06.10.2024, 09:55
Hallo,
ich habe zwei Frage bezüglich dem Obersatz im A- Gutachten und für den Fall, wenn v zwei Beschuldigte sich hinreichend verdächtigt gemacht haben
1. In der AG waren meistens die Fälle/ Akten die wir bearbeitet haben sehr detailreich, sodass in den Obersatz dann geschrieben wurde .. könnte sich wegen § ......, hinreichend verdächtigt gemacht haben indem - und hier dann die jeweilige Handlung, die auch aus der Akte zu entnehmen ist.
Wie verfasse ich den Obersatz, wenn kaum ein Verhalten des Beschuldigten erfolgte, er sich dennoch aufgrund anderer Umstände hinreichend verdächtigt gemacht hat. Darf ich dann nach der Formulierung - --indem --- zum Beispiel schreiben indem die Zeugin X den Beschuldigten am Tatort gesehen haben soll und ihn im Rahmen der polizeilichen Vernehmung bei Durchführung einer Wahllichtbildvorlage als die Person wiedererkannt hat, die auch von den Polizeibeamten am Tatort wahrgenommen wurde oder beziehe ich mich nach dem --indem--- auf die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale und gehe davon aus dass das Geschehen so abgelaufen ist: indem er mit seiner Faust das Fenster einschlug. ( Das wurde nur von der Zeugin gesehen) nicht aber, dass er mit einem fremden Fahrzeug auch weggefahren ist oder schreibe ich : ..... hinreichend verdächtigt gemacht, indem er mit seiner Faust das Fenster einschlug ( von Zeugin wahrgenommen) und dann (die logische Schlussfolgerung bzw die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es so erfolgte) und mit dem fremden Fahrzeug wegfuhr ?
oder wird nur wirklich das aufgenommen, was auch wirklich passiert ist und aus dem Polizeibereich zu entnehmen ist. Dort wurde der Beschuldigte am Tatort mehrmals gesehen und auch unmittelbar vor dem Fahrzeug, ich finde es aber komisch nur zu schreiben: hinreichend verdächtigt gemacht, indem er von den Polizeibeamten vor dem Fahrzeug wahrgenomen worden ist.
2. In meinem A Gutachten haben sich Person X und Y hinreichend verdächtigt gemacht.
X in mehreren Fällen und Y nur einmal mit X zusammen.
Prüfe ich die Mittäterschaft dann im A Gutachten oder soll ich lieber für jeden einzeln Prüfen oder muss man sogar dann im A Gutachten die einzelnen Prüfungspunkte mit gemeinsamer Tatplan etc. ansprechen, da die Angaben in der Akte nicht so ausführlich sind, dennoch beide Personen von mehreren Zeugen am Tatort wahrgenommen worden sind.
Liebe Grüße und ein schönes restliches Wochenende
Martha
ich habe zwei Frage bezüglich dem Obersatz im A- Gutachten und für den Fall, wenn v zwei Beschuldigte sich hinreichend verdächtigt gemacht haben
1. In der AG waren meistens die Fälle/ Akten die wir bearbeitet haben sehr detailreich, sodass in den Obersatz dann geschrieben wurde .. könnte sich wegen § ......, hinreichend verdächtigt gemacht haben indem - und hier dann die jeweilige Handlung, die auch aus der Akte zu entnehmen ist.
Wie verfasse ich den Obersatz, wenn kaum ein Verhalten des Beschuldigten erfolgte, er sich dennoch aufgrund anderer Umstände hinreichend verdächtigt gemacht hat. Darf ich dann nach der Formulierung - --indem --- zum Beispiel schreiben indem die Zeugin X den Beschuldigten am Tatort gesehen haben soll und ihn im Rahmen der polizeilichen Vernehmung bei Durchführung einer Wahllichtbildvorlage als die Person wiedererkannt hat, die auch von den Polizeibeamten am Tatort wahrgenommen wurde oder beziehe ich mich nach dem --indem--- auf die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale und gehe davon aus dass das Geschehen so abgelaufen ist: indem er mit seiner Faust das Fenster einschlug. ( Das wurde nur von der Zeugin gesehen) nicht aber, dass er mit einem fremden Fahrzeug auch weggefahren ist oder schreibe ich : ..... hinreichend verdächtigt gemacht, indem er mit seiner Faust das Fenster einschlug ( von Zeugin wahrgenommen) und dann (die logische Schlussfolgerung bzw die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es so erfolgte) und mit dem fremden Fahrzeug wegfuhr ?
oder wird nur wirklich das aufgenommen, was auch wirklich passiert ist und aus dem Polizeibereich zu entnehmen ist. Dort wurde der Beschuldigte am Tatort mehrmals gesehen und auch unmittelbar vor dem Fahrzeug, ich finde es aber komisch nur zu schreiben: hinreichend verdächtigt gemacht, indem er von den Polizeibeamten vor dem Fahrzeug wahrgenomen worden ist.
2. In meinem A Gutachten haben sich Person X und Y hinreichend verdächtigt gemacht.
X in mehreren Fällen und Y nur einmal mit X zusammen.
Prüfe ich die Mittäterschaft dann im A Gutachten oder soll ich lieber für jeden einzeln Prüfen oder muss man sogar dann im A Gutachten die einzelnen Prüfungspunkte mit gemeinsamer Tatplan etc. ansprechen, da die Angaben in der Akte nicht so ausführlich sind, dennoch beide Personen von mehreren Zeugen am Tatort wahrgenommen worden sind.
Liebe Grüße und ein schönes restliches Wochenende
Martha
06.10.2024, 16:45
Frage 1: Du schreibst in den Obersatz das konkrete Verhalten des Beschuldigten, das den Tatbestand erfüllen könnte. Eine Beweiswürdigung, ob er dabei von irgendwem gesehen wurde, gehört nicht in den Obersatz.
Beispiel: B könnte eines Mordes hinreichend verdächtig sein, indem er mit einen Messer 5 Mal auf den O einstach.
Frage 2: Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind im A-Gutachten zu prüfen, woanders ginge es ja auch nicht. Oder ich verstehe die Frage falsch
Beispiel: B könnte eines Mordes hinreichend verdächtig sein, indem er mit einen Messer 5 Mal auf den O einstach.
Frage 2: Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind im A-Gutachten zu prüfen, woanders ginge es ja auch nicht. Oder ich verstehe die Frage falsch
