27.03.2022, 09:52
In den DRB eintreten ist ausgesprochen sinnvoll. Ganz unabhängig von der Haftpflicht... wir sind ja nicht bei der GEW, die durch Schlüsselversicherung die Mitglieder ködert...
Ansonsten ist der springende Punkt, dass auch außerhalb des (weit gefassten) Richterspruchprivilegs der Beamte/Richter im Außenverhältnis nicht haftet.
Regress gibt es nach 48 BeamtStG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Vorsatz kann man eh nicht versichern. Es gibt Spezialisten, die einem Tarife anbieten, bei denen auch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, nun gut. Der Regress ist darüber hinaus aber eine Ermessensentscheidung. Ich kenne jedenfalls überhaupt keinen Fall, in dem es jemals zum Regress gekommen wäre (und wenn dann vermutlich mit der Ermessenserwägung, dass ja ein Haftpflichtversicherer da ist). Eben deshalb sind die Beiträge auch ziemlich niedrig.
Also: mitversichern, wenn es günstig zu haben ist, sonst lassen. Und bei dem Versicherungsmakler bleiben, der ohne Rücksicht auf seine Provisionsinteressen berät!
Ansonsten ist der springende Punkt, dass auch außerhalb des (weit gefassten) Richterspruchprivilegs der Beamte/Richter im Außenverhältnis nicht haftet.
Regress gibt es nach 48 BeamtStG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Vorsatz kann man eh nicht versichern. Es gibt Spezialisten, die einem Tarife anbieten, bei denen auch grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, nun gut. Der Regress ist darüber hinaus aber eine Ermessensentscheidung. Ich kenne jedenfalls überhaupt keinen Fall, in dem es jemals zum Regress gekommen wäre (und wenn dann vermutlich mit der Ermessenserwägung, dass ja ein Haftpflichtversicherer da ist). Eben deshalb sind die Beiträge auch ziemlich niedrig.
Also: mitversichern, wenn es günstig zu haben ist, sonst lassen. Und bei dem Versicherungsmakler bleiben, der ohne Rücksicht auf seine Provisionsinteressen berät!
27.03.2022, 10:26
27.03.2022, 11:32
(27.03.2022, 10:26)Gast schrieb:(26.03.2022, 23:04)Gast schrieb: wann kann das denn als sta mal eingreifen? da müsste ich schon vorsätzlich ass. vernichten. alles anderw beantrage ich doch, wie haftbefehl etc. da ist dann auch der richter im zweifel dran.
Insbesondere Herausgabe von Kfz
oder die hrsg. von ass.
aber grade auf sowas achtet man doch besonders... und im zweifel gibt man eben erstmal nicht heraus, bis die rechtsbehelfsfrist rum ist, wenn man einstellt.
27.03.2022, 14:52
(27.03.2022, 11:32)Gast schrieb:(27.03.2022, 10:26)Gast schrieb:(26.03.2022, 23:04)Gast schrieb: wann kann das denn als sta mal eingreifen? da müsste ich schon vorsätzlich ass. vernichten. alles anderw beantrage ich doch, wie haftbefehl etc. da ist dann auch der richter im zweifel dran.
Insbesondere Herausgabe von Kfz
oder die hrsg. von ass.
aber grade auf sowas achtet man doch besonders... und im zweifel gibt man eben erstmal nicht heraus, bis die rechtsbehelfsfrist rum ist, wenn man einstellt.
Wenn du nicht rausgibst, obwohl du es könntest, dann gibts ordentlich Nutzungsausfall.
27.03.2022, 21:09
Das Richterspruchprivileg mag ja in der Entscheidung im Rahmen der Sache selbst greifen.
Folgendes Beispiel: ein Beweistermin wird aufgrund von Krankheit einer Partei abgesagt und der Richter vergisst den aus dem Ausland geladenen Zeugen X zu benachrichtigen. Der Zeuge reist dennoch an. Dem Zeugen entstehen Kosten von 1000 €.
Eine Pflichtverletzung liegt vor. Das Richterspruchprivileg greift nicht. Haftung liegt vor.
Folgendes Beispiel: ein Beweistermin wird aufgrund von Krankheit einer Partei abgesagt und der Richter vergisst den aus dem Ausland geladenen Zeugen X zu benachrichtigen. Der Zeuge reist dennoch an. Dem Zeugen entstehen Kosten von 1000 €.
Eine Pflichtverletzung liegt vor. Das Richterspruchprivileg greift nicht. Haftung liegt vor.