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  5. Zuständigkeit Jugendrichter
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Zuständigkeit Jugendrichter
Leberwurst16
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2024
#1
29.11.2024, 12:42
Hallo zusammen, 

könnt ihr mir vielleicht sagen, welches Gericht in folgendem Fall zuständig ist?

Der Beschuldigte A ist Heranwachsender und der Beschuldigte B Erwachsener. Gegen beide wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Wegen A müsste ja die Jugendabteilung der StA zuständig sein. Ich vermute, sie bleibt auch zuständig, wenn gegen den Heranwachsenden mangels TV nach § 170 II eingestellt wird und gegen den Erwachsenen Anklage erhoben wird. Aber ist dann auch auch der Jugendrichter für B zuständig? 

Ich finde irgendwie keine Norm dazu...
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
29.11.2024, 13:06
Die (sachliche) Zuständigkit der Jugendgerichte folgt beim Heranwachsenden aus bzw. richtet sich nach §§ 105, 108 I JGG i.V.m. §§ 39 ff. JGG. Beachte zusätzlich § 108 II JGG sowie § 26 GVG.

Die Staatsanwaltschaft ist - auch bei Beteiligungsfällen - nicht dazu verpflichtet für beide Beschuldigten gemeinsam Anklage zu erheben. Das kann teilweise sachlich geboten sein, bspw. weil die Ermittlungen zu einem Beschuldigten noch nicht abgeschlossen sind o.ä. oder weil ggf. die besondere Zuständigkeit der Jugendgerichte für einen Beteiligten begründet ist.
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Anni_NrW
Unregistered
 
#3
29.11.2024, 15:40
(29.11.2024, 12:42)Leberwurst16 schrieb:  Hallo zusammen, 

könnt ihr mir vielleicht sagen, welches Gericht in folgendem Fall zuständig ist?

Der Beschuldigte A ist Heranwachsender und der Beschuldigte B Erwachsener. Gegen beide wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Wegen A müsste ja die Jugendabteilung der StA zuständig sein. Ich vermute, sie bleibt auch zuständig, wenn gegen den Heranwachsenden mangels TV nach § 170 II eingestellt wird und gegen den Erwachsenen Anklage erhoben wird. Aber ist dann auch auch der Jugendrichter für B zuständig? 

Ich finde irgendwie keine Norm dazu...

Hallo. Die Beantwortung deiner Frage ergibt sich aus folgenden Normen: 
Für den Heranwachsenden ist gem. 1 II, 33 I, 107 JGG das Jugendgericht zuständig, für den Erwachsenen ergibt sich dies sodann aus 103 I, II 1 JGG („können verbunden werden“, wie der Kollege schon schreibt)
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Leberwurst16
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2024
#4
29.11.2024, 17:41
Danke schon mal!

Zum Hintergrund: Die Sache kommt bereits aus der StA-Abteilung für Jugendsachen.

Es geht sogar um 2 Erwachsene und 1 Heranw. Die Voraussetzungen für § 26 GVG liegen nicht vor. Keine Jugdlichen Zeugen und der Geschädigter ist auch kein Jgdl. etc.

Laut Polizei sollen sie gemeinschaftlich einen Betrug begangen haben; aber das kann man nur dem einen Erwachsenen nachweisen. Ich soll jetzt ein Abschlussvermerk erstellen (ist auch mein erster) und will gegen den Heranw. + 1 Erw. nach § 170 II einstellen und Anklage erheben gegen den verbleibenden Erw.

Rein von der Logik würde ich jetzt Anklage erheben vor dem Strafrichter und nicht vor dem Jugendrichter (obwohl aus der StA-Jugendstrafsachen stammend). Versteht ihr mein Problem? Sorry, aber ist meine erste Akte im StrafR :/
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RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#5
29.11.2024, 18:04
(29.11.2024, 17:41)Leberwurst16 schrieb:  Danke schon mal!

Zum Hintergrund: Die Sache kommt bereits aus der StA-Abteilung für Jugendsachen.

Es geht sogar um 2 Erwachsene und 1 Heranw. Die Voraussetzungen für § 26 GVG liegen nicht vor. Keine Jugdlichen Zeugen und der Geschädigter ist auch kein Jgdl. etc.

Laut Polizei sollen sie gemeinschaftlich einen Betrug begangen haben; aber das kann man nur dem einen Erwachsenen nachweisen. Ich soll jetzt ein Abschlussvermerk erstellen (ist auch mein erster) und will gegen den Heranw. + 1 Erw. nach § 170 II einstellen und Anklage erheben gegen den verbleibenden Erw.

Rein von der Logik würde ich jetzt Anklage erheben vor dem Strafrichter und nicht vor dem Jugendrichter (obwohl aus der StA-Jugendstrafsachen stammend). Versteht ihr mein Problem? Sorry, aber ist meine erste Akte im StrafR :/

Dass die Ermittlungsakte von einer Sonderabteilung bearbeitet wurde, hat grundsätzlich keine Auswirkung. Die Abteilungen stellen grundsätzlich lediglich einen Teil der internen Organisation der StA dar. Ausnahmsweise kann ggf. einer Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit für bestimmte Delikte auch über ihre normale örtliche Zuständigkeit hinaus zugewiesen werden, § 143 IV, V GVG. Darum geht es hier aber nicht. 

Wenn also gegen einen Erw. noch Anklage erhoben werden soll, dann ist grds. eben je nach zu erwartender Strafe zum Beispiel der Strafrichter zuständig. Etwas kann sich dann allenfalls aus § 26 GVG ergeben - was du bereist verneint hast - oder wenn ein Fall des § 103 I JGG vorliegt, das scheint ja aber auch nicht der Fall zu sein.
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Leberwurst16
Junior Member
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Beiträge: 5
Themen: 2
Registriert seit: Feb 2024
#6
29.11.2024, 18:21
Ok perfekt, dann bin ich auf dem richtigen Weg. Vielen Dank euch!
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