07.12.2024, 11:02
Wenn das Urteil auf Feststellungen gestützt wird, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, welcher Verfahrensfehler liegt dann vor?
Und wie ist es umgekehrt, also wenn wesentliche Beweismittel laut HV-Protokoll erhoben wurden, aber nicht im Urteil erörtert werden?
Danke!
Und wie ist es umgekehrt, also wenn wesentliche Beweismittel laut HV-Protokoll erhoben wurden, aber nicht im Urteil erörtert werden?
Danke!
07.12.2024, 11:11
(07.12.2024, 11:02)Iamy schrieb: Wenn das Urteil auf Feststellungen gestützt wird, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, welcher Verfahrensfehler liegt dann vor?
Und wie ist es umgekehrt, also wenn wesentliche Beweismittel laut HV-Protokoll erhoben wurden, aber nicht im Urteil erörtert werden?
Danke!
Ich glaube im ersten Fall § 261 StPO. Weil es nicht in die HV eingeführt wurde, hat das Gericht seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der HV geschöpft.
Beim zweiten bin ich mir unsicher. Soweit ich weiß, muss sich ein Gericht im Urteil nicht mit allen Beweismitteln auseinander setzen, aber du legst ja zu Grunde, dass sie wesentlich waren. Es könnte vllt auch hier ein Verstoß gegen § 261 StPO vorliegen.
Alle Angaben ohne Gewähr
07.12.2024, 11:21
Warum meinst du § 261 StPO im zweiten Fall? Könnte es auch eine Aufklärungsrüge, § 244 II StPO, sein?
07.12.2024, 11:36
(07.12.2024, 11:21)Iamy schrieb: Warum meinst du § 261 StPO im zweiten Fall? Könnte es auch eine Aufklärungsrüge, § 244 II StPO, sein?
Mein Gedanke war, dass daraus der Rückschluss gezogen werden kann, das Gericht habe sich nicht mit allen eingeführten Beweismitteln auseinandergesetzt, und deshalb erneut seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der HV geschöpft, weil gewisse Beweismittel nicht berücksichtigt und gewürdigt worden.
Bin mir aber unsicher. Vllt ist § 244 Abs. 2 StPO der richtige Ansatzpunkt
08.12.2024, 10:13
Nein, mit 261 StPO liegst du richtig. Die Norm nötigt das Gericht, sich mit den erheblichen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Damit hat man jedoch auch nur in Ausnahmefällen Erfolg, da in der Tat eben nicht alles was erhoben worden ist, sich auch in den Gründen wiederfinden muss.
Vgl. auch BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 261 Rn. 74
Vgl. auch BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 261 Rn. 74
12.12.2024, 11:54
(08.12.2024, 10:13)RiLG Hessen schrieb: Nein, mit 261 StPO liegst du richtig. Die Norm nötigt das Gericht, sich mit den erheblichen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Damit hat man jedoch auch nur in Ausnahmefällen Erfolg, da in der Tat eben nicht alles was erhoben worden ist, sich auch in den Gründen wiederfinden muss.
Vgl. auch BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 261 Rn. 74
Aus der Fußnote erschließt sich mir das nicht so wirklich. Da wird doch vor allem darüber gesprochen, dass eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht erlaubt ist? Für mich wäre jetzt sachnäher irgendwie § 244 II StPO gewesen.
12.12.2024, 13:41
(12.12.2024, 11:54)Iamy schrieb:§ 244 II StPO kann nur Beweise betreffen, die das Gericht gerade nicht erhoben hat. Die Ausschöpfungsrüge ist dagegen ein Fall des 261 StPO, allerdings wegen des o.g. Verbots nur mit sehr schmalem Anwendungsbereich. Ich empfehle für Weiteres einen Blick in den MG/Schmitt zu beiden Normen.(08.12.2024, 10:13)RiLG Hessen schrieb: Nein, mit 261 StPO liegst du richtig. Die Norm nötigt das Gericht, sich mit den erheblichen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Damit hat man jedoch auch nur in Ausnahmefällen Erfolg, da in der Tat eben nicht alles was erhoben worden ist, sich auch in den Gründen wiederfinden muss.
Vgl. auch BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 261 Rn. 74
Aus der Fußnote erschließt sich mir das nicht so wirklich. Da wird doch vor allem darüber gesprochen, dass eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht erlaubt ist? Für mich wäre jetzt sachnäher irgendwie § 244 II StPO gewesen.
12.12.2024, 18:26
(12.12.2024, 13:41)RiLG Hessen schrieb:(12.12.2024, 11:54)Iamy schrieb:§ 244 II StPO kann nur Beweise betreffen, die das Gericht gerade nicht erhoben hat. Die Ausschöpfungsrüge ist dagegen ein Fall des 261 StPO, allerdings wegen des o.g. Verbots nur mit sehr schmalem Anwendungsbereich. Ich empfehle für Weiteres einen Blick in den MG/Schmitt zu beiden Normen.(08.12.2024, 10:13)RiLG Hessen schrieb: Nein, mit 261 StPO liegst du richtig. Die Norm nötigt das Gericht, sich mit den erheblichen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Damit hat man jedoch auch nur in Ausnahmefällen Erfolg, da in der Tat eben nicht alles was erhoben worden ist, sich auch in den Gründen wiederfinden muss.
Vgl. auch BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 261 Rn. 74
Aus der Fußnote erschließt sich mir das nicht so wirklich. Da wird doch vor allem darüber gesprochen, dass eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht erlaubt ist? Für mich wäre jetzt sachnäher irgendwie § 244 II StPO gewesen.
Vielen Dank! Ich hatte noch eine andere Frage: in einer Klausur von mir ging es neulich um den § 265 III StPO. Dabei hat nur die Verteidigerin einen entsprechenden Antrag gestellt, nicht aber der Angeklagte. Trotzdem soll das ausreichen, aber ich frage mich, warum? In den Kommentaren steht zwar, dass das grundsätzlich geht, also dass der Verteidiger für den Angeklagten einen Antrag stellen kann. Aber mich wundert es, dass ich das einfach so in der Klausur unterstellen kann.