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Klagebefugnis?
Pelemit
Junior Member
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Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2025
#1
18.02.2025, 16:50
Bin gerade an einer Akte und steh komplett auf dem Schlauch. Vielleicht kann mir jemand helfen. Trotz Titel kann es durchaus sein, dass es auch ein materielles Problem ist. 

Angenommen Person A und B sind verheiratet. Person A schließt einen KV mit X ab. Die Sache wird in das Haus von B geliefert (alleiniger Eigentümer am Grundstück). Dort wird es aufgebaut (sagen wir mal eine große Poollandschaft). Dies kann wesentlicher Bestandteil oder Zubehör sein (selber noch keine Ahnung). 

Jetzt geht von der Poollandschaft die Pumpe kaputt. A macht gg. X diesen Mangel geltend. Frist usw. wurde gesetzt. X verweigert die NE. Jetzt will A auf Rücktritt klagen. Kann A dies überhaupt? Vertragspartner war ja nur A. Jedoch ist Eigentümer eventl. ja B geworden. Beim Ausbau würde ja dem B ein Wert weggenommen. 

Danke vorab.
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
18.02.2025, 17:50
(18.02.2025, 16:50)Pelemit schrieb:  Bin gerade an einer Akte und steh komplett auf dem Schlauch. Vielleicht kann mir jemand helfen. Trotz Titel kann es durchaus sein, dass es auch ein materielles Problem ist. 

Angenommen Person A und B sind verheiratet. Person A schließt einen KV mit X ab. Die Sache wird in das Haus von B geliefert (alleiniger Eigentümer am Grundstück). Dort wird es aufgebaut (sagen wir mal eine große Poollandschaft). Dies kann wesentlicher Bestandteil oder Zubehör sein (selber noch keine Ahnung). 

Jetzt geht von der Poollandschaft die Pumpe kaputt. A macht gg. X diesen Mangel geltend. Frist usw. wurde gesetzt. X verweigert die NE. Jetzt will A auf Rücktritt klagen. Kann A dies überhaupt? Vertragspartner war ja nur A. Jedoch ist Eigentümer eventl. ja B geworden. Beim Ausbau würde ja dem B ein Wert weggenommen. 

Danke vorab.

Eine Klagebefugnis wie im öffentlichen Recht gibt es im Zivilprozessrecht grundsätzlich nicht. Du musst unterscheiden zwischen der Prozessführungsbefugnis, die Frage, wer das geltend gemachte Recht prozessual geltend machen darf. Das ist der Rechtsinhaber oder ggf. ein Dritter im Fall der gesetzlichen/gewillkürten Prozessstandschaft. 

Die andere Frage ist die der Aktivlegitimation, wem steht materiell-rechtlich das geltend gemachte Recht überhaupt zu/wer ist Inhaber des Rechtes. In der Regel fallen Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation zusammen. Wenn jedoch das Recht eines Dritten geltend gemacht wird, dann müssen die Voraussetzungen der Prozessstandschaft vorliegen (wenn er es im eigenen Namen geltend macht) oder er muss explizit Leistung an den Dritten wahren Rechtsinhaber beantragen.


Hier musst du jetzt genau darauf achten, wer denn derjenige ist, der die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag nach §§ 434 ff. BGB geltend machen kann. Das ist der Käufer (!) und nicht der Eigentümer. Im Regelfall fällt das eben wegen § 433 I 1 BGB zusammen. Der Käufer bleibt jedoch selbst dann berechtigt nach den §§ 434 ff. BGB, wenn er bspw. die Sache zwischenzeitlich weiterverkauft und -veräußert hat.
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Pelemit
Junior Member
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Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2025
#3
18.02.2025, 18:35
RefNdsOL ich danke dir und im Grundsatz ist mir die Vorgehensweise jetzt etwas klarer. 

In meinem Fall kann also A klagen, da Rechtsinhaber und das Recht aus dem KV steht ja auch A zu.

Auch wenn es hier jetzt nichts ausmacht, ist mir dann nicht ganz klar, wie es weitergehen würde. Angenommen A gewinnt den Prozess. X muss die Poollandschaft zurücknehmen und ggf. ZuZ das gezahlte Geld A wiedergeben. Jetzt weigert sich B aber den X ins Haus zu lassen und/oder mit der Begründung, er sei ja Eigentümer der Poollandschaft geworden. 

Irgendwie muss es ja weitergehen. Ansonsten hätte A einen Titel aber keine Chance auf das Geld. Fragezeichen
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#4
18.02.2025, 18:48
(18.02.2025, 18:35)Pelemit schrieb:  RefNdsOL ich danke dir und im Grundsatz ist mir die Vorgehensweise jetzt etwas klarer. 

In meinem Fall kann also A klagen, da Rechtsinhaber und das Recht aus dem KV steht ja auch A zu.

Auch wenn es hier jetzt nichts ausmacht, ist mir dann nicht ganz klar, wie es weitergehen würde. Angenommen A gewinnt den Prozess. X muss die Poollandschaft zurücknehmen und ggf. ZuZ das gezahlte Geld A wiedergeben. Jetzt weigert sich B aber den X ins Haus zu lassen und/oder mit der Begründung, er sei ja Eigentümer der Poollandschaft geworden. 

Irgendwie muss es ja weitergehen. Ansonsten hätte A einen Titel aber keine Chance auf das Geld. Fragezeichen

Hier wäre zuerst zu klären, ob im Fall der des Rücktritts überhaupt die Poollandschaft wieder herausgegeben werden kann oder nicht ein Fall der Wertersatzpflicht nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB vorliegt. Das hängt sicherlich von der Art des Pools ab (übergroßes Planschbecken oder aus dem Boden gegrabenes Schwimmbecken oder etwas dazwischen?). Wenn es zurückgegeben werden kann und der Titel entsprechend Zug-um-Zug gegen Herausgabe in natura ist, dann ist für die Zwangsvollstreckung § 756 I ZPO maßgeblich. Wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, kann nach den üblichen Vorschriften vollstreckt werden, bei beweglichen Sachen, die herausgegeben werden sollen, durch Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher § 883 I ZPO. Dazu kann der Gerichtsvollzieher auch Gewalt anwendne und sich der Hilfe polizeilicher Vollzugsorgane bedienen, §§ 887, 892, 758 III ZPO.

Wenn die Ehefrau ein Recht an der herauszugebenden Sache geltend machen will, dann müsste sie Drittwiderspruchsklage nach § 771 I ZPO erheben. Beachte indes § 1362 BGB und §§ 739 I, 886 ZPO.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.02.2025, 18:49 von RefNdsOL.)
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Praktiker
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
18.02.2025, 19:05
Typischerweise wird ja nur der Käufer auf Rückzahlung (Zug um Zug) klagen. Der Verkäufer müsste Widerklage erheben, um die Rückgewähr der Kaufsache vollstrecken zu können.

Wenn der Käufer vollstreckt, gilt 756 ZPO. Im Zweifelsfall geht es also nicht vorwärts, wenn die Gegenleistung nicht angeboten werden kann, weil jemand die Rückgewähr verhindert. Oder der Annahmeverzug ist festgestellt, dann kommt es darauf nicht mehr an.

Wenn der Verkäufer ausnahmsweise tituliert hat und die Poollandschaft herausverlangt, muss man halt schauen (und natürlich auch im Erkenntnisverfahren: ist die Rückgewahr noch möglich? Oder 985? Wen verklagt man sinnvollerweise?). Die Gewahrsamsvermutung hilft aber in der Vollstreckung wohl nicht, weil Gewahrsam bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen Vollstreckungsvoraussetzung ist, nicht aber bei der Herausgabevollstreckung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.02.2025, 19:11 von Praktiker.)
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Pelemit
Junior Member
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Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2025
#6
18.02.2025, 19:05
Wahnsinn wie "blöd und unwissend" man einfach ist. 

Hoffe mal, dass es ein wenig besser wird. Ansonsten natürlich vielen Dank und ich bin echt beeindruckt, wie schnell und sicher du hier mit den notwendigen §§ geantwortet hast. Puh, ist ein langer Weg.
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Praktiker
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Beiträge: 1.943
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#7
18.02.2025, 21:41
(18.02.2025, 19:05)Pelemit schrieb:  Wahnsinn wie "blöd und unwissend" man einfach ist. 

Hoffe mal, dass es ein wenig besser wird. Ansonsten natürlich vielen Dank und ich bin echt beeindruckt, wie schnell und sicher du hier mit den notwendigen §§ geantwortet hast. Puh, ist ein langer Weg.

Na na na. Wo ich mich nicht auskenne, antworte ich halt nicht, die Bereiche gibt es schon auch ;) Aber schön, dass es Dir hilft. Und zu fragen, wie es funktioniert, wenn... ist genau der richtige Weg!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.02.2025, 21:42 von Praktiker.)
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