14.10.2025, 23:08
Hello!
Weiß jemand, ob man Strafzumessungserwägungsgesichtspunkte im konkreten Anklagesatz nennt? Beispielsweise die Folgen einer gefährlichen Körperverletzung? Oder die weiteren Folgen einer schweren KV (neben etwa der dauerhaften Entstellung iSd 226 zB, dass auch Knochenbrüche erlitten? Also Umstände die für die Erfüllung des Tatbestands unerheblich sind.
Vielen Dank!!
Weiß jemand, ob man Strafzumessungserwägungsgesichtspunkte im konkreten Anklagesatz nennt? Beispielsweise die Folgen einer gefährlichen Körperverletzung? Oder die weiteren Folgen einer schweren KV (neben etwa der dauerhaften Entstellung iSd 226 zB, dass auch Knochenbrüche erlitten? Also Umstände die für die Erfüllung des Tatbestands unerheblich sind.
Vielen Dank!!
15.10.2025, 03:38
Nein, die von dir genannten Folgen der Körperverletzung kommen nur in die Konkretisierung. In dem Abstraktum werden nur die Punkte aufgeführt, die für die Erfüllung des Straftatbestands erforderlich sind, weil dort ja auch (ausschließlich) der einschlägige Gesetzeswortlaut wiedergegeben wird.
15.10.2025, 14:58
Würde ich schon nennen - ist ja Teil der prozessualen Tat. Bei einer Körperverletzung muss man im Übrigen die Gesundheitsschädigung beschreiben, warum also nicht vollständig? Bei Eigentumsdelikten nimmt man im Übrigen auch den Wer der Sachen auf.
15.10.2025, 17:04
Es ist schon etwas misslich, wenn du deine Frage im Nachhinein editierst und den "abstrakten Anklagesatz" in den "konkreten Anklagesatz" änderst. So macht meine erste Antwort dann wenig Sinn...Im abstrakten Anklagesatz hat das nichts zu suchen, in der Konkretisierung natürlich schon


