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  5. Frage zum Urteilstil
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Frage zum Urteilstil
Gast
Unregistered
 
#1
05.04.2021, 16:10
Frohe Ostern, irgendwie kann ich mich mit dem Urteilstil, genau genommen mit dem klassischen Muster, also Obersatz --> Gesamtergebnis --> Definition --> Zwischenergebnis --> Subsumption nicht so recht anfreunden. Ist es wirklich angezeigt, dass alle Anspruchsgrundlagen im Vorfeld der Subsumption definiert werden müssen und wie weit sollte man dann die Definition der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen treiben.  

Beispiel: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1000 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 1. BGB. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe an den Leistenden verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch die Zahlung hat der Kläger das Vermögen des Beklagten zweckgerichtet und bewusst vermehrt. Dies erfolgte auch ohne Rechtsgrund, da der Kläger den Vertrag, auf dessen Grundlage er die Zahlungen vornahm, wirksam angefochten hat....

Ich stelle mir die Frage insbesondere, weil ich dieses Muster in vielen Urteilen nicht wiederfinde. Das geht es direkt nach dem Gesamtergebnis in die Subsumption. Das liest sich dann auch meisten besser, wie ich finde. Durch die ganzen Definitionen wirkt der Stil auf mich ein wenig holprig.
Zitieren
NRWrio
Unregistered
 
#2
06.04.2021, 12:40
(05.04.2021, 16:10)Gast schrieb:  Frohe Ostern, irgendwie kann ich mich mit dem Urteilstil, genau genommen mit dem klassischen Muster, also Obersatz --> Gesamtergebnis --> Definition --> Zwischenergebnis --> Subsumption nicht so recht anfreunden. Ist es wirklich angezeigt, dass alle Anspruchsgrundlagen im Vorfeld der Subsumption definiert werden müssen und wie weit sollte man dann die Definition der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen treiben.  

Beispiel: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1000 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 1. BGB. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe an den Leistenden verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch die Zahlung hat der Kläger das Vermögen des Beklagten zweckgerichtet und bewusst vermehrt. Dies erfolgte auch ohne Rechtsgrund, da der Kläger den Vertrag, auf dessen Grundlage er die Zahlungen vornahm, wirksam angefochten hat....

Ich stelle mir die Frage insbesondere, weil ich dieses Muster in vielen Urteilen nicht wiederfinde. Das geht es direkt nach dem Gesamtergebnis in die Subsumption. Das liest sich dann auch meisten besser, wie ich finde. Durch die ganzen Definitionen wirkt der Stil auf mich ein wenig holprig.


Dein Bsp. ist sicherlich klassischer Urteilsstil, den man in der Klausur an den wichtigen Stellen so auch durchhalten sollte.

Aber eine Anmerkung: das, was du hier als Definition bezeichnest, ist keine Definition. Du beschreibst hier die Normenparaphrase und das ist eines der Merkmale, das den Urteilsstil vom Gutachtenstil unterscheidet. Erst nach der Normenparaphrase kommt dann eine Definition der einzelnen, problematischen Merkmale der Norm (hier bspw. Definition der Leistung als zweckgerichtete, bewusste Mehrung fremden Vermögens – dieser Schritt ist in deinem Bsp. nicht enthalten).
Das kommt daher, dass ein Urteil auch für die Partei, also Laien, geschrieben wird. Die wollen (versuchen zu) verstehen, warum das Gericht wie entschieden hat, ohne jede genannte Norm nachschlagen zu müssen. Deswegen paraphrasiert man die Normen, die das Urteil im Wesentlichen tragen. Das nervt; gerade in der Klausur, weil es Schreibarbeit bedeutet, die keine Punkte bringt. Aber es gehört dazu. So ist der Urteilsstil. Muss wirklich jede angewandte Norm paraphrasiert werden? Nein. Aber sparen sollte man es sich nicht vollständig.
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El Oso
Unregistered
 
#3
06.04.2021, 13:51
Schulmäßiger Urteilsstil sieht tatsächlich so aus, wie von dir oben dargestellt, also mit einer Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nach dem Ergebnis. Das wird in der Praxis aber in der Tat häufig nicht oder nur bei den zentralen Vorschriften gemacht, gerade im Zivilrecht.

Für die Klausur würde ich raten: Bei den zentralen Anspruchsgrundlagen sollte man so verfahren, wenn man die Zeit hat. Die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hilft erfahrungsgemäß, sich die Voraussetzungen noch einmal zu vergegenwärtigen und wirklich am Wortlaut zu subsumieren. Außerdem liest es sich bei der Korrektur auch angenehmer.

Es ist richtig, dass die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts eigentlich keine Definition ist. Es kommt aber nicht von ungefähr, dass beides oft gleichgesetzt wird - sie bereitet eben theoretisch die Grundlage für den folgenden praktischen Abgleich bei der Subsumtion.

Vor allem in verwaltungsgerichtlichen Urteilen wirst du auch häufig den schulmäßigen Urteilsstil finden.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#4
06.04.2021, 15:18
(06.04.2021, 12:40)NRWrio schrieb:  
(05.04.2021, 16:10)Gast schrieb:  Frohe Ostern, irgendwie kann ich mich mit dem Urteilstil, genau genommen mit dem klassischen Muster, also Obersatz --> Gesamtergebnis --> Definition --> Zwischenergebnis --> Subsumption nicht so recht anfreunden. Ist es wirklich angezeigt, dass alle Anspruchsgrundlagen im Vorfeld der Subsumption definiert werden müssen und wie weit sollte man dann die Definition der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen treiben.  

Beispiel: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1000 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 1. BGB. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe an den Leistenden verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch die Zahlung hat der Kläger das Vermögen des Beklagten zweckgerichtet und bewusst vermehrt. Dies erfolgte auch ohne Rechtsgrund, da der Kläger den Vertrag, auf dessen Grundlage er die Zahlungen vornahm, wirksam angefochten hat....

Ich stelle mir die Frage insbesondere, weil ich dieses Muster in vielen Urteilen nicht wiederfinde. Das geht es direkt nach dem Gesamtergebnis in die Subsumption. Das liest sich dann auch meisten besser, wie ich finde. Durch die ganzen Definitionen wirkt der Stil auf mich ein wenig holprig.


Dein Bsp. ist sicherlich klassischer Urteilsstil, den man in der Klausur an den wichtigen Stellen so auch durchhalten sollte.

Aber eine Anmerkung: das, was du hier als Definition bezeichnest, ist keine Definition. Du beschreibst hier die Normenparaphrase und das ist eines der Merkmale, das den Urteilsstil vom Gutachtenstil unterscheidet. Erst nach der Normenparaphrase kommt dann eine Definition der einzelnen, problematischen Merkmale der Norm (hier bspw. Definition der Leistung als zweckgerichtete, bewusste Mehrung fremden Vermögens – dieser Schritt ist in deinem Bsp. nicht enthalten).
Das kommt daher, dass ein Urteil auch für die Partei, also Laien, geschrieben wird. Die wollen (versuchen zu) verstehen, warum das Gericht wie entschieden hat, ohne jede genannte Norm nachschlagen zu müssen. Deswegen paraphrasiert man die Normen, die das Urteil im Wesentlichen tragen. Das nervt; gerade in der Klausur, weil es Schreibarbeit bedeutet, die keine Punkte bringt. Aber es gehört dazu. So ist der Urteilsstil. Muss wirklich jede angewandte Norm paraphrasiert werden? Nein. Aber sparen sollte man es sich nicht vollständig.

Hey, vielen Dank für deine Antwort!
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Gast
Unregistered
 
#5
06.04.2021, 15:26
(06.04.2021, 13:51)El Oso schrieb:  Schulmäßiger Urteilsstil sieht tatsächlich so aus, wie von dir oben dargestellt, also mit einer Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nach dem Ergebnis. Das wird in der Praxis aber in der Tat häufig nicht oder nur bei den zentralen Vorschriften gemacht, gerade im Zivilrecht.

Für die Klausur würde ich raten: Bei den zentralen Anspruchsgrundlagen sollte man so verfahren, wenn man die Zeit hat. Die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hilft erfahrungsgemäß, sich die Voraussetzungen noch einmal zu vergegenwärtigen und wirklich am Wortlaut zu subsumieren. Außerdem liest es sich bei der Korrektur auch angenehmer.

Es ist richtig, dass die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts eigentlich keine Definition ist. Es kommt aber nicht von ungefähr, dass beides oft gleichgesetzt wird - sie bereitet eben theoretisch die Grundlage für den folgenden praktischen Abgleich bei der Subsumtion.

Vor allem in verwaltungsgerichtlichen Urteilen wirst du auch häufig den schulmäßigen Urteilsstil finden.

Auch dir vielen Dank für die Antwort. Die Antworten geben mir auf jeden Fall schon mal mehr Sicherheit. Ich lese aus euren Antworten heraus, dass es im Ergebnis immer auch auf das Augenmaß ankommt, sprich ein ausführlicher Urteilstil nicht durchgehend durchgehalten werden muss. Vielen Dank auch nochmal für den Hinweis mit der "Normenparaphrase".
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