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  5. Steuerklärung - vom LBV einbehaltenes Geld
Antworten

 
Steuerklärung - vom LBV einbehaltenes Geld
NRW
Unregistered
 
#1
12.02.2020, 10:52
Liebe alle, 

Bei der Steuererklärung stellt sich mir folgende Frage: wie mache ich die 25% der Bezahlung aus der Anwaltsstation, die das LBV NRW einbehalten hat, steuerlich geltend?

Ich hab mal gehört, dass das im Grunde den Sozialabgaben entspricht, die die Kanzleien ja nicht zahlen. Hat jemand eine Idee, wie man da wieder rankommt?

LG
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Revisionsgrund
Junior Member
**
Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2019
#2
14.02.2020, 21:51
Mir ist die NRW-Rechtslage und Praxis nicht im Detail bekannt - wurde das Geld tatsächlich einbehalten? Häufig wird doch lediglich die Unterhaltsbeihilfe gekürzt; ich lese in der wohl maßgeblichen Verordnung jedenfalls nur etwas von Anrechnung.

Insofern stellt sich die Frage, was eigentlich geltend gemacht werden soll!? Der wirtschaftliche Nachteil ist klar, nur erkenne ich noch nicht die Kosten/den Aufwand, der steuerlich abzugsfähig sein soll. Die in Folge der Anrechnung verminderte Unterhaltsbeihilfe ist ja bereits - automatisch - über die Lohnsteuer eingeflossen. Dass man mehr hätte haben können, wenn es die Anrechnung nicht gäbe, ist mE leider nicht berücksichtigungsfähig.
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Gast
Unregistered
 
#3
15.02.2020, 13:41
(14.02.2020, 21:51)Revisionsgrund schrieb:  Mir ist die NRW-Rechtslage und Praxis nicht im Detail bekannt - wurde das Geld tatsächlich einbehalten? Häufig wird doch lediglich die Unterhaltsbeihilfe gekürzt; ich lese in der wohl maßgeblichen Verordnung jedenfalls nur etwas von Anrechnung.

Insofern stellt sich die Frage, was eigentlich geltend gemacht werden soll!? Der wirtschaftliche Nachteil ist klar, nur erkenne ich noch nicht die Kosten/den Aufwand, der steuerlich abzugsfähig sein soll. Die in Folge der Anrechnung verminderte Unterhaltsbeihilfe ist ja bereits - automatisch - über die Lohnsteuer eingeflossen. Dass man mehr hätte haben können, wenn es die Anrechnung nicht gäbe, ist mE leider nicht berücksichtigungsfähig.


Glaube nicht, dass es um gekürzte Unterhaltsbeihilfe geht.

Mittlerweile ist es in einigen Bundesländern so, dass die Kanzleien das Gehalt in der Anwaltsstation an das LBV überweisen und dieses dann Unterhaltsbeihilfe und Gehalt an die Referendare auszahlt und dabei dann die entsprechenden Abzüge, Steuern usw. vornimmt.

Denke, dass der Threadersteller da etwas zurückholen will. Eine Antwort auf die ursprüngliche Frage habe ich allerdings leider nicht.
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NRWlul
Member
***
Beiträge: 63
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2020
#4
15.02.2020, 18:07
Ich denke da wirst du nicht zurückholen können. Die machen was sie wollen. Es gibt ja nicht mal eine rechtliche Grundlage für den Abzug von 25%..
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Gast
Unregistered
 
#5
18.02.2020, 21:55
(15.02.2020, 13:41)Gast schrieb:  
(14.02.2020, 21:51)Revisionsgrund schrieb:  Mir ist die NRW-Rechtslage und Praxis nicht im Detail bekannt - wurde das Geld tatsächlich einbehalten? Häufig wird doch lediglich die Unterhaltsbeihilfe gekürzt; ich lese in der wohl maßgeblichen Verordnung jedenfalls nur etwas von Anrechnung.

Insofern stellt sich die Frage, was eigentlich geltend gemacht werden soll!? Der wirtschaftliche Nachteil ist klar, nur erkenne ich noch nicht die Kosten/den Aufwand, der steuerlich abzugsfähig sein soll. Die in Folge der Anrechnung verminderte Unterhaltsbeihilfe ist ja bereits - automatisch - über die Lohnsteuer eingeflossen. Dass man mehr hätte haben können, wenn es die Anrechnung nicht gäbe, ist mE leider nicht berücksichtigungsfähig.


Glaube nicht, dass es um gekürzte Unterhaltsbeihilfe geht.

Mittlerweile ist es in einigen Bundesländern so, dass die Kanzleien das Gehalt in der Anwaltsstation an das LBV überweisen und dieses dann Unterhaltsbeihilfe und Gehalt an die Referendare auszahlt und dabei dann die entsprechenden Abzüge, Steuern usw. vornimmt.

Denke, dass der Threadersteller da etwas zurückholen will. Eine Antwort auf die ursprüngliche Frage habe ich allerdings leider nicht.


Erstmal danke für die Antworten! Es ist so, dass die Kanzleien das Geld direkt an das LBV überweisen. Das behält dann 25% ein und zieht die von der Unterhaltsbeihilfe ab. So wirklich Werbungskosten sind das ja nicht. Aber theoretisch soll das ja die Sozialabgaben abdecken, die die Kanzleien ja nicht zahlen. Nur dass diese nicht gezahlten Sozialabgaben eben auch nirgendwo auftauchen.
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