01.11.2024, 18:34
Hi,
ich soll ein Urteil schreiben. Nach jetzigem Stand sieht es so aus, dass der Beklagte nicht passiv legitimiert ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eine Behauptung aufgestellt, die meines Erachtens nach nicht entscheidungserheblich ist, und der Klägervertreter hat Schriftsatznachlass bzgl. dieser Behauptung beantragt.
Wie formuliert man in den Entscheidungsgründen, dass Schriftsatznachlass aus den o.g. genannten Gründen nicht gewährt wird? Oder lässt man das im Urteil außen vor ?
vielen Dank im Voraus!
ich soll ein Urteil schreiben. Nach jetzigem Stand sieht es so aus, dass der Beklagte nicht passiv legitimiert ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eine Behauptung aufgestellt, die meines Erachtens nach nicht entscheidungserheblich ist, und der Klägervertreter hat Schriftsatznachlass bzgl. dieser Behauptung beantragt.
Wie formuliert man in den Entscheidungsgründen, dass Schriftsatznachlass aus den o.g. genannten Gründen nicht gewährt wird? Oder lässt man das im Urteil außen vor ?
vielen Dank im Voraus!
01.11.2024, 22:49
Das hätte im Termin verbeschieden werden müssen. Jetzt kann man es nur noch stillschweigend übergehen oder schreiben, dass die Behauptung ohnehin nicht relevant sei (was das Berufungsgericht halt anders sehen kann...).
02.11.2024, 14:21
(01.11.2024, 22:49)Praktiker schrieb: Das hätte im Termin verbeschieden werden müssen. Jetzt kann man es nur noch stillschweigend übergehen oder schreiben, dass die Behauptung ohnehin nicht relevant sei (was das Berufungsgericht halt anders sehen kann...).
M.E. ist es zulässig, den Antrag inzident im Urteil zurückzuweisen mit der Begründung, der gegnerische Schriftsatz habe keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthalten. Dass Risiko, dass Berufungsgericht das anders sieht, hat man immer. In dem Fall ist der Vortrag dann eben nach 531 II ZPO im Berufungsrechtszug nicht verspätet.
02.11.2024, 22:25
(02.11.2024, 14:21)RiLG Hessen schrieb:(01.11.2024, 22:49)Praktiker schrieb: Das hätte im Termin verbeschieden werden müssen. Jetzt kann man es nur noch stillschweigend übergehen oder schreiben, dass die Behauptung ohnehin nicht relevant sei (was das Berufungsgericht halt anders sehen kann...).
M.E. ist es zulässig, den Antrag inzident im Urteil zurückzuweisen mit der Begründung, der gegnerische Schriftsatz habe keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthalten. Dass Risiko, dass Berufungsgericht das anders sieht, hat man immer. In dem Fall ist der Vortrag dann eben nach 531 II ZPO im Berufungsrechtszug nicht verspätet.
Vielen Dank erstmal für eure Antworten. Ich gehe dann mit der inzidenten Zurückweisung. Spreche ich das dann unter dem Tatbestandsmerkmal an, zu dem der Sachvortrag erfolgt ist oder muss ich auf Besonderheiten achten ?
02.11.2024, 23:03
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anw...75414.html
Wenn es ein passendes Tatbestandsmerkmal gibt, dann dort im Sinne von: "Ob, wie xy im Termin behauptet hat und wozu sich z nicht mehr äußern könnte, ..., ist daher unerheblich".
Du solltest die Behauptung auch im streitigen Tatbestand aufführen und in der Prozessgeschichte den Antrag auf Schriftsatz-Nachlass.
Wichtig ist halt, dass deutlich wird, ob Du die Behauptung als unstreitig ansiehst, weil die Gegenseite sich sofort hätte erklären können und müssen, oder als streitig, aber irrelevant. Das spielt in der nächsten Instanz nämlich unter Umständen dann doch eine Rolle.
Wenn es ein passendes Tatbestandsmerkmal gibt, dann dort im Sinne von: "Ob, wie xy im Termin behauptet hat und wozu sich z nicht mehr äußern könnte, ..., ist daher unerheblich".
Du solltest die Behauptung auch im streitigen Tatbestand aufführen und in der Prozessgeschichte den Antrag auf Schriftsatz-Nachlass.
Wichtig ist halt, dass deutlich wird, ob Du die Behauptung als unstreitig ansiehst, weil die Gegenseite sich sofort hätte erklären können und müssen, oder als streitig, aber irrelevant. Das spielt in der nächsten Instanz nämlich unter Umständen dann doch eine Rolle.