07.10.2024, 21:17
Der Tatbestand des Urteils basiert ja auf Vortrag der Parteien. Was mache ich aber, wenn die Parteien Daten (kalendarische) falsch angeben? Und zwar so, dass es erkennbar falsch ist? Bsp: Beklagter behauptet der Kläger habe nicht rechtzeitig geleistet/geliefert. Es sei der 49. KW 2023 vereinbart gewesen, jetzt wurde nachträglich das aber auf 7. KW 2023 verschoben. Auch das habe nicht geklappt, der Kläger habe erst in der 13. KW 2023 geleistet
Da wird wahrscheinlich eher die 49. KW 2022 vereinbart gewesen sein, weil ansonsten ergibt es ja keinen Sinn, dass der Beklagte sich über nicht rechtzeitige Leistungen beschwert und auch die Verlegungen.
Darf man in den Fällen widersprüchlicher Angaben das entsprechend selbst ändern, wenn sich aus dem Kontext + den Anlagen der Parteien ergibt, dass ein anderes Jahr gemeint ist? -> § 319 I ZPO wäre das ja entsprechend, nur eben "präventiv" und daher ohne Beschluss darüber.
Da wird wahrscheinlich eher die 49. KW 2022 vereinbart gewesen sein, weil ansonsten ergibt es ja keinen Sinn, dass der Beklagte sich über nicht rechtzeitige Leistungen beschwert und auch die Verlegungen.
Darf man in den Fällen widersprüchlicher Angaben das entsprechend selbst ändern, wenn sich aus dem Kontext + den Anlagen der Parteien ergibt, dass ein anderes Jahr gemeint ist? -> § 319 I ZPO wäre das ja entsprechend, nur eben "präventiv" und daher ohne Beschluss darüber.
07.10.2024, 22:10
Wie immer: vorrangig hinweisen und spätestens im Termin fragen. Das würde aber offenbar versäumt.
Bei offensichtlichen Tippfehlern kann man es berichtigen, insbesondere wenn es an anderer Stelle richtig vorgetragen wurde oder wenn sie Gegenseite es richtig schreibt und man nicht widerspricht.
Wenn es nur wahrscheinlich unrichtig ist, ist es etwas heikel. Ich würde es dann offenlegen: "am x.y. 2024 (gemeint: 2025) ..." Denn es geht immerhin um den Tatbestand mit Beweiskraft. Wenn Du da etwas schreibst, was von den Akten nicht gedeckt ist, muss das Rechtsmittelgericht annehmen, es sei so mündlich vorgetragen worden - weshalb die Parteien nur noch durch Antrag auf Tatbestandsberichtigung drankommen. Wird der nicht gestellt, muss aufgrund falschen Tatbestands entschieden werden, das ist dann formal richtig aber materiell vielleicht ein Fehlurteil. Da muss man sehr aufpassen.
Bei offensichtlichen Tippfehlern kann man es berichtigen, insbesondere wenn es an anderer Stelle richtig vorgetragen wurde oder wenn sie Gegenseite es richtig schreibt und man nicht widerspricht.
Wenn es nur wahrscheinlich unrichtig ist, ist es etwas heikel. Ich würde es dann offenlegen: "am x.y. 2024 (gemeint: 2025) ..." Denn es geht immerhin um den Tatbestand mit Beweiskraft. Wenn Du da etwas schreibst, was von den Akten nicht gedeckt ist, muss das Rechtsmittelgericht annehmen, es sei so mündlich vorgetragen worden - weshalb die Parteien nur noch durch Antrag auf Tatbestandsberichtigung drankommen. Wird der nicht gestellt, muss aufgrund falschen Tatbestands entschieden werden, das ist dann formal richtig aber materiell vielleicht ein Fehlurteil. Da muss man sehr aufpassen.
07.10.2024, 22:44
(07.10.2024, 22:10)Praktiker schrieb: Wie immer: vorrangig hinweisen und spätestens im Termin fragen. Das würde aber offenbar versäumt.
Bei offensichtlichen Tippfehlern kann man es berichtigen, insbesondere wenn es an anderer Stelle richtig vorgetragen wurde oder wenn sie Gegenseite es richtig schreibt und man nicht widerspricht.
Wenn es nur wahrscheinlich unrichtig ist, ist es etwas heikel. Ich würde es dann offenlegen: "am x.y. 2024 (gemeint: 2025) ..." Denn es geht immerhin um den Tatbestand mit Beweiskraft. Wenn Du da etwas schreibst, was von den Akten nicht gedeckt ist, muss das Rechtsmittelgericht annehmen, es sei so mündlich vorgetragen worden - weshalb die Parteien nur noch durch Antrag auf Tatbestandsberichtigung drankommen. Wird der nicht gestellt, muss aufgrund falschen Tatbestands entschieden werden, das ist dann formal richtig aber materiell vielleicht ein Fehlurteil. Da muss man sehr aufpassen.
Genau, das war auch mein Gedanke (Hinweis). Ich soll aber dazu das Urteil verfassen - die mdl. Verhandlung hat noch nicht stattgefunden -, sodass ich dann wohl auf Basis dessen, was mir bislang vorliegt, das entwerfen soll.
Ich danke aber für die differenzierte Ausführung.
Ich habe nochmal durchgeschaut, aus den Anlagen der vortragenden Partei - u.a. die vertragl. Dokumente und bisherige vorgerichtl. Kommunikation - ergeben sich die richtigen Daten und wurden dabei so auch von der jetzt vortragenden Partei genannt. Gerade, dass es tatsächlich nur der Zahlendreher der Jahreszahl ist bei zwei nebeneinanderliegenden Ziffern auf der Tastatur lässt wohl auch auf einen Tippfehler hindeuten. Zudem ist der Rest stringent chronologisch sinnig und mit den Anlagen, auf die Bezug genommen wird, stimmig. Dann werde ich das wohl dann direkt berichtigt übernehmen. Alles andere führt auch mehr zu Unverständnis im Tatbestand und der soll - soweit mein Verständnis - hinsichtlich der Struktur und Daten möglichst das Verständnis fördern.
08.10.2024, 08:58
(07.10.2024, 22:44)RefNdsOL schrieb:(07.10.2024, 22:10)Praktiker schrieb: Wie immer: vorrangig hinweisen und spätestens im Termin fragen. Das würde aber offenbar versäumt.
Bei offensichtlichen Tippfehlern kann man es berichtigen, insbesondere wenn es an anderer Stelle richtig vorgetragen wurde oder wenn sie Gegenseite es richtig schreibt und man nicht widerspricht.
Wenn es nur wahrscheinlich unrichtig ist, ist es etwas heikel. Ich würde es dann offenlegen: "am x.y. 2024 (gemeint: 2025) ..." Denn es geht immerhin um den Tatbestand mit Beweiskraft. Wenn Du da etwas schreibst, was von den Akten nicht gedeckt ist, muss das Rechtsmittelgericht annehmen, es sei so mündlich vorgetragen worden - weshalb die Parteien nur noch durch Antrag auf Tatbestandsberichtigung drankommen. Wird der nicht gestellt, muss aufgrund falschen Tatbestands entschieden werden, das ist dann formal richtig aber materiell vielleicht ein Fehlurteil. Da muss man sehr aufpassen.
Genau, das war auch mein Gedanke (Hinweis). Ich soll aber dazu das Urteil verfassen - die mdl. Verhandlung hat noch nicht stattgefunden -, sodass ich dann wohl auf Basis dessen, was mir bislang vorliegt, das entwerfen soll.
Dann ist es einfach: Du schreibst das wahrscheinlich Richtige und für den Ausbilder einen Hinweis, dass er es im Rahmen der Einführung in den Sach- und Streitstand glattzieht. Das geht ganz einfach: "Sie meinten bestimmt..." und die Klarstellung ins Protokoll. In manchen Verfahren hatte ich fünf oder mehr so falsche Punkte im Vortrag. Das lässt sich in erster Instanz so leicht reparieren, später kann es Verwirrung stiften oder sogar Fehlurteile auslösen.