09.08.2024, 18:50
Hey Leute!
Ich wollte mal fragen, ob mir jemand erklären kann, wieso bei manchen Verfahren das Wort Gläubiger/Kläger in Bindestriche gesetzt wird (- Kläger - /- Gläubiger -) und bei manchen anderen scheinbar nicht (Kläger,).
Mich verwirrt das zutiefst, da ich augenscheinlich in keinem meiner Lehrbücher (bis jetzt) eine Antwort darauf erspäht habe.

Die Lehrbücher wechseln auch beliebig teilweise innerhalb des Curriculums diese Darstellungsform.
Bin ich zu doof fürs Ref? Soll ich mich rückwirkend auch noch bei meiner Uni exmatrikulieren und mein 1. StEx zerreißen?
Offline traue ich mich gar nicht, eine meiner Kolleginnen oder Kollegen zu fragen.
Für Rat wäre ich echt dankbar!
Zusatzfrage: Weiß jemand wieso Lackmann/Wittschier ("Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht") den Erinnerungsführer unten links ins Rubrum pappt, statt ihn wie Gläubiger und Schuldner aufzuführen?
Ich wollte mal fragen, ob mir jemand erklären kann, wieso bei manchen Verfahren das Wort Gläubiger/Kläger in Bindestriche gesetzt wird (- Kläger - /- Gläubiger -) und bei manchen anderen scheinbar nicht (Kläger,).
Mich verwirrt das zutiefst, da ich augenscheinlich in keinem meiner Lehrbücher (bis jetzt) eine Antwort darauf erspäht habe.



Die Lehrbücher wechseln auch beliebig teilweise innerhalb des Curriculums diese Darstellungsform.
Bin ich zu doof fürs Ref? Soll ich mich rückwirkend auch noch bei meiner Uni exmatrikulieren und mein 1. StEx zerreißen?

Offline traue ich mich gar nicht, eine meiner Kolleginnen oder Kollegen zu fragen.

Für Rat wäre ich echt dankbar!


Zusatzfrage: Weiß jemand wieso Lackmann/Wittschier ("Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht") den Erinnerungsführer unten links ins Rubrum pappt, statt ihn wie Gläubiger und Schuldner aufzuführen?
09.08.2024, 19:08
Nach kurzer Recherche finde ich beides von je unterschiedlichen Repetitorien aus unterschiedlichen Bundesländern. Es ist wahrscheinlich anzunehmen, dass es sich dabei schlicht um regionale Gepflogenheiten handelt - eine Vorschrift aus der sich die eine oder andere Darstellung ergebe, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Das ist wahrscheinlich vergleichbar mit der Formulierung "auf die mdl. Verhandlung" oder "aufgrund der mdl. Verhandlung", da gibt es teils regionale Unterschiede. Eine Nachfrage beim Ausbilder (ggf. auch AG?) kann da sicherlich Licht ins Dunkeln bringen wie es in deinem Land üblich ist, unter Verweis auf unterschiedlich zu findende Varianten ist die Frage auch nachvollziehbar und nicht abwegig. Alternativ in gerichtliche Entscheidungen deines Landes schauen, ob es da eine Einheitlichkeit gibt.
10.08.2024, 17:54
Richtig: regionale Gepflogenheiten bzw. inzwischen abhängig von der eingesetzten Software, denn niemand schreibt das Rubrum selbst.
Zur Erinnerung: Der Erinnerungsführer kann ja Dritter sein, also dann nicht Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Wahrscheinlich hat man ihn deshalb links geschrieben. Ist er Gläubiger oder Schuldner, bräuchte man ihn gar nicht gesondert aufführen ("Vollstreckungsgläubiger/Erinnerungsführer").
Zur Erinnerung: Der Erinnerungsführer kann ja Dritter sein, also dann nicht Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Wahrscheinlich hat man ihn deshalb links geschrieben. Ist er Gläubiger oder Schuldner, bräuchte man ihn gar nicht gesondert aufführen ("Vollstreckungsgläubiger/Erinnerungsführer").
11.08.2024, 18:15
(10.08.2024, 17:54)Praktiker schrieb: Richtig: regionale Gepflogenheiten bzw. inzwischen abhängig von der eingesetzten Software, denn niemand schreibt das Rubrum selbst.Wieso schreibst du nun "Vollstreckungsgläubiger" statt "Gläubiger"?
Zur Erinnerung: Der Erinnerungsführer kann ja Dritter sein, also dann nicht Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Wahrscheinlich hat man ihn deshalb links geschrieben. Ist er Gläubiger oder Schuldner, bräuchte man ihn gar nicht gesondert aufführen ("Vollstreckungsgläubiger/Erinnerungsführer").
Weißt du denn wie es in NRW gemacht wird?
Nachtrag:
Habe in der Rspr-Datenbank für NRW mal nachgesehen, ob ich Urteile vom AG Euskirchen finde (Hamm und Euskirchen sind ja die Mahngerichte -> Zwangsvollstreckung nicht weit entfernt).
Habe ich auch, aber das Format in dem die Entscheidungen veröffentlicht werden, zeigt leider das Rubrum nicht ordentlich an. Daher aus dieser Quelle keine Antwort.
(https://www.justiz.nrw/nrwe/lgs/bonn/ag_...50122.html)
11.08.2024, 19:48
Vollstreckungsgläubiger ist eine präzisere Bezeichnung für denjenigen, der aufgrund eines vollstreckbaren Titels, die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
EDIT: So nicht korrekt, richtige Erklärung unten Post #7.
EDIT: So nicht korrekt, richtige Erklärung unten Post #7.
11.08.2024, 20:48
(11.08.2024, 19:48)RefNdsOL schrieb: Vollstreckungsgläubiger ist eine präzisere Bezeichnung für denjenigen, der aufgrund eines vollstreckbaren Titels, die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Das ist vor allem, bei denen im Wege der Klage geltend zu machenden Rechtsbehelfen, §§ 767, 771 ZPO hilfreich. Denn regelmäßig wird zu Recht die materiell-rechtliche/prozess-rechtliche Gleichstellung von Kläger=Gl.; Bekl=Schuldner angenommen. Die Klage bei §§ 767, 771 ZPO richtet sich jeweils gegen den Vollstreckungsgläubiger, der damit Beklagter im Rahmen dieser Klage wird und es dementsprechend bspw. im Rahmen des § 771 ZPO darauf ankommt, ob der Beklagte (der Vollstreckungsgläubiger) dem Kläger etwas schuldet und damit selbst Schuldner ist für eben diesen Anspruch, bspw. Herausgabe nach § 985 BGB, des Dritten (Klägers=Gläubiger) ist.
Die Bezeichnung Vollstreckungsgläubiger kann dabei der Differenzierung und Klarheit helfen, gerade in diesen Rechtsbehelfsverfahren. Außerdem kommt es nur darauf an, wer denn gerade tatsächlich derjenige ist, der die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben darf und nicht, wer tatsächlich Inhaber des Anspruches ist. Wenn in der Zwischenzeit eine Zession erfolgt ist, kann der Zessionar erst dann selbst die Zwangsvollstreckung betreiben und zum Vollstreckungsgläubiger werden, wenn eine Umschreibung nach den §§ 727 ff. ZPO erfolgt ist.
Soweit jedenfalls mein Verständnis zu diesem Begriff und des Nutzens, ggf. kann Praktiker dazu noch etwas ergänzen.
Also in der Rspr. in NRW (AG Euskirchen) finde ich gerade nur "Gläubiger", nicht "Vollstreckungsgläubiger".
Ich kann auch nicht ganz nachvollziehen, wieso "Vollstreckungsgläubiger" genauer ist. Man schreibt ja weiter oben im Rubrum schon "in der Zwangsvollstreckungssache", oder nicht?
11.08.2024, 21:19
Bei den Vorschriften zur vorläufigen Vollstreckbarkeit spricht die ZPO nicht mehr von Kläger und Beklagten, sondern von Gläubiger und Schuldner, vgl. §§ 708 ff. ZPO. Mit der Erlangung des für (vorläufig) vollstreckbar zu erklärenden Titels, u.a. §§ 704, 794 ZPO, wird der Kläger zum Gläubiger und der Beklagte zum Schuldner der Vollstreckungsverfahrens. Der Gläubiger, der ja als Kläger den für (vorläufig) vollstreckbar erklärten Titel erwirkt hat, hat jetzt das Recht aufgrund dieses Titels die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Der ehemalige Beklagte schuldet jetzt die im für (vorläufig) vollstreckbar erklärten Titel genannte Leistung (im Fall der Leistungsklage). Er ist also Schuldner im (Zwangs-)vollstreckungsverfahren, dass sich an das Erkenntnisverfahren anschließt. Dementsprechend spricht man eben vom Vollstreckungsschuldner, das heißt dem Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren und dem Vollstreckungsgläubiger, das heißt dem Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Tl;dr: im Erkenntnisverfahren: Kläger und Beklagter
im (Zwangs-)Vollstreckungsverfahren: (Vollstreckungs-)Gläubiger und (Vollstreckungs-)Schuldner
Tl;dr: im Erkenntnisverfahren: Kläger und Beklagter
im (Zwangs-)Vollstreckungsverfahren: (Vollstreckungs-)Gläubiger und (Vollstreckungs-)Schuldner
13.08.2024, 22:21
Ja, die ZPO sagt Gläubiger und Schuldner, wenn sie die Parteien des Vollstreckungsverfahrens meint. Allerdings sagt das BGB Gläubiger und Schuldner, wenn es die Parteien des Schuldverhältnisses meint. Das ist etwas komplett anderes, denn ob der Gläubiger auch materiellrechtlich Gläubiger ist, ist in der Zwangsvollstreckung erst einmal egal: erforderlich ist der Titel, nicht dass der titulierte Anspruch besteht, das prüft kein Vollstreckungsorgan.
Um Verwechslungen auszuschließen, kann man deshalb von Vollstreckungsgläubiger und -schuldner sprechen. Wo das wie im Rubrum nicht zu befürchten ist, genügt Gläubiger und Schuldner.
Um Verwechslungen auszuschließen, kann man deshalb von Vollstreckungsgläubiger und -schuldner sprechen. Wo das wie im Rubrum nicht zu befürchten ist, genügt Gläubiger und Schuldner.
14.08.2024, 20:15
(13.08.2024, 22:21)Praktiker schrieb: Ja, die ZPO sagt Gläubiger und Schuldner, wenn sie die Parteien des Vollstreckungsverfahrens meint. Allerdings sagt das BGB Gläubiger und Schuldner, wenn es die Parteien des Schuldverhältnisses meint. Das ist etwas komplett anderes, denn ob der Gläubiger auch materiellrechtlich Gläubiger ist, ist in der Zwangsvollstreckung erst einmal egal: erforderlich ist der Titel, nicht dass der titulierte Anspruch besteht, das prüft kein Vollstreckungsorgan.
Um Verwechslungen auszuschließen, kann man deshalb von Vollstreckungsgläubiger und -schuldner sprechen. Wo das wie im Rubrum nicht zu befürchten ist, genügt Gläubiger und Schuldner.
Also im Rubrum redundant, alles klar!

Dankeschön für die vielen Antworten an euch alle ihr lieben und hilfsbereiten Menschen!
