16.07.2026, 09:16
Hallo liebes Forum,
ich habe einige, vielleicht dumme Fragen, zum Plädoyer für meinen ersten Sitzungsdienst, die ich mir anhand der einschlägigen Literatur noch nicht beantworten konnte:
1. Wie detailliert wird so ein Sitzungsrenner letztlich auch ausgesprochen, insb. Sachverhaltsschilderung und Beweiswürdigung, wenn es sich um "einfache" Fälle handelt? Wie lange dauert so etwas im Durchschnitt bspw. bei einem einfachen Diebstahl? Ich habe irgendwie Angst das viel zu ausführlich zu machen und vor allem den/die Richter/in zu langweilen bzw. die Protokollkraft, die einfach nur darauf wartet, dass ich endlich zu meinem Antrag komme
2. Zudem die Frage, wenn ich fünf verbundene Verfahren habe, was empfiehlt ihr, wie das Plädoyer strukturiert wird? Für jede selbstständige Straftat Sachverhaltsschilderung bis rechtliche Würdigung darstellen und dann wieder von vorne bei der nächsten Straftat anfangen, oder im Rahmen der Abschnitte von Straftat zu Straftat zu springen? Ich habe bereits gelesen, dass unabhängig voneinander beide Varianten empfohlen wurden?
3. Angenommen eine der mehreren Straftaten wird eingestellt nach §§ 153, 153a, 154, die finden dann im Plädoyer keine Erwägung mehr?
Vielen Dank im Voraus!
ich habe einige, vielleicht dumme Fragen, zum Plädoyer für meinen ersten Sitzungsdienst, die ich mir anhand der einschlägigen Literatur noch nicht beantworten konnte:
1. Wie detailliert wird so ein Sitzungsrenner letztlich auch ausgesprochen, insb. Sachverhaltsschilderung und Beweiswürdigung, wenn es sich um "einfache" Fälle handelt? Wie lange dauert so etwas im Durchschnitt bspw. bei einem einfachen Diebstahl? Ich habe irgendwie Angst das viel zu ausführlich zu machen und vor allem den/die Richter/in zu langweilen bzw. die Protokollkraft, die einfach nur darauf wartet, dass ich endlich zu meinem Antrag komme

2. Zudem die Frage, wenn ich fünf verbundene Verfahren habe, was empfiehlt ihr, wie das Plädoyer strukturiert wird? Für jede selbstständige Straftat Sachverhaltsschilderung bis rechtliche Würdigung darstellen und dann wieder von vorne bei der nächsten Straftat anfangen, oder im Rahmen der Abschnitte von Straftat zu Straftat zu springen? Ich habe bereits gelesen, dass unabhängig voneinander beide Varianten empfohlen wurden?
3. Angenommen eine der mehreren Straftaten wird eingestellt nach §§ 153, 153a, 154, die finden dann im Plädoyer keine Erwägung mehr?
Vielen Dank im Voraus!
16.07.2026, 22:15
1. Insbesondere bei übersichtlichen Fällen, wenn sich der Sachverhalt wie in der Anklage dargestellt in der Beweisaufnahme bestätigt hat, dann reicht es auch, das so zu sagen; ggf. etwas abgeschwächt "im Wesentlichen bestätigt". Wichtig sind vor allem Abweichungen, jedenfalls wenn sie irgendwie relevant für den Schuldspruch oder die Strafzumessung sind.
Die Beweiswürdigung erschöpft sich auch regelmäßig in einem kurzen Verweis auf das glaubhafte Geständnis des Angeklagten oder ähnliches. Wenn du dagegen z.B. sich widersprechende Aussagen hast, dann musst du schon darauf eingehen und begründen, wem du warum glaubst.
2. Es ist letztlich Geschmacksfrage, üblicher ist es nach meinem Eindruck aber, die jeweiligen Abschnitte vollständig abzuhandeln. Bedenke nur, dass - egal wie du es aufbaust - am Ende eine Gesamtstrafe gebildet werden muss. Wenn du nach Taten strukturierst, dürfte es sich anbieten, nochmal die Einzelstrafen in Erinnerung zu rufen, bevor du an die Gesamtstrafenbildung gehst. Ich habe persönlich schon beide Wege gewählt, orientiert daran, welchem die Zuhörer in dem konkreten Fall mE besser folgen können würden.
3. Korrekt, die sind dann raus.
Die Beweiswürdigung erschöpft sich auch regelmäßig in einem kurzen Verweis auf das glaubhafte Geständnis des Angeklagten oder ähnliches. Wenn du dagegen z.B. sich widersprechende Aussagen hast, dann musst du schon darauf eingehen und begründen, wem du warum glaubst.
2. Es ist letztlich Geschmacksfrage, üblicher ist es nach meinem Eindruck aber, die jeweiligen Abschnitte vollständig abzuhandeln. Bedenke nur, dass - egal wie du es aufbaust - am Ende eine Gesamtstrafe gebildet werden muss. Wenn du nach Taten strukturierst, dürfte es sich anbieten, nochmal die Einzelstrafen in Erinnerung zu rufen, bevor du an die Gesamtstrafenbildung gehst. Ich habe persönlich schon beide Wege gewählt, orientiert daran, welchem die Zuhörer in dem konkreten Fall mE besser folgen können würden.
3. Korrekt, die sind dann raus.









