17.07.2024, 06:51
Hey ihr Lieben 
Ich habe gerade das erste mal mit einer Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz zu tun. Ich verstehe noch nicht ganz, welche Rechtshandlung man sinnvollerweise anficht wenn z.B. ein Grundstück übertragen wurde. Soweit ich das verstehe, kann man sowohl die Übertragung des Eigentums, als auch die Schenkung/den Kauf anfechten (?). Wonach bemisst es sich, ob man nun das eine oder das andere anficht?
Danke schonmal
Liebe Grüße

Ich habe gerade das erste mal mit einer Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz zu tun. Ich verstehe noch nicht ganz, welche Rechtshandlung man sinnvollerweise anficht wenn z.B. ein Grundstück übertragen wurde. Soweit ich das verstehe, kann man sowohl die Übertragung des Eigentums, als auch die Schenkung/den Kauf anfechten (?). Wonach bemisst es sich, ob man nun das eine oder das andere anficht?
Danke schonmal

Liebe Grüße
17.07.2024, 07:23
Du musst dich von der Vorstellung lösen, als wäre die Anfechtung eine Gestaltungserklärung, mit der eine Willenserklärung unwirksam gemacht würde.
"Anfechtung" meint nur, dass die an sich wirksam veränderte Vermögenszuordnung haftungsrechtlich ignoriert wird. Im Beispiel geht es vermutlich darum, dass das veräußerte Grundstück behandelt wird, als wäre es noch Eigentum des Schuldners, indem es zur Haftungsmasse des Schuldners gezählt wird. Der Eigentümer muss es daher dem Gläubiger zur Verfügung stellen, § 11 AnfG.
Das ist strukturell ganz ähnlich, wie wenn der neue Eigentümer eine Grundschuld am Grundstück zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers bestellt hätte: auch dann würde es für eine fremde Schuld haften. Entsprechend wird auch die Anfechtung dadurch realisiert, dass der Eigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagt wird.
Wenn Du so willst, ist die angefochtene Rechtshandlungen dann die Übereignung, denn die benachteiligt den Gläubiger dadurch, dass das Vermögen gemindert ist und der Haftungsmasse ohne die Anfechtung ein Gegenstand entzogen wird, in den er vollstrecken kann.
"Anfechtung" meint nur, dass die an sich wirksam veränderte Vermögenszuordnung haftungsrechtlich ignoriert wird. Im Beispiel geht es vermutlich darum, dass das veräußerte Grundstück behandelt wird, als wäre es noch Eigentum des Schuldners, indem es zur Haftungsmasse des Schuldners gezählt wird. Der Eigentümer muss es daher dem Gläubiger zur Verfügung stellen, § 11 AnfG.
Das ist strukturell ganz ähnlich, wie wenn der neue Eigentümer eine Grundschuld am Grundstück zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers bestellt hätte: auch dann würde es für eine fremde Schuld haften. Entsprechend wird auch die Anfechtung dadurch realisiert, dass der Eigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagt wird.
Wenn Du so willst, ist die angefochtene Rechtshandlungen dann die Übereignung, denn die benachteiligt den Gläubiger dadurch, dass das Vermögen gemindert ist und der Haftungsmasse ohne die Anfechtung ein Gegenstand entzogen wird, in den er vollstrecken kann.
17.07.2024, 08:51
Danke