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  5. Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung
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Prüfprogramm einer einseitigen Erledigungserklärung
RefiNRW24
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Beiträge: 18
Themen: 6
Registriert seit: Nov 2024
#1
02.12.2024, 23:59
Hey Leute,

das Prüfprogramm bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung kenne ich. Nur eine Frage: Ist es klausurtaktisch sinnvoll/wie wird es in der Praxis gehandhabt, wenn im Rahmen der einseitigen Erledigungserklärung schon gar kein erledigendes Ereignis vorliegt? Ich frage, weil mir in einer Urteilsklausur angekreidet wurde, dass ich die Prüfung des erledigenden Ereignisses vorgezogen habe und vielmehr zuerst die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hätte prüfen sollen. Also erst danach die Prüfung des erledigenden Ereignisses. Irgendwie ergibt das für mich wenig Sinn, prüfe ich doch auch sonst immer direkt das Merkmal, woran eine Prüfung immer scheitert.

Danke Euch!
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RefNdsOL
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Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
03.12.2024, 01:12
1.
Nach der Klageänderungstheorie wird mit der einseitigen Erledigungserklärung die Klage zur FK umgestellt als privilegierte Klageänderung nach 264 Nr. 2 ZPO und zwar mit dem Antrag festzustellen, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und jetzt infolge des erledigenden Ereignisses unbegründet wurde.

2.
Da musst du natürlich zunächst prüfen, ob die Klage überhaupt ursprünglichen zulässig und auch begründet war. Denn das hätte auch ohne einseitige erledigungserklärung geprüft werden müssen wenn der Kläger bei seiner (wohl idR) Leistungsklage geblieben wäre. Dieser spezielle FK-Antrag zur Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung ist letztlich von der Rechtsprechung mangels kodifikation entwickelt worden, um dem Kläger eine Kostenerstattung zu ermöglichen, ohne dass es einer erneuten Klage bedarf, mit der ein materiell-rechtlicher Kostenanspruch geltend gemacht wird. Kodifiziert ist nämlich nur der Fall des 91a ZPO und 269 III 3 ZPO.

3.
Dein Einwand ist zwar verständlich. Allerdings solltest du bedenken, dass es sich hier bei Zulässigkeit und Begründetheit nicht einfach um Tatbestandsmerkmale handelt. Auch bei einer unbegründete Klage prüft man die Zulässigkeit, je nach Komplexität in unterschiedlicher Ausführlichkeit. Die Zulässigkeit geht jedoch immer vor. Diese Grundsätze sollen nachvollziehbarerweise nicht bei der entwickelten Lösung zur einseitigen EE missachtet werden.

Edit:
4.
Du musst auch gerade prüfen ob sie infolge des erledigenden Ereignisses unbegründet wurde. Das setzt aber zwingend voraus, dass die Klage überhaupt ursprünglich begründet war und das kann erst geprüft werden, wenn die Klage ursprünglich auch zulässig war.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.12.2024, 01:17 von RefNdsOL.)
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RefiNRW24
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#3
03.12.2024, 09:17
Danke für Deine Antwort. Das ergibt Sinn, aber irgendwie finde ich es nach wie vor komisch, dass man das so sklavisch runterprüfen muss. Aber liegt dann echt daran, dass es vom BGH so vorgegeben wird?
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RefNdsOL
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#4
03.12.2024, 09:22
Nein. Wenn es aber die BGH Lösung nicht gäbe, dann müsste entweder der Kläger die Klage zurücknehmen und im Regelfall die Kosten tragen, Ausnahme 269 III 3 ZPO oder das Gericht würde ganz normal Zulässigkeit und Begründetheit der Leistungsklage prüfen. Zulässigkeit und Begründetheit sind  grds. keine Tatbestandsmerkmale, auch wenn das womöglich hier so erscheint. Der Kläger soll nur weil diese Lösung entwickelt wurde nicht plötzlich besser gestellt werden, wenn die Leistungsklage von vornherein unzulässig oder unbegründet war.
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RefiNRW24
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#5
03.12.2024, 09:26
Ja, aber welchen Vorteil hat Kläger, zu wissen, dass seine Klage zulässig und begründet war, aber es kein nachträgliches Ereignis gibt oder direkt zu wissen, dass es kein erledigendes Ereignis gab. Seine FK ist ja in beiden Fällen nicht erfolgreich.
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RefNdsOL
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#6
03.12.2024, 09:33
Nun ja, das Argument könntest du auch anführen bei einer zulässigen aber unbegründete Klage. Und dennoch sind Sätze wie: ob die Klage zulässig ist kann dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet ist - nicht richtig. Mal von der materiellen Rechtskraft abgesehen, ist es für den Kläger dabei auch irrelevant ob die Klage zulässig war. Seinen begehrten Titel erhält er trotzdem nicht.
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RefiNRW24
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#7
03.12.2024, 09:55
Naja, das Argument ist für mich nicht dasselbe. Im Verhältnis Zulässigkeit und Begründetheit gilt der Vorrang der Zulässigkeit. Bei der Begründetheitsprüfung gibt es ein solches Rangverhältnis nicht.
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RefNdsOL
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#8
03.12.2024, 12:55
Ich habe heute mal meinen AG Leiter gefragt. Deine Vorgehensweise ist wohl völlig richtig. Für mich ergibt das auch durchaus so Sinn. Ggf. kann das in der Klausur ungünstig sein, wenn du dir damit wichtige Punkte abschneidest aber ggf ist dann ja ohnehin dann ein ergänzendes  Hilfsgutachten notwendig nach dem Bearbeitervermerk
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RefiNRW24
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#9
03.12.2024, 13:26
Vielen Dank, voll nett! Ich glaube ich würde im Zweifel auch dazu tendieren, das ins Hilfsgutachten zu verfrachten. Nachher fängt man sich noch den Einwand einer praktisch unbrauchbaren Leistung, weil praxisfremd.
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Paul Klee
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Beiträge: 161
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#10
03.12.2024, 13:39
Was verstehst du denn unter Erledigung?

Anders als im Verwaltungsprozess, wo das mehr so über den Daumen gepeilt wird, ist im Zivilprozess ja (einseitige) Erledigung definiert als eine ursprünglich zulässig und begründete Klage die dann durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird.

Insofern kannst du das eigentlich nur sinnvoll prüfen wenn du zuerst einmal die Zulässigkeit und Begründetheit prüfst.

Im Übrigen fällt es mir schwer vorzustellen, wie eine Klage aussehen soll, die zwar zulässig und begründet war, sich aber nicht erledigt hat, obwohl der Kläger dies behauptet. (Kläger sagt, der Beklagte habe bezahlt obwohl dies gar nicht der Fall ist?)
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