• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren?
Antworten

 
Wann ist nach § 55 II StPO und wann nach § 136 StPO zu belehren?
Jäput
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 3
Registriert seit: Apr 2024
#1
17.05.2024, 08:21
Hey Leute,

mal angenommen ein Zeuge wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens geladen und gibt dort plötzlich (also unvorhergesehen) einen Tatbeitrag zu, ohne dass er sodann als Beschuldigter iSv § 136 StPO belehrt wird und ohne dass er im Voraus gem. § 55 II StPO belehrt wurde. 

Ich hätte jetzt einfach geprüft, ob die Aussage wegen eines Verstoßes gem. § 163a IV 2 StPO iVm § 136 I 2 StPO unverwertbar ist. Die mir vorgeschlagene Lösung spricht aber stattdessen ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen § 55 II StPO an und meint, die unterlassene § 136 I 2 StPO Belehrung sei unschädlich, weil eine solche nicht zwingend erforderlich gewesen sei. 

Ich verstehe diesen Gedankengang aber nicht. Für mich war bislang klar, dass das Zugeben einer Straftat innerhalb einer Vernehmung die Belehrungspflicht nach § 136 I 2 StPO auslöst, selbst wenn § 55 II StPO unterlassen wurde. Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen?

Vielen Dank!
Suchen
Zitieren
Kugelblitz
Junior Member
**
Beiträge: 10
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#2
17.05.2024, 09:24
§ 136 StPO findet nur dann Anwendung, wenn dein "Zeuge" bereits zum Zeitpunkt der Vernehmung Beschuldigter gewesen ist oder die Ermittlungsbehörden ihn als solchen hätten behandeln müssen.  Wenn aber wie von dir geschildert ein Zeuge vernommen wird, ist dieser grundsätzlich nur gem. §§ 52, 55 StPO zu belehren. Sollte während der Vernehmung dann der Status als Beschuldigter begründet werden, wäre eine Belehrung iSd 136 StPO nachzuschieben.

Da in dem von dir geschilderten Fall dieser Übergang zwischen Status als Zeuge und Beschuldigter aber aufgrund einer Spontanäußerung erfolgte, folglich dem Polizisten eine Belehrung nach § 136 StPO gar nicht möglich gewesen wäre. Kommt nur § 55 StPO allenfalls hilfsweise vllt. § 136 StPO in Betracht. Wenn man das Beweisverwertungsverbot daran knüpfen würde, dass grundsätzlich der Zeuge just in dem Moment hätte unterbrochen und belehrt werden müssen, als dem Polizisten klar wird, dass dieser die Tat gerade gesteht. Das ist aber praktisch wohl kaum zu verlangen. § 136 StPO würde aber greifen, wenn der Polizist nach der Spontanäußerung weitere Nachfragen stellt, worauf sich dann der vormalige Zeuge (inzwischen Beschuldigte) selbst belastet.
Suchen
Zitieren
Jäput
Junior Member
**
Beiträge: 5
Themen: 3
Registriert seit: Apr 2024
#3
17.05.2024, 09:31
(17.05.2024, 09:24)Kugelblitz schrieb:  § 136 StPO findet nur dann Anwendung, wenn dein "Zeuge" bereits zum Zeitpunkt der Vernehmung Beschuldigter gewesen ist oder die Ermittlungsbehörden ihn als solchen hätten behandeln müssen.  Wenn aber wie von dir geschildert ein Zeuge vernommen wird, ist dieser grundsätzlich nur gem. §§ 52, 55 StPO zu belehren. Sollte während der Vernehmung dann der Status als Beschuldigter begründet werden, wäre eine Belehrung iSd 136 StPO nachzuschieben.

Da in dem von dir geschilderten Fall dieser Übergang zwischen Status als Zeuge und Beschuldigter aber aufgrund einer Spontanäußerung erfolgte, folglich dem Polizisten eine Belehrung nach § 136 StPO gar nicht möglich gewesen wäre. Kommt nur § 55 StPO allenfalls hilfsweise vllt. § 136 StPO in Betracht. Wenn man das Beweisverwertungsverbot daran knüpfen würde, dass grundsätzlich der Zeuge just in dem Moment hätte unterbrochen und belehrt werden müssen, als dem Polizisten klar wird, dass dieser die Tat gerade gesteht. Das ist aber praktisch wohl kaum zu verlangen. § 136 StPO würde aber greifen, wenn der Polizist nach der Spontanäußerung weitere Nachfragen stellt, worauf sich dann der vormalige Zeuge (inzwischen Beschuldigte) selbst belastet.

Vielen Dank! Das heißt also, wenn wir eine ordnungsgemäße Belehrung insbesondere nach § 55 II StPO gehabt hätten und der vernehmende Polizist keine weitere Nachfragen gestellt hätte, wäre es möglich gewesen, ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen im Nachgang basierend auf dieser Aussage zu eröffnen?
Suchen
Zitieren
Kugelblitz
Junior Member
**
Beiträge: 10
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#4
17.05.2024, 12:25
Meines Erachtens nach ja, schau dir mal das Problemfeld der sog. "Spontanäußerung" an, falls du dies noch nicht getan haben solltest. Dort solltest du auf vergleichbare Probleme stoßen.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus