26.09.2024, 13:15
Hallo,
ich stehe gerade bei folgender Frage irgendwie auf dem Schlauch:
Nehmen wir an, A, B und C bilden die Erbengemeinschaft für den Nachlass des E. Zum Nachlass gehört ein Haus, dessen Dach unbedingt saniert werden muss. Jetzt verstehe ich ja, dass hier ein Mehrheitsbeschluss wegen § 2038 I 2 BGB nicht notwendig ist, A also beispielsweise selbst entscheiden kann und die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Aber wer würde denn jetzt genau rechtlich verpflichtet werden, würde A einen Werkvertrag mit K wegen der Reparatur des Dachs abschließen? Und was wäre, wenn B und C dem ausdrücklich widersprechen?
Vielen Dank im Voraus!
ich stehe gerade bei folgender Frage irgendwie auf dem Schlauch:
Nehmen wir an, A, B und C bilden die Erbengemeinschaft für den Nachlass des E. Zum Nachlass gehört ein Haus, dessen Dach unbedingt saniert werden muss. Jetzt verstehe ich ja, dass hier ein Mehrheitsbeschluss wegen § 2038 I 2 BGB nicht notwendig ist, A also beispielsweise selbst entscheiden kann und die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Aber wer würde denn jetzt genau rechtlich verpflichtet werden, würde A einen Werkvertrag mit K wegen der Reparatur des Dachs abschließen? Und was wäre, wenn B und C dem ausdrücklich widersprechen?
Vielen Dank im Voraus!
26.09.2024, 15:03
Puh, Erbrecht war nie meine Stärke :D
Aber ich denke einfach mal: Das wäre doch der klassische Fall der Notverwaltung. Ein Widerspruch der anderen Miterben ist doch dann irrelevant. A muss im Rahmen des Abschlusses des WV klar machen, dass er nicht für sich, sondern im Namen der Erbengemeinschaft das Geschäft abschließt. Sowas ist in der Notverwaltung zulässig und im Innenverhätlnis werden dann die anderen Miterben mitverpflichtet und A kann von diesen auch im Innenverhältnis Ausgleich verlangen?
Edit: du hast doch Beck-Online Zugang. Da gibt es doch bestimmt vieles zu diesem Thema. Hört sich jetzt für mich sehr nach Standard an.
Aber ich denke einfach mal: Das wäre doch der klassische Fall der Notverwaltung. Ein Widerspruch der anderen Miterben ist doch dann irrelevant. A muss im Rahmen des Abschlusses des WV klar machen, dass er nicht für sich, sondern im Namen der Erbengemeinschaft das Geschäft abschließt. Sowas ist in der Notverwaltung zulässig und im Innenverhätlnis werden dann die anderen Miterben mitverpflichtet und A kann von diesen auch im Innenverhältnis Ausgleich verlangen?
Edit: du hast doch Beck-Online Zugang. Da gibt es doch bestimmt vieles zu diesem Thema. Hört sich jetzt für mich sehr nach Standard an.
26.09.2024, 17:26
(26.09.2024, 15:03)nachdenklich schrieb: Puh, Erbrecht war nie meine Stärke :D
Aber ich denke einfach mal: Das wäre doch der klassische Fall der Notverwaltung. Ein Widerspruch der anderen Miterben ist doch dann irrelevant. A muss im Rahmen des Abschlusses des WV klar machen, dass er nicht für sich, sondern im Namen der Erbengemeinschaft das Geschäft abschließt. Sowas ist in der Notverwaltung zulässig und im Innenverhätlnis werden dann die anderen Miterben mitverpflichtet und A kann von diesen auch im Innenverhältnis Ausgleich verlangen?
Edit: du hast doch Beck-Online Zugang. Da gibt es doch bestimmt vieles zu diesem Thema. Hört sich jetzt für mich sehr nach Standard an.
Das verstehe ich nun aber nicht ganz: im Namen der Erbengemeinschaft kann man doch nicht handeln, wenn sie nicht rechtsfähig ist? Und inwiefern soll A Ausgleich verlangen können im Innenverhältnis, wenn er doch alle anderen Miterben wirksam verpflichten kann?
Ich glaube, man handelt einfach für die anderen Miterben und verpflichtet allein diese. Der Werkvertrag käme also mit allen dreien zustande. Wo die Erbengemeinschaft nur aufschlägt, ist bei der Haftung. Nur die Erbmasse als Sondervermögen haftet, nicht das Privatvermögen der Miterben. Aber, wie gesagt, nur meine Überlegung.
26.09.2024, 18:05
(26.09.2024, 13:15)ZivilRDDorf schrieb: Hallo,
ich stehe gerade bei folgender Frage irgendwie auf dem Schlauch:
Nehmen wir an, A, B und C bilden die Erbengemeinschaft für den Nachlass des E. Zum Nachlass gehört ein Haus, dessen Dach unbedingt saniert werden muss. Jetzt verstehe ich ja, dass hier ein Mehrheitsbeschluss wegen § 2038 I 2 BGB nicht notwendig ist, A also beispielsweise selbst entscheiden kann und die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Aber wer würde denn jetzt genau rechtlich verpflichtet werden, würde A einen Werkvertrag mit K wegen der Reparatur des Dachs abschließen? Und was wäre, wenn B und C dem ausdrücklich widersprechen?
Vielen Dank im Voraus!
Die Erbengemeinschaft ist eine nicht-rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft. Das heißt insbesondere, dass du hier stets unterscheiden musst, das bekannt rechtliche Können (im Außenverhältnis) und das rechtliche Dürfen (im Innenverhältnis). Die Vertretungsmacht des einzelnen Miterben richtet sich im Außenverhältnis nach der im Innenverhältnis bestehenden Verwaltungsbefugnis, §§ 2038 I, II, 745 ff. BGB. Soll heißen nach § 2038 I 1 verwalten die Erben die Erbengemeinschaft grundsätzlich gemeinschaftlich, § 2038 I 2 Alt. 2 sieht von diesem Grundsatz für die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen eine Ausnahme vor, dass jeder Miterbe darüber allein entscheiden kann. Neben der Verwaltungsbefugnis regelt § 2038 BGB eben nach oben genanntem gleichzeitig auch die Vertretungsmacht der einzelnen Erben, sodass im Fall des § 2038 I 2 Alt. 2 BGB im Fall der notwendigen Verwaltungsmaßnahme (= hier Erhaltungsmaßnahme) ein Miterbe allein das Verpflichtungsgeschäft abschließen kann.
Sofern dabei für den Erklärungsempfänger, d.h. Vertragspartner des Verpflichtungsgeschäftes ersichtlich ist, dass der Erklärende für eine Erbengemeinschaft agiert, werden alle Mitglieder der Erbengemeinschaft durch das Verpflichtungsgeschäft betroffen. Da die Erbengemeinschaft selbst nicht rechtsfähig ist, ist diese nicht betroffen, sondern eben nur die einzelnen Miterben.
Ein Widerspruch der anderen Miterben kann m Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung maßgeblich, denn dann ist nach § 2038 I, II i.V.m. § 745 I BGB eine Stimmenmehrheit im Innen- und damit auch Außenverhältnis notwendig. Allein im Fall der außergewöhnlichen Maßnahme kann nach § 2038 I 1 BGB ein einstimmiger Beschluss notwendig sein (-> gemeinschaftliche Verwaltungsbefugnis). Da ist dann ein solcher Widerspruch oder versagte Zustimmung in jedem Fall erheblich.
Im Fall der fehlenden Vertretungsmacht gelten die allgemeinen Regeln der Stellvertretung, insbesondere §§ 177 I, 179 BGB.