11.11.2025, 20:20
Hi zusammen,
ich arbeite derzeit 2 Tage die Woche als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei (in HH), um nebenher meine Promotion zu finanzieren. Ich will später als Richter anfangen und frage mich, ob die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter als Vordienstzeit angerechnet wird?
Falls nein, habe ich überlegt, die Anwaltszulassung zu beantragen, da ich gehört habe, dass dann die Anrechnung - trotz fehlender anwaltlicher Tätigkeit - wohl einfacher sein soll? Ich bin sehr unschlüssig, aber da sich die Promotion wohl noch etwas hinzieht, wollte ich gerne wissen, ob ihr da Erfahrungen/Gedanken habt. Danke :)
ich arbeite derzeit 2 Tage die Woche als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei (in HH), um nebenher meine Promotion zu finanzieren. Ich will später als Richter anfangen und frage mich, ob die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter als Vordienstzeit angerechnet wird?
Falls nein, habe ich überlegt, die Anwaltszulassung zu beantragen, da ich gehört habe, dass dann die Anrechnung - trotz fehlender anwaltlicher Tätigkeit - wohl einfacher sein soll? Ich bin sehr unschlüssig, aber da sich die Promotion wohl noch etwas hinzieht, wollte ich gerne wissen, ob ihr da Erfahrungen/Gedanken habt. Danke :)
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
11.11.2025, 21:18
(11.11.2025, 20:20)heinisch schrieb: Hi zusammen,In Niedersachsen (+)
ich arbeite derzeit 2 Tage die Woche als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei (in HH), um nebenher meine Promotion zu finanzieren. Ich will später als Richter anfangen und frage mich, ob die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter als Vordienstzeit angerechnet wird?
Falls nein, habe ich überlegt, die Anwaltszulassung zu beantragen, da ich gehört habe, dass dann die Anrechnung - trotz fehlender anwaltlicher Tätigkeit - wohl einfacher sein soll? Ich bin sehr unschlüssig, aber da sich die Promotion wohl noch etwas hinzieht, wollte ich gerne wissen, ob ihr da Erfahrungen/Gedanken habt. Danke :)
12.11.2025, 08:22
Was konkret meinst du denn? Anrechnung auf die Probezeit oder die Festsetzung der Erfahrungsstufen?
Wird jedenfalls beides von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt. In NRW kommt eine Anrechnung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit mehr als 50% ausgeübt wird.
Wird jedenfalls beides von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt. In NRW kommt eine Anrechnung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit mehr als 50% ausgeübt wird.
15.11.2025, 12:01
Hessen:
Anrechnung auf Stufenzuordnung ja, Anrechnung auf Probezeit vor Lebenszeitverbeamtung meines Wissens nur bei Tätigkeiten als Rechtsanwalt oder Syndikus, damit Absenkung auf bis zu 2 Jahre möglich.
Anrechnung auf Stufenzuordnung ja, Anrechnung auf Probezeit vor Lebenszeitverbeamtung meines Wissens nur bei Tätigkeiten als Rechtsanwalt oder Syndikus, damit Absenkung auf bis zu 2 Jahre möglich.
24.11.2025, 12:46
@Pontifex: ich meine beides.
Danke euch für die Antworten!
Weiß jemand zufällig näheres für HH?
Danke euch für die Antworten!
Weiß jemand zufällig näheres für HH?
24.11.2025, 13:29
(12.11.2025, 08:22)Pontifex Maximus schrieb: Was konkret meinst du denn? Anrechnung auf die Probezeit oder die Festsetzung der Erfahrungsstufen?Die 50%-Grenze gilt mE seit dem 1.1.2016 in NRW nicht mehr. Seitdem reichen auch schon 30%, dh 12,3 Wochenstunden. Begründet wird dies mit der seitdem ebenfalls zulässigen Pflegeteilzeit von 30%. Kam mir damals extrem zugute ;-)
Wird jedenfalls beides von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt. In NRW kommt eine Anrechnung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit mehr als 50% ausgeübt wird.


