05.01.2021, 21:29
(05.01.2021, 20:51)Gast schrieb: Ein ArbV bedarf keiner Schriftform. Wenn die berüchtigten essentialia negotii bestimmt waren, hast du einen Vertrag. Der spätere Widerruf des Angebots ist irrelevant (§ 130 Abs. 1 BGB). Also kannst auf Du auf Vertragseinhaltung bestehen (und deine Leistung tatsächlich anbieten). Haben wollen wird man dich dann nicht mehr, aber du kannst einen Auflösungsvertrag mit Abfindung erhaltenGenau und jetzt kommt nach BGB AT mal das ArbR. KSchG greift noch nicht, d.h. Kündigung und nix AufhebungsV mit Abfindung

05.01.2021, 21:44
(05.01.2021, 21:29)Gast schrieb:(05.01.2021, 20:51)Gast schrieb: Ein ArbV bedarf keiner Schriftform. Wenn die berüchtigten essentialia negotii bestimmt waren, hast du einen Vertrag. Der spätere Widerruf des Angebots ist irrelevant (§ 130 Abs. 1 BGB). Also kannst auf Du auf Vertragseinhaltung bestehen (und deine Leistung tatsächlich anbieten). Haben wollen wird man dich dann nicht mehr, aber du kannst einen Auflösungsvertrag mit Abfindung erhaltenGenau und jetzt kommt nach BGB AT mal das ArbR. KSchG greift noch nicht, d.h. Kündigung und nix AufhebungsV mit Abfindung
Wenn im Vertrag keine Probezeit vereinbart ist (2 Wochen KüFri), könnte er immerhin vier Wochen Gehalt mitnehmen. :angel:
Aber abgesehen davon hat der TE doch schon geschrieben, dass der Post nicht von ihm stammt. ;)
05.01.2021, 22:06
(05.01.2021, 21:29)Gast schrieb:(05.01.2021, 20:51)Gast schrieb: Ein ArbV bedarf keiner Schriftform. Wenn die berüchtigten essentialia negotii bestimmt waren, hast du einen Vertrag. Der spätere Widerruf des Angebots ist irrelevant (§ 130 Abs. 1 BGB). Also kannst auf Du auf Vertragseinhaltung bestehen (und deine Leistung tatsächlich anbieten). Haben wollen wird man dich dann nicht mehr, aber du kannst einen Auflösungsvertrag mit Abfindung erhaltenGenau und jetzt kommt nach BGB AT mal das ArbR. KSchG greift noch nicht, d.h. Kündigung und nix AufhebungsV mit Abfindung
Nur dass natürlich im Raum steht, dass allen Beteiligten klar war, dass der Vertrag erst mit Abschluss des schriftlichen Vertrags geschlossen werden soll. Denn so wird es meist gehandhabt und dahingehend würde sich die Kanzlei dann auch äußern.
Der Erfolg eines Vorgehens ist daher eher schwierig. Und da man im Arbeitsrecht auch den eigenen Anwalt zahlt würde man selbst wohl auch nicht weiter als ein einfaches Anspruchsschreiben gehen.
06.01.2021, 00:04
154 II BGB