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  5. Antrag bei § 771 ZPO ohne Titel
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Antrag bei § 771 ZPO ohne Titel
Konova
Senior Member
****
Beiträge: 269
Themen: 21
Registriert seit: Jun 2023
#1
20.01.2025, 13:18
Moin in die Runde,

wenn ich einen Antrag nach § 771 ZPO stelle, muss (?) / sollte ich die Sache benennen in die Vollstreckt wird, als auch den Titel aus dem die ZV betrieben wird.

Gilt dies auch, wenn kein Titel (zumindest nicht mir) vorliegt, da ein Finanzamt Steuerschulden eintreibt? Kann ich hier die Klage und ggf. eA Antrag stellen, ohne den Titel zu nennen? Oder wäre der Antrag nicht substantiiert genug? Kann ja eigentlich nicht sein, da nicht jeder Dritte den Titel genau kennen kann
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.01.2025, 13:23 von Konova.)
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
20.01.2025, 15:39
Wenn es sich um Steuerschulden handelt, dann ist hier § 262 AO maßgeblich als § 771 ZPO ähnliche Regelung zur Vollstreckung in Steuersachen; ggf. wenn schon zu spät dann: § 293 AO auf vorzugsweise Befriedigung. Hilft das womöglich schon? Der vollstreckbare Titel ist der Festsetzungsbescheid (VA) oder ähnliches des Finanzamtes - Verwaltungsakte stellen selbst Vollstreckungstitel dar.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.01.2025, 15:40 von RefNdsOL.)
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.943
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
20.01.2025, 15:57
So ist es: wenn es keinen Titel gibt, ist das ein ganz anderes Problem...

Kern des Vorwurfs bei der Drittwiderspruchsklage ist ja, wo hinein vollstreckt wird, nämlich in die falsche Haftungsmasse. Das soll für unzulässig erklärt werden. Woraus vollstreckt wird, würde ich notfalls umschreiben.
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