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  5. Klage Erweiterung zulässig?
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Klage Erweiterung zulässig?
Richter in spe oder so 2
Unregistered
 
#1
09.10.2017, 12:53
Hey Leute,

Ich hab heute morgen meine erste Akte bekommen und bin überfordert *ächzt*


Zum Sachverhalt: Kläger gegen ehemaligen Vermieter auf Kosten für Schönheitsreparaturen zum Auszug. Kläger hat zunächst den Verwalter verklagt, weil die gesagt haben sollen "du musst tapezieren". Verwalter hat sich eingelassen, dass keine Pflicht war und schlecht gearbeitet wurde. Jetzt hat mein Ausbilder vor 2 Wochen nen Hinweis erlassen, dass Kl überlegen soll die Klage zurück zu nehmen.
Post von Freitag: nö, keine Rücknahme, aber Erweiterung der Klage auf den Vermieter.

Ich soll jetzt überlegen, ob und wie es weitergeht. Bei Bedarf auch den Schriftsatz entwerfen.
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Horst
Unregistered
 
#2
10.10.2017, 13:50
Das geht natürlich. Unter den Vss der 59f ZPO bzw 260, 263 ZPO
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Nordlicht
Unregistered
 
#3
10.10.2017, 19:27
Moin,

ich hänge mich mal an, da ich gerade die Gebühren "übe".

Hätte der Kl zurück genommen, dann wären die Gerichtskosten doch nur noch 1 statt 3 Gebühren. Wie ist das mit dem Rest. Hätte er alles zahlen müssen?

Jetzt nehm ich mal an, dass die Erweiterung eine Streitverkündung ist. Der Kl wird doch verlieren (bei dem Hinweis) und ev gegen den Vermieter gewinnen. Hat er dann die Hälfte der Gerichtskosten und dazu alle Kosten von B1? Wäre Zurück nehmen und neu klagen nicht günstiger?
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Horst
Unregistered
 
#4
10.10.2017, 19:51
(10.10.2017, 19:27)Nordlicht schrieb:  Moin,

ich hänge mich mal an, da ich gerade die Gebühren "übe".

Hätte der Kl zurück genommen, dann wären die Gerichtskosten doch nur noch 1 statt 3 Gebühren. Wie ist das mit dem Rest. Hätte er alles zahlen müssen?

Jetzt nehm ich mal an, dass die Erweiterung eine Streitverkündung ist. Der Kl wird doch verlieren (bei dem Hinweis) und ev gegen den Vermieter gewinnen. Hat er dann die Hälfte der Gerichtskosten und dazu alle Kosten von B1? Wäre Zurück nehmen und neu klagen nicht günstiger?

Das ist m.E. kein Fall der Streitverkündung. Das würde voraussetzen, dass die Niederlage gegen den Verwalter Bedingung für die Haftung des Vermieters ist. Das ist aber nicht der Fall.
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Moin
Unregistered
 
#5
10.10.2017, 22:23
:angel:

Mist... Da hab ich tatsächlich die VSS vergessen. Ich werd noch bekloppt. Beim Examen gibt es hoffentlich nur 1 Kläger und 1 Beklagten und nix mit Baumbach und seinen böhmischen Dörfern
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Sarah
Unregistered
 
#6
24.09.2018, 06:57
Unter den Vss der 59f ZPO bzw 260, 263 ZPO
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