12.02.2025, 21:56
Halli Hallo,
ich soll für meinen Richter in der Zivilstation ein Relationsgutachten schreiben. Inhaltlich geht es um einen Zahlungsanspruch und einen Feststeller. Bis jetzt liegt nur die Klage samt Anlagen des Klägers vor. Es wurde früher erster Termin bestimmt, sodass das VU frühestens in der mdl Verhandlung ergehen kann. Er meinte ich solle im Gutachten auch prüfen, ob die Voraussetzungen für ein VU vorliegen.
Der klassische Aufbau eines Gutachtens ist ja A. Unstreitiger Sachverhalt B. streitiger Sachverhalt (Kläger- und Beklagtenvortrag) und dann C. Rechtliche Würdigung (mit Kläger- und Beklagtenstation)
Hier stellen sich für mich jetzt ein paar Aufbauprobleme:
(1) Jetzt habe ich in dem Fall ja nur den Vortrag des Klägers; gehört dieser Vortrag dann in den unstreitigen Sachverhalt oder unter den streitigen Klägervortrag? Man kann ja überhaupt nicht sagen ob das Vorgetragene streitig oder unstreitig ist. Oder ist es unstreitig geworden, dadurch dass der Beklagte nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorgetragen hat und dann im frühen ersten Termin nach §296 I iVm 275 I 1 ZPO verspätet wäre?
(2) Wie kann ich innerhalb des Relationsgutachtens die Voraussetzungen für ein VU prüfen? Innerhalb der Entscheidungsstation? Aber da habe ich ja das Problem, dass noch kein VU bis zur mündlichen Verhandlung erlassen werden kann und der Beklagte dann auch tatsächlich säumig sein müsste. Oder könnte man sagen "Ich schlage vor ein VU zu erlassen für den Fall, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung säumig ist"?
Danke schon mal für eure Vorschläge
ich soll für meinen Richter in der Zivilstation ein Relationsgutachten schreiben. Inhaltlich geht es um einen Zahlungsanspruch und einen Feststeller. Bis jetzt liegt nur die Klage samt Anlagen des Klägers vor. Es wurde früher erster Termin bestimmt, sodass das VU frühestens in der mdl Verhandlung ergehen kann. Er meinte ich solle im Gutachten auch prüfen, ob die Voraussetzungen für ein VU vorliegen.
Der klassische Aufbau eines Gutachtens ist ja A. Unstreitiger Sachverhalt B. streitiger Sachverhalt (Kläger- und Beklagtenvortrag) und dann C. Rechtliche Würdigung (mit Kläger- und Beklagtenstation)
Hier stellen sich für mich jetzt ein paar Aufbauprobleme:
(1) Jetzt habe ich in dem Fall ja nur den Vortrag des Klägers; gehört dieser Vortrag dann in den unstreitigen Sachverhalt oder unter den streitigen Klägervortrag? Man kann ja überhaupt nicht sagen ob das Vorgetragene streitig oder unstreitig ist. Oder ist es unstreitig geworden, dadurch dass der Beklagte nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorgetragen hat und dann im frühen ersten Termin nach §296 I iVm 275 I 1 ZPO verspätet wäre?
(2) Wie kann ich innerhalb des Relationsgutachtens die Voraussetzungen für ein VU prüfen? Innerhalb der Entscheidungsstation? Aber da habe ich ja das Problem, dass noch kein VU bis zur mündlichen Verhandlung erlassen werden kann und der Beklagte dann auch tatsächlich säumig sein müsste. Oder könnte man sagen "Ich schlage vor ein VU zu erlassen für den Fall, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung säumig ist"?
Danke schon mal für eure Vorschläge
