23.12.2024, 10:21
Nehmen wir an, A kauft eine seltene Münze, die er B leiht und dieser sie verliert. Könnte hier A von B auch Schadensersatz einer künftigen Wertentwicklung verlangen, weil er behauptet, die Münze sei in 5 Jahren mindestens 10% mehr wert, weil sie so wertvoll sei?
23.12.2024, 13:49
Ich denke ich würde unterscheiden zwischen dem jetzigen Wert als Schadensersatz und der möglichen Wertentwicklung in Zukunft.
Die mögliche Wertentwicklung würde für mich nur als entgangener Gewinn in Betracht kommen, da muss man mal die Voraussetzungen prüfen. Glaube es muss ziemlich sicher sein, dass man hätte Gewinn erzielen können. Lediglich spekulatives Hoffen sollte eher nicht ausreichen
Die mögliche Wertentwicklung würde für mich nur als entgangener Gewinn in Betracht kommen, da muss man mal die Voraussetzungen prüfen. Glaube es muss ziemlich sicher sein, dass man hätte Gewinn erzielen können. Lediglich spekulatives Hoffen sollte eher nicht ausreichen
23.12.2024, 13:54
Schdensersatz Grundsatz § 249 I BGB: Herstellung des Zustandes ohne das schädigende Ereignis -> Herausgabe der Münze (hier nicht möglich)
--> § 251 I BGB, wenn Herstellung nicht möglich ist Wertersatz in Geld zu leisten. Das richtet sich natürlich nach dem aktuellen Wert und nicht nach einem hypothetischen Wertentwicklung. Wie der Vorposter richtig schrieb, kann ein höherer Wert allenfalls nach § 252 BGB ersatzfähig sein, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das wird zum einen - sofern der Gläubiger nicht zufälligerweise Münzhändler war - wohl auch ein konkretes Geschäft voraussetzen, bei dem de Gläubiger ein Verkaufspreis über dem objektiven Wert bereits versprochen wurde.
--> § 251 I BGB, wenn Herstellung nicht möglich ist Wertersatz in Geld zu leisten. Das richtet sich natürlich nach dem aktuellen Wert und nicht nach einem hypothetischen Wertentwicklung. Wie der Vorposter richtig schrieb, kann ein höherer Wert allenfalls nach § 252 BGB ersatzfähig sein, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Das wird zum einen - sofern der Gläubiger nicht zufälligerweise Münzhändler war - wohl auch ein konkretes Geschäft voraussetzen, bei dem de Gläubiger ein Verkaufspreis über dem objektiven Wert bereits versprochen wurde.
23.12.2024, 15:00
Danke Euch! Das stimmt – § 252 S. 2 BGB ist dann hier spezieller. Könnte man aber nicht zusätzlich auch mit der Differenzhypothese argumentieren? Weil im Zeitpunkt des schädigenden Ereignis habe ich eben noch nicht diesen Verlust.
23.12.2024, 22:59
(23.12.2024, 15:00)Iamy schrieb: Danke Euch! Das stimmt – § 252 S. 2 BGB ist dann hier spezieller. Könnte man aber nicht zusätzlich auch mit der Differenzhypothese argumentieren? Weil im Zeitpunkt des schädigenden Ereignis habe ich eben noch nicht diesen Verlust.
Das ist wahrscheinlich gerade der Punkt. Wenn es eine hinreichend sichere Prognose zur Wertentwicklung gibt, habe ich jetzt doch schon den Verlust, weil der erwartete künftige Wert den heutigen dann schon mitbestimmt.
Im Übrigen kommt, wenn die Prognose nicht hinreichend sicher ist, möglicherweise neben dem Zahlungsantrag ein Feststellungsantrag in Betracht.
24.12.2024, 01:12
(23.12.2024, 22:59)Praktiker schrieb:(23.12.2024, 15:00)Iamy schrieb: Danke Euch! Das stimmt – § 252 S. 2 BGB ist dann hier spezieller. Könnte man aber nicht zusätzlich auch mit der Differenzhypothese argumentieren? Weil im Zeitpunkt des schädigenden Ereignis habe ich eben noch nicht diesen Verlust.
Das ist wahrscheinlich gerade der Punkt. Wenn es eine hinreichend sichere Prognose zur Wertentwicklung gibt, habe ich jetzt doch schon den Verlust, weil der erwartete künftige Wert den heutigen dann schon mitbestimmt.
Im Übrigen kommt, wenn die Prognose nicht hinreichend sicher ist, möglicherweise neben dem Zahlungsantrag ein Feststellungsantrag in Betracht.
Das halte ich aber mit Ausnahme dessen, dass man wohl prognostizieren kann, dass es überhaupt einen Wertanstieg geben wird, für äußerst fraglich, wie man diesen bemessen können soll. Allenfalls überzeugt mich das und würde ich das derart entscheiden, wenn bereits jetzt feststeht, dass es eine Werterhöhung gab seit dem Verlust (!), sodass nicht auf den Wert bei Verlust der Sache, sondern auf den jetzigen Wert abzustellen ist. Aber auf eine mögliche Wertentwicklung in Zukunft abstellen? Wie soll man denn das selbst hinreichend sicher bestimmen können? Selbst bei Index-ETFs auf den S&P-500 weiß man zwar sicher, dass sich der Wert grundsätzlch positiv entwickelt und über einen langen Zeitraum mit durchschnittlich 10% p.a. aber ob das jetzt in dem maßgeblichen Zeitraum den man zugrundeliegt dann 30% sind oder womöglich -20%? Das gleiche bei Immoblien, da weiß man auch sicher, dass der Wert steigt, aber was ist mit dem spezifischen Zeitpunkt?
Selbst wenn man eine solche Prognose treffen können sollte (äußerst fraglich), dann wäre ja auch die Frage für wie lang wird die Wertentwicklung ersetzt? Die meisten vermögenswerten Gegenstände haben keine "Wertgrenze" in ihrer Entwicklung. Heißt das etwa man müsste die durchschnittliche Wertentwicklung eines solchen Gegenstandes für die restliche durchschnittliche Lebensdauer des Gläubigers zugrundelegen? Das klingt fernliegend. Zudem warum sollte der Gläubiger bereits jetzt eine mögliche Wertentwicklung ersetzt bekommen. Denn dann stünde er besser als er vorher stand.
Fiktives Beispiel:
Wenn er vorher einen Ring im Wert von 1000 EUR hatte, der verloren gegangen ist. Dann fehlt ihm dieser Vermögenswert von 1000 EUR. Wenn jetzt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ring 1250 EUR wert gewesen wäre, dann kann dieser Wert zugesprochen werden. Aber warum sollte er bereits jetzt einen Wert von 6000 EUR zugesprochen bekommen, den der Ring meinetwegen in 25 Jahren hätte? Stichwort: schadensrechtliches Bereicherungsverbot. Der Gläubiger darf nicht besser gestellt werden als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte.
24.12.2024, 08:55
Das sind jetzt eher tatsächliche als rechtliche Fragen. Der rechtliche Ausgangspunkt ist: Wert einschließlich entgangenen Gewinns bei Schluss der mündlichen Verhandlung. Tatsächlich muss man unterscheiden: wenn es einen Katalog- oder Börsenpreis gibt, ist die künftige Erwartung schon eingepreist. Der Wert von z.B. BASF an der Börse wird ja nicht nur dadurch bestimmt, wie das Unternehmen heute dasteht, sondern auch dadurch, was der Markt für die Zukunft erwartet. In anderen Fällen ist das schwieriger zu ermitteln, ich hatte mal den Fall von Ackerland. Der Bodenrichtwert bestimmte sich nach Ackerverkäufen, in letzter Zeit war nichts mehr verkauft worden. Der Kläger meinte, es sei Bauerwartungsland. Da spielt natürlich eine gewaltige Rolle, wie sicher man künftig bauen darf. Da blieb nichts anderes übrig als den Sachverständigen zu befragen. Im konkreten Fall war die Erwartung so theoretisch, dass der Markt dafür nach dem Sachverständigen überhaupt keinen Aufschlag machen würde. Das kann aber je nach Konstellation auch den Wert des noch-Ackerlandes verfielfachen.
Aber Du hast vollkommen Recht: hier geht es immer nur um den heutigen Wert, der durch künftig erwartete Entwicklungen schon jetzt beeinflusst ist. Keinesfalls kann ich einen künftigen Schaden schon heute ersetzt verlangen. Das hatte ich mal bei Steuerberaterhaftung, wo die Kläger ihren Steuerschaden einklagen wollten, der verteilt über die nächsten 20 Jahre eintreten würde. Das geht dann nicht und es bleibt nur der Feststellungsantrag.
Die Problematik wird vermutlich auch dadurch entschärft, dass der als Ersatz der Münze erhaltene Geldbetrag seinerseits angelegt wird, das darf ich bei der Differenzhypothese nicht ausblenden. Anstatt der Geldanlage in der Münze habe ich dann eine andere Geldanlage. Ich kann ja nicht den Schadensersatz heute verjubeln und zugleich so gestellt werden wollen, als sei das Geld jahrelang angelegt gewesen.
Aber Du hast vollkommen Recht: hier geht es immer nur um den heutigen Wert, der durch künftig erwartete Entwicklungen schon jetzt beeinflusst ist. Keinesfalls kann ich einen künftigen Schaden schon heute ersetzt verlangen. Das hatte ich mal bei Steuerberaterhaftung, wo die Kläger ihren Steuerschaden einklagen wollten, der verteilt über die nächsten 20 Jahre eintreten würde. Das geht dann nicht und es bleibt nur der Feststellungsantrag.
Die Problematik wird vermutlich auch dadurch entschärft, dass der als Ersatz der Münze erhaltene Geldbetrag seinerseits angelegt wird, das darf ich bei der Differenzhypothese nicht ausblenden. Anstatt der Geldanlage in der Münze habe ich dann eine andere Geldanlage. Ich kann ja nicht den Schadensersatz heute verjubeln und zugleich so gestellt werden wollen, als sei das Geld jahrelang angelegt gewesen.