01.08.2024, 10:33
Liebe Leute,
ich stehe komplett auf dem Schlauch und die Frage ist eventuell schnell erledigt.
Wenn in NRW ein Kostenbescheid für entstandene Kosten für eine Ersatzvornahme erlassen wird, besagt § 59 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW:
"Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar".
Hat eine Anfechtungsklage in NRW gegen den Kostenbescheid daher nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW keine aufschiebende Wirkung oder was meint diese Vorschrift?
Komme darauf, da ich eine Examensklausur aus Anwaltssicht auf dem Tisch habe, bei der einstweiliger Rechtsschutz gg. den Kostenbescheid laut Lösung erhoben werden soll - habe ich so noch nicht gesehen.
Ganz vielen Dank im Voraus!!!
ich stehe komplett auf dem Schlauch und die Frage ist eventuell schnell erledigt.
Wenn in NRW ein Kostenbescheid für entstandene Kosten für eine Ersatzvornahme erlassen wird, besagt § 59 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW:
"Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar".
Hat eine Anfechtungsklage in NRW gegen den Kostenbescheid daher nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW keine aufschiebende Wirkung oder was meint diese Vorschrift?
Komme darauf, da ich eine Examensklausur aus Anwaltssicht auf dem Tisch habe, bei der einstweiliger Rechtsschutz gg. den Kostenbescheid laut Lösung erhoben werden soll - habe ich so noch nicht gesehen.
Ganz vielen Dank im Voraus!!!
01.08.2024, 10:35
§ 80 V VwGO ist bekannt?
01.08.2024, 10:42
Ist bekannt.
Mich verwirrt, dass die Anfechtungsklage dann bei der Maßnahme außerhalb der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung hat.
Kenne sonst nur Vorschriften, aus denen direkt ersichtlich wird, dass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. § 112 JustG NRW: "Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden [...] in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung."
Mich verwirrt der Unterschied im Wortlaut zu § 59 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW: "Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar."
Mich verwirrt, dass die Anfechtungsklage dann bei der Maßnahme außerhalb der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung hat.
Kenne sonst nur Vorschriften, aus denen direkt ersichtlich wird, dass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. § 112 JustG NRW: "Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden [...] in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung."
Mich verwirrt der Unterschied im Wortlaut zu § 59 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW: "Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar."

01.08.2024, 11:03
Wenn ich mich nicht irre, hat die AK in dem Fall keine aufschiebende Wirkung.
Die Behörde will sofort ihr Geld und nicht erst lange rumstreiten müssen.
Die Behörde will sofort ihr Geld und nicht erst lange rumstreiten müssen.
03.08.2024, 13:30
(01.08.2024, 10:42)Gast007 schrieb: Ist bekannt.
Mich verwirrt, dass die Anfechtungsklage dann bei der Maßnahme außerhalb der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung hat.
Kenne sonst nur Vorschriften, aus denen direkt ersichtlich wird, dass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. § 112 JustG NRW: "Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden [...] in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung."
Mich verwirrt der Unterschied im Wortlaut zu § 59 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW: "Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar."
Ich bin kein Verwaltungsrechtler, aber wenn man sich 80 I, II VwGO anschaut, scheint das weitgehend synonym verwendet zu werden. Umgekehrt ist Vollstreckungsvoraussetzung, dass der VA unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt ist. Gemeint scheint also immer das selbe: vorläufige Vollstreckbarkeit, um in ZPO-Terminologie zu sprechen ;)