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  5. „Tatbestand“ 123 VwGO, viele Fragen :)
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„Tatbestand“ 123 VwGO, viele Fragen :)
Vanessa_HL
Junior Member
**
Beiträge: 7
Themen: 6
Registriert seit: Dec 2023
#1
05.11.2024, 15:21
Hallo ihr, 

ich habe viele Unklarheiten beim 123 VwGO. Ich habe hier als Übung eine Reihe von Erklärungen von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, die vom Antragssteller eingereicht wurden und sein Vorbringen stützen sollen - kommen diese in die Prozessgeschichte als ,,Beweisstation“ oder im Rahmen seines Vorbringens? Und wenn ich diese in die „Beweisstation“ packe, wie verweise ich dann darauf formulierungsmäßig?

Gleiches frage ich mich beim Vorliegen einer Replik auf das Vorbringen des Antragsgegners - während ich das beim Zivilurteil klar standortmäßig verorten könnte, weiß ich nicht, wo ich diese hier einbringe - nach dem Vortrag des Antragsstellers / als Prozessgeschichte oder vorher? 

Vielen lieben Dank schonmal :))
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JungemitTaubenei
Member
***
Beiträge: 79
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2023
#2
05.11.2024, 18:08
Also eine Beweisstation gibt es (soweit ich das überblicke) im Tatbestand (bzw. in den Gründen zu I.) eher nicht. Gerade beim vorläufigen RS entscheidet man ja omV und als Maßstab reicht die Glaubhaftmachung. Ich persönlich schreibe alles, was den Klageanspruch/das Begehren stützen soll, in das Vorbringen des Klägers/Antragstellers. Etwa so: „Der Ast hat am … um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und macht geltend: … hierzu hat er mit SS vom die folgenden Erklärungen Dritter vorgelegt …“. So macht man es zB auch üblicherweise in Asyltatbeständen, wenn Atteste vorgelegt werden.

Eine Replikstation halte ich auch für sehr unüblich und schlage vor, alle Argumente bei dem jeweiligen Beteiligenvorbringen zu nennen, ggf. unter Bezugnahme auf das Argument der Gegenseite (zB: „Der Ast ist der Meinung, entgegen der Ausführungen des Ag, sei hier…“).

Allerdings gilt grds, dass die Verständlichkeit oberstes Gebot ist und etwaige regionale Gepflogenheiten (zumindest als Ref) beachtet werden sollten ;)
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