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§296 Abs. 1 ZPO - ein stumpfes Schwert?
Novize
Junior Member
**
Beiträge: 15
Themen: 4
Registriert seit: Feb 2025
#1
02.04.2025, 13:14
Welchen Sinn macht §296 Abs. 1 ZPO eigentlich, wenn man die Vorschrift sanktionslos ignorieren kann? In einem konkreten Fall ist die vom Gericht für die Replik auf meine Klageerwiderung gesetzt Frist unentschuldigt seit mehr als 3 Wochen verstrichen. Termininert ist auf Ende Mai. Der gegnerische Kollege kann jetzt ganz entspannt 2-3 Wochen vor dem Termin seine Replik übermitteln und sofern ich dann noch genug Zeit habe um vor dem Termin zu reagieren - der Termin also nicht verschoben werden muss - hat er absolut NULL zu befürchten. So läuft es ja in der Praxis und nach den gängigen Kommentaren. Ârgert das die praktizierenden Richter hier eigentlch nicht, wenn ihre Fristsetzungen dreist ignoriert werden? Auch für den sorgfältigen Anwalt ist es mehr als unerfreulich, wenn er selber Fristen einhält, der gegnerische Kollege diese jedoch im Wissen darum, dass es ohnehin keine Sanktion gibt schlicht ignoriert...

Wie seht ihr das?
Irgendwie sind diese Verspätungsregelungen ein ziemlich stumpfes Schwert.
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.902
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
02.04.2025, 19:32
In Deinem Fall ist ja ohnehin noch mit keinem Urteil zu rechnen, weil der Termin noch aussteht. Da wäre es im Normalfall eine sehr zweifelhafte Sanktion, allein wegen der Fristversäumnis ein inhaltlich falsches Urteil zu sprechen - das macht nämlich auch keinen Spaß. Vielmehr kann das nur nach strenger Prüfung im Einzelfall nötig sein, typischerweise in Extremfällen missbräuchlichen Vortrags. Da habe ich es aber durchaus schon gemacht. Ich finde das also eigentlich ganz ausgewogen, wie es ist.

Nach meinem Eindruck bemühen sich auch die allermeisten Anwälte extrem, die Fristen zu halten oder Verlängerung zu beantragen - eben weil es sonst doch mal schiefgehen kann. Wenn in Deinem Fall der Rechtsstreit sonst entscheidungsreif wäre und durch den Schriftsatz eine Beweiserhebung nötig wird, die nicht mehr durchführbar ist, wird es heikel: Hinweis, dass Zurückweisung in Betracht kommt, Stellungnahme dazu und Verkündungstermin: da hilft dann nur noch Flucht in die Säumnis mit allen Konsequenzen, wenn der Kollege überhaupt so versiert ist.

Aber das kommt dann ohnehin erst auf den Termin. Ich fand es eher nervig, wenn die Gegenanwälte bei jeder vermeintlichen Fristversäumnis "Zurückweisung" gefordert haben, als ginge das freischwebend im schriftlichen Verfahren...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.04.2025, 20:09 von Praktiker.)
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