gedanken darüber gemacht, was passiert, wenn man ein schlechtes Zeugnis bekommt.
In meiner Einzelausbildung beim Amtsgericht wird mein Zeugnis zwischen 9-10 Pkt liegen. Meine Richterin hat mich sogar gelobt und sagte, dass man von Arbeit zu Arbeit eine deutliche Leistungssteigerung erkennt etcpp. Ich denke also es wird ein entsprechendes Zeugnis kommen ( Arbeiten fast durchgängig im 9er Bereich mit Abweichung nach oben und einmal nach unten ( 7 und 11 Punkte)).
Ich habe natürlich recherchiert aber irgendwie nix komplett stichhaltiges gefunden. Meiner Meinung nach ist aus den §§31,38 JAG NRW eindeutig ersichtlich, dass man eine Station nicht wiederholen bzw. entlassen wird, weil man eine unzureichende Leistung ( eben in Form eines Zeugnisses) erhalten hat.
Ist dem so? Hat jemand Erfahrungen diesbezüglich oder kann mir sagen, dass das mit nem schlechten AG Zeugnis schlimm ist oder nicht? ( ich will nicht in den Staatsdienst vorab, also diesbezüglich ist das kein Problem für mich.)
09.11.2017, 11:17
Ich würde Dir unbedingt raten, mit Deinem AG-Leiter darüber zu sprechen. Er wird Dir genau sagen können, welche Folgen das haben kann.
Soweit ich das aus Bayern weiß, wird man mit zwei "durchgefallenen" AGs nicht zum Examen zugelassen. Ich weiß aber nicht, wie es dann weitergeht.
Also einfach direkt fragen und keine Scheu.
Soweit ich das aus Bayern weiß, wird man mit zwei "durchgefallenen" AGs nicht zum Examen zugelassen. Ich weiß aber nicht, wie es dann weitergeht.
Also einfach direkt fragen und keine Scheu.
09.11.2017, 11:22
Hast Du dafür eine Rechtsgrundlage? Warst/bist Du Referendar in Bayern ?
Liebe Grüße
Liebe Grüße
09.11.2017, 12:14
Also nach unserem JAG NRW scheint das nicht bei uns so zu sein:
§ 31 JAG NRW – Beendigung des Vorbereitungsdienstes; Entlassung
(1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss verkündet, so ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.
(2) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
(3) Die Referendarin oder der Referendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
1.während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 30 rechtfertigen würde;
2.die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Pflichten erheblich verletzt, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem Dienst fernbleibt;
3.die Referendarin oder der Referendar infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte für den Vorbereitungsdienst dauernd unfähig (dienstunfähig) ist; als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
(4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar eingestellt ist.
§ 38 JAG NRW – Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Verlängerung ist die Referendarin oder der Referendar zu hören.
§ 31 JAG NRW – Beendigung des Vorbereitungsdienstes; Entlassung
(1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss verkündet, so ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.
(2) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung verlangt. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
(3) Die Referendarin oder der Referendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
1.während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 30 rechtfertigen würde;
2.die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Pflichten erheblich verletzt, insbesondere nachhaltig unentschuldigt dem Dienst fernbleibt;
3.die Referendarin oder der Referendar infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte für den Vorbereitungsdienst dauernd unfähig (dienstunfähig) ist; als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass sie oder er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
(4) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Referendarin oder der Referendar eingestellt ist.
§ 38 JAG NRW – Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Vor der Verlängerung ist die Referendarin oder der Referendar zu hören.
Sprich mit Deinem AG-Leiter; vielleicht kann man das ja mit einem freiwilligen Aktenvortrag (der in jedem Fall Einsatzbereitschaft und idealerweise fachliche Kompetenz zeigt) ausgleichen.