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  5. Frage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
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Frage zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
RefiNRW24
Junior Member
**
Beiträge: 18
Themen: 6
Registriert seit: Nov 2024
#1
18.12.2024, 15:37
Hey Leute,

wie würdet ihr die vorläufige Vollstreckbarkeit tenorieren, wenn für beide Parteien § 709 S. 2 ZPO einschlägig ist? Einfach nur: "Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar" 

oder eher so 

"Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar"?

Danke!
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
18.12.2024, 15:48
Das ist wohl in erster Linie etwas persönliches. Die erste Formulierung ist eben kürzer, wer etwas vollstrecken kann, ergibt sich nämlich bereits aus dem Tenor zur Hauptsache und der Kostengrundentscheidung. Die zweite Variante ist jedoch nicht falsch oder missverständlich. E

Ein solcher Zusatz kann teilweise geboten sein, wenn bspw. für Kläger oder Beklagten eine andere vorläufige Vollstreckbarkeit gilt, bspw. bei teilweisem Obsiegen und für den Beklagte § 708 Nr. 11 ZPO aber für den Kläger § 709 S. 2 ZPO gilt. Zudem wenn es bspw. ein Urteil ist bei dem K gegen B1 + B2 geklagt hat aber gegen B1 vollunterliegt und gegen B2 nur teilweise obsiegt. Denn dann können sowohl K als auch B1 als auch B2 etwas vollstrecken (wenn auch z.T. nur Kosten) und dann ist es natürlich wichtig zu wissen, wer unter welchen Voraussetzungen vollstrecken kann (ob mit SiL oder ohne bzw. für wen ggf. eine Abwendungsbefugnis besteht).
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