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  5. STA Klausur mit Anklage aber ohne B Gutachten
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STA Klausur mit Anklage aber ohne B Gutachten
Gasticus
Unregistered
 
#1
26.10.2020, 17:02
Hallo,

ich habe im Examen in der StA Klausur es zeitlich (neben dem A-Gutachten) nur noch geschafft die Anklage zu schreiben. Sowohl A-Gutachten, als auch Anklage sind nicht perfekt (kleinere Fehler sind in jedem Fall drin). Wie gewichtig ist es, dass das B-Gutachten und die Abschlussverfügung (wurde nicht erlassen) fehlen. Ist man damit schon durchgefallen oder kann man trotzdem noch in den Bereich 7/8 Punkte kommen?
Ich glaube es gab keine besonderen Probleme im B-Gutachten, man hätte einfach das standardmäßige schreiben müssen.
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Gast
Unregistered
 
#2
26.10.2020, 17:09
Das ist wieder so eine Geschichte, die völlig dem Willkürspiel.....äääh...Beurteilungsspielraum der juristischen Examenskorrekturen unterfällt.

Vertritt der eine Korrektor die Auffassung, dass somit wesentliche Teile der Klausur fehlen, mangels Verfügung die "Praxistauglichkeit" nicht vorläge (sowieso ein lächerliches Argument) und somit grds nicht mehr als 4 Punkte drin sind, hält sich wiederum ein anderer Korrektor an die vorgegebene ungefähre Gewichtung (vllt 15% B-Gutachten und 10 % Verfügung), sodass man immer noch 75 % richtig haben kann, was wohl einer 12+x-Bewertung entspräche.
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Gast
Unregistered
 
#3
26.10.2020, 18:14
(26.10.2020, 17:09)Gast schrieb:  Das ist wieder so eine Geschichte, die völlig dem Willkürspiel.....äääh...Beurteilungsspielraum der juristischen Examenskorrekturen unterfällt.

Vertritt der eine Korrektor die Auffassung, dass somit wesentliche Teile der Klausur fehlen, mangels Verfügung die "Praxistauglichkeit" nicht vorläge (sowieso ein lächerliches Argument) und somit grds nicht mehr als 4 Punkte drin sind, hält sich wiederum ein anderer Korrektor an die vorgegebene ungefähre Gewichtung (vllt 15% B-Gutachten und 10 % Verfügung), sodass man immer noch 75 % richtig haben kann, was wohl einer 12+x-Bewertung entspräche.


Nicht mehr als 4 Punkte sind bei bloßem Fehlen des B-Gutachtens nicht möglich. Solltest du das Feststellen, sofort die Prüfung anfechten.

Was aber stimmt ist, dass dir dafür schmerzlich Punkte abgezogen werden können. Letztlich liegt es an der restlichen Klausur, was du bekommst. Ein Freund hat in meinem Examenstermin auch das B-Gutachten zeitlich nicht geschafft und trotzdem 14 Punkte bekommen (der Rest war natürlich ordentlich und das B-Gutachten hätte nur wenig Schwierigkeiten beinhaltet).

Mach dich nicht verrückt, es bringt ohnehin nichts. Der von mir genannte Fall zeigt aber, dass es trotzdem noch ein solides Ergebnis geben kann.
Zitieren
Beides
Unregistered
 
#4
27.10.2020, 08:16
(26.10.2020, 18:14)Gast schrieb:  
(26.10.2020, 17:09)Gast schrieb:  Das ist wieder so eine Geschichte, die völlig dem Willkürspiel.....äääh...Beurteilungsspielraum der juristischen Examenskorrekturen unterfällt.

Vertritt der eine Korrektor die Auffassung, dass somit wesentliche Teile der Klausur fehlen, mangels Verfügung die "Praxistauglichkeit" nicht vorläge (sowieso ein lächerliches Argument) und somit grds nicht mehr als 4 Punkte drin sind, hält sich wiederum ein anderer Korrektor an die vorgegebene ungefähre Gewichtung (vllt 15% B-Gutachten und 10 % Verfügung), sodass man immer noch 75 % richtig haben kann, was wohl einer 12+x-Bewertung entspräche.


Nicht mehr als 4 Punkte sind bei bloßem Fehlen des B-Gutachtens nicht möglich. Solltest du das Feststellen, sofort die Prüfung anfechten.

Was aber stimmt ist, dass dir dafür schmerzlich Punkte abgezogen werden können. Letztlich liegt es an der restlichen Klausur, was du bekommst. Ein Freund hat in meinem Examenstermin auch das B-Gutachten zeitlich nicht geschafft und trotzdem 14 Punkte bekommen (der Rest war natürlich ordentlich und das B-Gutachten hätte nur wenig Schwierigkeiten beinhaltet).

Mach dich nicht verrückt, es bringt ohnehin nichts. Der von mir genannte Fall zeigt aber, dass es trotzdem noch ein solides Ergebnis geben kann.


Wo / weshalb wird denn B-Gutachten und Abschlussverfügung verlangt? 

Der Inhalt des B-Gutachtens „ersetzt“ ja für die Prüfungssituation eigentlich die Abschlussverfügung.

Oder macht man das nur, um die ansonsten sehr kurzen und wenig anspruchsvollen Strafrechtsklausuren wenigstens ansatzweise so zu gestalten, dass man nicht schon nach spätestens zwei Stunden fertig ist?  :P
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Gasticus
Unregistered
 
#5
28.10.2020, 15:51
Danke für eure Antworten. Es wird wohl so sein, dass ich dem goodwill des Korrektors ausgeliefert bin. Wie man es wohl so oft im Examen ist...
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Gasticus
Unregistered
 
#6
28.10.2020, 15:53
(27.10.2020, 08:16)Beides schrieb:  
(26.10.2020, 18:14)Gast schrieb:  
(26.10.2020, 17:09)Gast schrieb:  Das ist wieder so eine Geschichte, die völlig dem Willkürspiel.....äääh...Beurteilungsspielraum der juristischen Examenskorrekturen unterfällt.

Vertritt der eine Korrektor die Auffassung, dass somit wesentliche Teile der Klausur fehlen, mangels Verfügung die "Praxistauglichkeit" nicht vorläge (sowieso ein lächerliches Argument) und somit grds nicht mehr als 4 Punkte drin sind, hält sich wiederum ein anderer Korrektor an die vorgegebene ungefähre Gewichtung (vllt 15% B-Gutachten und 10 % Verfügung), sodass man immer noch 75 % richtig haben kann, was wohl einer 12+x-Bewertung entspräche.


Nicht mehr als 4 Punkte sind bei bloßem Fehlen des B-Gutachtens nicht möglich. Solltest du das Feststellen, sofort die Prüfung anfechten.

Was aber stimmt ist, dass dir dafür schmerzlich Punkte abgezogen werden können. Letztlich liegt es an der restlichen Klausur, was du bekommst. Ein Freund hat in meinem Examenstermin auch das B-Gutachten zeitlich nicht geschafft und trotzdem 14 Punkte bekommen (der Rest war natürlich ordentlich und das B-Gutachten hätte nur wenig Schwierigkeiten beinhaltet).

Mach dich nicht verrückt, es bringt ohnehin nichts. Der von mir genannte Fall zeigt aber, dass es trotzdem noch ein solides Ergebnis geben kann.


Wo / weshalb wird denn B-Gutachten und Abschlussverfügung verlangt? 

Der Inhalt des B-Gutachtens „ersetzt“ ja für die Prüfungssituation eigentlich die Abschlussverfügung.

Oder macht man das nur, um die ansonsten sehr kurzen und wenig anspruchsvollen Strafrechtsklausuren wenigstens ansatzweise so zu gestalten, dass man nicht schon nach spätestens zwei Stunden fertig ist?  :P

Das macht man im GPA Bereich ganz gern, damit der Zeitdruck auch ja erdrückend ist. Dass es letztendlich völlig unnötige (da doppelte) Arbeit ist, interessiert beim GPA keinen :x
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Gast
Unregistered
 
#7
28.10.2020, 17:19
Ich hatte seinerzeit nur A-Gutachten, halbe Anklage (nur Abstraktum) und ein stichwortartiges B-Gutachten. Gab trotzdem 7 Punkte, also nicht verrückt machen.
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