29.08.2024, 09:44
Wie erwähnt man die Anordnung einer Urkundenvorlegung durch Beschluss (§ 142 I ZPO) im Tatbestand?
Es handelt sich ja um eine Art Beweiserhebung, insoweit müsste es Parallelen zum Beweisbeschluss geben?
Es handelt sich ja um eine Art Beweiserhebung, insoweit müsste es Parallelen zum Beweisbeschluss geben?
29.08.2024, 20:26
Wenn das ausnahmsweise einmal vorkommt, würde ich am Ende des Tatbestandes schreiben "Das Gericht hat Beweis erhoben durch ... und durch Vorlage der Urkunde..."
Alles andere gehört in den Entscheidungsgründen an die Stelle, wo das Ergebnis der Beweisaufnahme relevant wird.
Alles andere gehört in den Entscheidungsgründen an die Stelle, wo das Ergebnis der Beweisaufnahme relevant wird.
31.08.2024, 14:14
(29.08.2024, 20:26)Praktiker schrieb: Wenn das ausnahmsweise einmal vorkommt, würde ich am Ende des Tatbestandes schreiben "Das Gericht hat Beweis erhoben durch ... und durch Vorlage der Urkunde..."
Alles andere gehört in den Entscheidungsgründen an die Stelle, wo das Ergebnis der Beweisaufnahme relevant wird.
Danke.
31.08.2024, 14:19
Eine Urkundenvorlage nach § 142 ZPO ist keine Form der Beweiserhebung, sondern dient zur Klärung des Parteivortrags. Ob und wie du es im Urteil einbaust, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es hängt maßgelbich davon ab, ob (1.) die Urkunde für dein Urteil Relevanz hat, (2.) die Partei der Anordnung der Urkundenvorlagen nachkommt und (3.) der zugrundeliegende Vortrag unstreitig ist. Wenn die Antwort auf die Frage 1. nein lautet, erwähnst du das Thema in deinem Urteil überhaupt nicht. Legt die Partei die Urkunde nicht vor (2.), ist das für dein Urteil dann relevant, wenn du es in deine Überzeugungsbildung einbeziehen willst. Dann würde ich es in die große Prozessgeschichte packen: "Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom x aufgegeben, den Kaufvertrag vom x vorzulegen. Der Kläger ist dem nicht nachgekommen." Wird die Urkunde vorgelegt, ist es einfach substantiierter Parteivortrag. Du kannst im Tatbestand auf die Urkunde Bezug nehmen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ob im Streitigen oder Unstreitigen hängt von der Antwort auf Frage 3. ab.
31.08.2024, 16:37
(31.08.2024, 14:19)Adlatus schrieb: Eine Urkundenvorlage nach § 142 ZPO ist keine Form der Beweiserhebung, sondern dient zur Klärung des Parteivortrags. Ob und wie du es im Urteil einbaust, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es hängt maßgelbich davon ab, ob (1.) die Urkunde für dein Urteil Relevanz hat, (2.) die Partei der Anordnung der Urkundenvorlagen nachkommt und (3.) der zugrundeliegende Vortrag unstreitig ist. Wenn die Antwort auf die Frage 1. nein lautet, erwähnst du das Thema in deinem Urteil überhaupt nicht. Legt die Partei die Urkunde nicht vor (2.), ist das für dein Urteil dann relevant, wenn du es in deine Überzeugungsbildung einbeziehen willst. Dann würde ich es in die große Prozessgeschichte packen: "Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom x aufgegeben, den Kaufvertrag vom x vorzulegen. Der Kläger ist dem nicht nachgekommen." Wird die Urkunde vorgelegt, ist es einfach substantiierter Parteivortrag. Du kannst im Tatbestand auf die Urkunde Bezug nehmen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ob im Streitigen oder Unstreitigen hängt von der Antwort auf Frage 3. ab.
Entschuldigung! Ich dachte, es geht um Urkundenbeweis. Dann würde ich es im Tatbestand eher nicht erwähnen bzw. allenfalls dann, wenn sich daraus größere Verwicklungen ergeben haben, die das Verständnis des Lesers erleichtern, wenn es in der Prozessgeschichte schon einmal erwähnt ist.
Klar, wenn die Urkunde vorgelegt wird, wird der Inhalt typischerweise unstreitig und kann entsprechend dort erwähnt werden.
02.09.2024, 10:23
(31.08.2024, 14:19)Adlatus schrieb: Eine Urkundenvorlage nach § 142 ZPO ist keine Form der Beweiserhebung, sondern dient zur Klärung des Parteivortrags. Ob und wie du es im Urteil einbaust, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es hängt maßgelbich davon ab, ob (1.) die Urkunde für dein Urteil Relevanz hat, (2.) die Partei der Anordnung der Urkundenvorlagen nachkommt und (3.) der zugrundeliegende Vortrag unstreitig ist. Wenn die Antwort auf die Frage 1. nein lautet, erwähnst du das Thema in deinem Urteil überhaupt nicht. Legt die Partei die Urkunde nicht vor (2.), ist das für dein Urteil dann relevant, wenn du es in deine Überzeugungsbildung einbeziehen willst. Dann würde ich es in die große Prozessgeschichte packen: "Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom x aufgegeben, den Kaufvertrag vom x vorzulegen. Der Kläger ist dem nicht nachgekommen." Wird die Urkunde vorgelegt, ist es einfach substantiierter Parteivortrag. Du kannst im Tatbestand auf die Urkunde Bezug nehmen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ob im Streitigen oder Unstreitigen hängt von der Antwort auf Frage 3. ab.
Danke dir! Wie ist es bei § 142 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO, also der Urkundenvorlage durch einen Dritten? Ich hatte bisher BGH, Beschluss vom 26. 10. 2006 - III ZB 2/06 (NJW 2007, 155) so verstanden, dass die Vorlage dann durchaus auch der Beweiserhebung dient.
02.09.2024, 22:10
Das scheint mir eine extrem spezielle Konstellation und Rechtsfrage zu sein, die so vielleicht eher nicht examensrelevant ist. Ich bin nicht sicher, wie der BGH die Formulierung meint, die Urkundevorlage durch Dritte könne der Bereitstellung von Beweismitteln dienen. Im Grundsatz würde ich bei der Urkundenvorlage durch Dritte nicht anders verfahren als von mir bereits dargestellt. Die Urkundenvorlage nach § 142 ZPO ist vom Urkundenbeweis (§ 420 ZPO) zu unterscheiden. Das schließt natürlich nicht aus, dass eine Partei die aufgrund von § 142 ZPO (durch den Gegner oder einen Dritten) vorgelegte Urkunde sodann für einen förmlichen Beweisantritt nutzt. Dann müsste der Vortrag der Vorlage zum Trotz streitig bleiben und das Gericht in die Urkunde im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einsicht nehmen (in der Praxis selten).
04.09.2024, 14:14
(02.09.2024, 22:10)Adlatus schrieb: Das scheint mir eine extrem spezielle Konstellation und Rechtsfrage zu sein, die so vielleicht eher nicht examensrelevant ist. Ich bin nicht sicher, wie der BGH die Formulierung meint, die Urkundevorlage durch Dritte könne der Bereitstellung von Beweismitteln dienen. Im Grundsatz würde ich bei der Urkundenvorlage durch Dritte nicht anders verfahren als von mir bereits dargestellt. Die Urkundenvorlage nach § 142 ZPO ist vom Urkundenbeweis (§ 420 ZPO) zu unterscheiden. Das schließt natürlich nicht aus, dass eine Partei die aufgrund von § 142 ZPO (durch den Gegner oder einen Dritten) vorgelegte Urkunde sodann für einen förmlichen Beweisantritt nutzt. Dann müsste der Vortrag der Vorlage zum Trotz streitig bleiben und das Gericht in die Urkunde im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einsicht nehmen (in der Praxis selten).
Danke, liebe[r] Adlatus!