21.05.2025, 13:40
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu einem komplexeren Fall:
A & B waren Mitarbeiter einer Tankstelle. A wurde wegen §§ 263a, 246 StGB angeklagt und verurteilt. Das Büro mit dem Dienstrechner wurde durch Folie so verdunkelt, dass niemand mehr reinsehen konnte. Zudem wurde veranlasst, dass die Videoüberwachung abgeschaltet wurde. Für diese Handlungen kommen A & B in Betracht. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Taten:
Es gab zwei arbeitsgerichtliche Verfahren (gegen A und B jeweils), die mit einem Vergleich endeten. Aus dem Vergleich lassen sich jedoch keine Einlassungen zu den Tatvorwürfen erkennen.
A war in der HV geständig. Wo er nicht geständig war, wurden diese Taten eingestellt.
Meine Frage bezieht sich jetzt auf den B. Dieser soll angeklagt werden. Inwieweit erstreckt sich die Taten des A gemeinschaftlich auf den B. Auf den Dienstrechner hatte B keinen Zugriff. D. h. diese Taten werden nicht angeklagt?
Klage ich ansonsten alle anderen in Betracht kommenden Taten rigoros an? Die Taten, die in der HV eingestellt wurden, klage ich auch an? Die Taten die bereits vor Anklageerhebung bzgl. A eingestellt wurden, klage ich auch bei B nicht an?
Wie muss ich in der Anklage des B den A einbeziehen. Heißt es, dass A gemeinschaftlich mit dem verurteilten Zeugen A handelte? Oder ist A hier ein gesondert Verfolgter, der bereits verurteilt worden ist?
ich habe eine Frage zu einem komplexeren Fall:
A & B waren Mitarbeiter einer Tankstelle. A wurde wegen §§ 263a, 246 StGB angeklagt und verurteilt. Das Büro mit dem Dienstrechner wurde durch Folie so verdunkelt, dass niemand mehr reinsehen konnte. Zudem wurde veranlasst, dass die Videoüberwachung abgeschaltet wurde. Für diese Handlungen kommen A & B in Betracht. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Taten:
- A hat in mehreren Fällen Gutscheine für sich selbst aktiviert. Nur A hatte Zugriff auf den Dienstrechner. A wurde deswegen verurteilt.
- A hat mehrere Waren mitgenommen. A und B könnten gemeinschaftlich gehandelt haben. A wurde deswegen teilweise verurteilt, teilweise wurde nach § 154 StPO eingestellt.
- A wurde angeklagt in zwei Fällen Lieferungen falsch gebucht zu haben. Wurde in der HV nach § 154 StPO eingestellt. Ob B mitgewirkt hat, ist fraglich.
- A hat Bargeld aus der Kasse entnommen. Die Kassiererin C könnte von B abgelenkt worden sein. A wurde deswegen verurteilt.
- Eine ganze weitere Anhäufung an Stornierungen/Fehlbuchungen wurden nicht angeklagt, sondern nach § 154 StPO eingestellt.
Es gab zwei arbeitsgerichtliche Verfahren (gegen A und B jeweils), die mit einem Vergleich endeten. Aus dem Vergleich lassen sich jedoch keine Einlassungen zu den Tatvorwürfen erkennen.
A war in der HV geständig. Wo er nicht geständig war, wurden diese Taten eingestellt.
Meine Frage bezieht sich jetzt auf den B. Dieser soll angeklagt werden. Inwieweit erstreckt sich die Taten des A gemeinschaftlich auf den B. Auf den Dienstrechner hatte B keinen Zugriff. D. h. diese Taten werden nicht angeklagt?
Klage ich ansonsten alle anderen in Betracht kommenden Taten rigoros an? Die Taten, die in der HV eingestellt wurden, klage ich auch an? Die Taten die bereits vor Anklageerhebung bzgl. A eingestellt wurden, klage ich auch bei B nicht an?
Wie muss ich in der Anklage des B den A einbeziehen. Heißt es, dass A gemeinschaftlich mit dem verurteilten Zeugen A handelte? Oder ist A hier ein gesondert Verfolgter, der bereits verurteilt worden ist?