08.11.2024, 20:06
Moin, ist bei einer Zwangsvollstreckung eigentlich die Pfändung immer die Folge? Und zieht eine Pfändung immer eine Verstrickung und die Entstehung eines Pfändungspfandrechts nach sich? Und was ist daraus denn genau die Folge, also was bringt einem ein Pfändungspfandrecht überhaupt?
Man liest hier und da immer etwas dazu, aber irgendwie erschließt sich mir der Gesamtzusammenhang noch nicht so!
Vielen Dank schonmal für Antworten! Das ist sehr nett!
Man liest hier und da immer etwas dazu, aber irgendwie erschließt sich mir der Gesamtzusammenhang noch nicht so!
Vielen Dank schonmal für Antworten! Das ist sehr nett!
08.11.2024, 20:18
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich deine Frage richtig verstehe, aber versuchen wir es mal:
Ich gehe mal davon aus, dass dir bereits bewusst ist, dass es natürlich immer darauf ankommt, worein vollstreckt werden soll. Das Pfändungspfandrecht spielt nämlich nur bei dem beweglichen Vermögen eine Rolle, §§ 803 f. ZPO.
Nach § 804 I ZPO erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen, d.h. das erfolgt mit Pfändung durch den GV.
Aus § 804 II ZPO folgt schon mal, dass das Pfändungspfandrecht im Wesentlichen wie ein Faustpfandrecht behandelt wird.
Ferner folgt aus den §§ 814 ff. ZPO, dass die gepfändeten Sachen grundsätzlich. durch den GV öffentlich zu versteigern sind, § 814 I ZPO. Das gilt nicht für gepfändetes Bargeld, das kann direkt an den Gläubiger abgeliefert werden, § 815 I ZPO.
Nach § 825 I 1 kann auch eine andere Verwertung als die Versteigerung erfolgen, wenn Gläubiger oder Schuldner dies beantragt.
Das Pfändungspfandrecht gibt also ein Verwertungsrecht wie eben ein Faustpfandrecht auch an den gepfändeten Gegenstände des Schuldners.
Ich gehe mal davon aus, dass dir bereits bewusst ist, dass es natürlich immer darauf ankommt, worein vollstreckt werden soll. Das Pfändungspfandrecht spielt nämlich nur bei dem beweglichen Vermögen eine Rolle, §§ 803 f. ZPO.
Nach § 804 I ZPO erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen, d.h. das erfolgt mit Pfändung durch den GV.
Aus § 804 II ZPO folgt schon mal, dass das Pfändungspfandrecht im Wesentlichen wie ein Faustpfandrecht behandelt wird.
Ferner folgt aus den §§ 814 ff. ZPO, dass die gepfändeten Sachen grundsätzlich. durch den GV öffentlich zu versteigern sind, § 814 I ZPO. Das gilt nicht für gepfändetes Bargeld, das kann direkt an den Gläubiger abgeliefert werden, § 815 I ZPO.
Nach § 825 I 1 kann auch eine andere Verwertung als die Versteigerung erfolgen, wenn Gläubiger oder Schuldner dies beantragt.
Das Pfändungspfandrecht gibt also ein Verwertungsrecht wie eben ein Faustpfandrecht auch an den gepfändeten Gegenstände des Schuldners.
08.11.2024, 21:18
Vielen Dank Dir! Dh ein Pfändungspfandrecht schützt den Pfändungsgläubiger nur? Und die gemischt-öffentlich rechtliche Theorie spielt in diesem Zusammenhang dann nur eine Rolle, wie das Pfändungspfandrecht zur Entstehung gelangt, oder?
Das Pedant zu einem Pfändungspfandrecht wäre dann bei einer Forderungspfändung vermutlich die Einziehungsberechtigung, die ein PfÜB nach § 835 I Alt. 1 ZPO verleiht?
Das Pedant zu einem Pfändungspfandrecht wäre dann bei einer Forderungspfändung vermutlich die Einziehungsberechtigung, die ein PfÜB nach § 835 I Alt. 1 ZPO verleiht?
08.11.2024, 21:54
(08.11.2024, 21:18)RefBaWü schrieb: Vielen Dank Dir! Dh ein Pfändungspfandrecht schützt den Pfändungsgläubiger nur? Und die gemischt-öffentlich rechtliche Theorie spielt in diesem Zusammenhang dann nur eine Rolle, wie das Pfändungspfandrecht zur Entstehung gelangt, oder?
Das Pedant zu einem Pfändungspfandrecht wäre dann bei einer Forderungspfändung vermutlich die Einziehungsberechtigung, die ein PfÜB nach § 835 I Alt. 1 ZPO
Die Theorien beziehen sich alle auf die Natur der Entstehung des Pfändungspfandrechtes und ggf. damit zusammenhängende Fragen.
Nach § 804 III ZPO gibt es auch eine Rangfolge bei der Pfändung, d.h. insbesondere, dass der gleiche Gegenstand mehrfach gepfändet werden kann und dann in der Reihenfolge der Entstehung der Pfändungspfandrechte die Gläubiger befriedigt werden.
Bedenke: Das Pfändungspfandrecht steht in den allgemeinen Vorschriften der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen. Zu letzterem zählt neben körperlichen Gegenständen auch Forderungen und sonstige Vermögensbestandteile. Das heißt durch den Pfändungsbeschluss einer Forderung (§ 829 ZPO) entsteht auch an der Forderung ein Pfändungspfandrecht.
09.11.2024, 09:52
(08.11.2024, 20:06)RefBaWü schrieb: Moin, ist bei einer Zwangsvollstreckung eigentlich die Pfändung immer die Folge?
Und zieht eine Pfändung immer eine Verstrickung und die Entstehung eines Pfändungspfandrechts nach sich?
Und was ist daraus denn genau die Folge, also was bringt einem ein Pfändungspfandrecht überhaupt?
Zu 1: Nicht bei der Zwangsvollstreckung nach ZVG: da gibt es zwar eine Beschlagnahme, aber kein Pfändungspfandrecht. Und bei anderen Vollstreckungen als wegen Geldforderungen sowieso nicht.
Zu 2: im Idealfall (vorbehaltlich 1) ja. Bei Fehlern gibt es eigenständige Fehlerfolgen - die Verstrickung ist rein öffentlich-rechtlich und daher unempfindlicher, also im Zweifelsfall noch entstanden, das Pfandrecht ist da empfindlicher.
Zu 3: Grundlage der ZV, Rang bei konkurrierenden Gläubigern, Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlöses. Strafrechtlicher Schutz bei Sachen (Pfandkehr).
09.11.2024, 10:03
(08.11.2024, 21:18)RefBaWü schrieb: Das Pedant zu einem Pfändungspfandrecht wäre dann bei einer Forderungspfändung vermutlich die Einziehungsberechtigung, die ein PfÜB nach § 835 I Alt. 1 ZPO verleiht?
Nein. Auch der Pfändungsbeschluss bewirkt, wenn nichts schief gelaufen ist, ein Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Forderung. Die Überweisung ist der nächste Schritt: nicht mehr Sicherung sondern Verwertung. Die Einziehung ist also das Pendant zur Versteigerung bzw. dem Auskehren des Erlöses.