16.05.2024, 15:17
Moin allerseits,
kurze Frage in die Runde bei der ich aktuell auf dem Schlauch stehe.
Fall: Einer von 2 Beklagten (einfache Streitgenossen aber Haftung als Gesamtschuldner) ist insolvent gegangen und Klage gegen den insolventen Beklagten wurde zurückgenommen. Klage war zurückzunehmen, da Insolvenzverfahren vor der Zustellung der Klage eröffnet wurde und somit kein § 240 ZPO greift, ergo keine Passivlegitimation des insolventen Beklagten mehr. Gegen den anderen Beklagten wird die Klage fortgesetzt.
Kann man dem Insolvenzverwalter des Beklagten der aus dem Rechtsstreit ausscheidet den Streit verkünden, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestreitet? Der Rechtsstreit würde die Frage des Bestandes der Forderung gegen den insolventen Beklagten jedenfalls klären, sodass die Interventionswirkung sinnvoll wäre.
kurze Frage in die Runde bei der ich aktuell auf dem Schlauch stehe.
Fall: Einer von 2 Beklagten (einfache Streitgenossen aber Haftung als Gesamtschuldner) ist insolvent gegangen und Klage gegen den insolventen Beklagten wurde zurückgenommen. Klage war zurückzunehmen, da Insolvenzverfahren vor der Zustellung der Klage eröffnet wurde und somit kein § 240 ZPO greift, ergo keine Passivlegitimation des insolventen Beklagten mehr. Gegen den anderen Beklagten wird die Klage fortgesetzt.
Kann man dem Insolvenzverwalter des Beklagten der aus dem Rechtsstreit ausscheidet den Streit verkünden, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestreitet? Der Rechtsstreit würde die Frage des Bestandes der Forderung gegen den insolventen Beklagten jedenfalls klären, sodass die Interventionswirkung sinnvoll wäre.
19.05.2024, 19:52
(16.05.2024, 15:17)Konova schrieb: Kann man dem Insolvenzverwalter des Beklagten der aus dem Rechtsstreit ausscheidet den Streit verkünden, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestreitet? Der Rechtsstreit würde die Frage des Bestandes der Forderung gegen den insolventen Beklagten jedenfalls klären, sodass die Interventionswirkung sinnvoll wäre.
Der Beklagte?
25.05.2024, 14:30
(16.05.2024, 15:17)Konova schrieb: Moin allerseits,
kurze Frage in die Runde bei der ich aktuell auf dem Schlauch stehe.
Fall: Einer von 2 Beklagten (einfache Streitgenossen aber Haftung als Gesamtschuldner) ist insolvent gegangen und Klage gegen den insolventen Beklagten wurde zurückgenommen. Klage war zurückzunehmen, da Insolvenzverfahren vor der Zustellung der Klage eröffnet wurde und somit kein § 240 ZPO greift, ergo keine Passivlegitimation des insolventen Beklagten mehr. Gegen den anderen Beklagten wird die Klage fortgesetzt.
Kann man dem Insolvenzverwalter des Beklagten der aus dem Rechtsstreit ausscheidet den Streit verkünden, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestreitet? Der Rechtsstreit würde die Frage des Bestandes der Forderung gegen den insolventen Beklagten jedenfalls klären, sodass die Interventionswirkung sinnvoll wäre.
Falls noch aktuell:
Was Praktiker gefragt hat, war m. E. das einzig sinnvoll Denkbare.
Wenn du aus Klägerperspektive fragst, funktioniert das mE nicht sinnvoll, weder prozessual, noch insolvenzrechtlich.
Es gäbe m. E. schon keinen Stretverkündungsgrund; das sind ja nur solche der alternativen Haftung - zur verbliebenen Prozesspartei (72 I ZPO).
Insolvenzrechtlich würde dir das mE mit Blick auf 179 I InsO auch nichts bringen.
Ansonsten, glaube zwar, das war nur ein Flüchtigkeitsfehler, aber mit Blick auf 240 ZPO - dem Insolvenzschuldner fehlt (wenns das Vf. die Masse betraf) nur die Prozessführungsbefugnis (80 I InsO); passivlegitimiert bleibt er.
28.05.2024, 09:17
(25.05.2024, 14:30)Sir Wilfrid Robarts schrieb:(16.05.2024, 15:17)Konova schrieb: Moin allerseits,
kurze Frage in die Runde bei der ich aktuell auf dem Schlauch stehe.
Fall: Einer von 2 Beklagten (einfache Streitgenossen aber Haftung als Gesamtschuldner) ist insolvent gegangen und Klage gegen den insolventen Beklagten wurde zurückgenommen. Klage war zurückzunehmen, da Insolvenzverfahren vor der Zustellung der Klage eröffnet wurde und somit kein § 240 ZPO greift, ergo keine Passivlegitimation des insolventen Beklagten mehr. Gegen den anderen Beklagten wird die Klage fortgesetzt.
Kann man dem Insolvenzverwalter des Beklagten der aus dem Rechtsstreit ausscheidet den Streit verkünden, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestreitet? Der Rechtsstreit würde die Frage des Bestandes der Forderung gegen den insolventen Beklagten jedenfalls klären, sodass die Interventionswirkung sinnvoll wäre.
Falls noch aktuell:
Was Praktiker gefragt hat, war m. E. das einzig sinnvoll Denkbare.
Wenn du aus Klägerperspektive fragst, funktioniert das mE nicht sinnvoll, weder prozessual, noch insolvenzrechtlich.
Es gäbe m. E. schon keinen Stretverkündungsgrund; das sind ja nur solche der alternativen Haftung - zur verbliebenen Prozesspartei (72 I ZPO).
Insolvenzrechtlich würde dir das mE mit Blick auf 179 I InsO auch nichts bringen.
Ansonsten, glaube zwar, das war nur ein Flüchtigkeitsfehler, aber mit Blick auf 240 ZPO - dem Insolvenzschuldner fehlt (wenns das Vf. die Masse betraf) nur die Prozessführungsbefugnis (80 I InsO); passivlegitimiert bleibt er.
Nein war schon so gemeint. Keine Passivlegitimation des beklagten Insolvenzschuldners im Zeitpunkt der Zustellung der Klage, weil das InsO-Verfahren bereits vor der Zustellung der Klage eröffnet wurde und somit gegen den Verwalter hätte gerichtet sein müssen. Ich meine aber die Klage kann wegen 87 InsO nicht gegen den Verwalter fortgeführt werden.
Meine Frage zielte genau darauf ab, ob die Streitverkündung (oder Klageerweiterung?) des Klägers gegen den Verwalter sinnvoll ist, da die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestritten wurde und ich keine Feststellung nach 179 insO erheben will, sondern alles in einem Rechtsstreit. Zum Hintergrund: Der verbleibende Beklagte ist Geschäftsführer der insolventen Beklagten
28.05.2024, 10:33
72 I ZPO:
Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
Du glaubst den Anspruch für den Fall des günstigen Ausgangs zu haben. Also verklagst Du den Insolvenzverwalter, ggf. im selben Rechtsstreit, und alles ist gut. Oder Du verklagst ihn nicht, dann kann allenfalls der verbliebene Beklagte ihm den Streit verkünden.
Die Interventionswirkung würde Dir ja auch nicht helfen, der Anspruch müsste ja immer noch klageweise festgestellt werden.
Du würdest ja auch sonst nicht einen Gesamtschuldner verklagen und dem anderen den Streit verkünden.
Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
Du glaubst den Anspruch für den Fall des günstigen Ausgangs zu haben. Also verklagst Du den Insolvenzverwalter, ggf. im selben Rechtsstreit, und alles ist gut. Oder Du verklagst ihn nicht, dann kann allenfalls der verbliebene Beklagte ihm den Streit verkünden.
Die Interventionswirkung würde Dir ja auch nicht helfen, der Anspruch müsste ja immer noch klageweise festgestellt werden.
Du würdest ja auch sonst nicht einen Gesamtschuldner verklagen und dem anderen den Streit verkünden.
31.05.2024, 12:40
(28.05.2024, 09:17)Konova schrieb:(25.05.2024, 14:30)Sir Wilfrid Robarts schrieb:(16.05.2024, 15:17)Konova schrieb: Moin allerseits,
kurze Frage in die Runde bei der ich aktuell auf dem Schlauch stehe.
Fall: Einer von 2 Beklagten (einfache Streitgenossen aber Haftung als Gesamtschuldner) ist insolvent gegangen und Klage gegen den insolventen Beklagten wurde zurückgenommen. Klage war zurückzunehmen, da Insolvenzverfahren vor der Zustellung der Klage eröffnet wurde und somit kein § 240 ZPO greift, ergo keine Passivlegitimation des insolventen Beklagten mehr. Gegen den anderen Beklagten wird die Klage fortgesetzt.
Kann man dem Insolvenzverwalter des Beklagten der aus dem Rechtsstreit ausscheidet den Streit verkünden, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestreitet? Der Rechtsstreit würde die Frage des Bestandes der Forderung gegen den insolventen Beklagten jedenfalls klären, sodass die Interventionswirkung sinnvoll wäre.
Falls noch aktuell:
Was Praktiker gefragt hat, war m. E. das einzig sinnvoll Denkbare.
Wenn du aus Klägerperspektive fragst, funktioniert das mE nicht sinnvoll, weder prozessual, noch insolvenzrechtlich.
Es gäbe m. E. schon keinen Stretverkündungsgrund; das sind ja nur solche der alternativen Haftung - zur verbliebenen Prozesspartei (72 I ZPO).
Insolvenzrechtlich würde dir das mE mit Blick auf 179 I InsO auch nichts bringen.
Ansonsten, glaube zwar, das war nur ein Flüchtigkeitsfehler, aber mit Blick auf 240 ZPO - dem Insolvenzschuldner fehlt (wenns das Vf. die Masse betraf) nur die Prozessführungsbefugnis (80 I InsO); passivlegitimiert bleibt er.
Nein war schon so gemeint. Keine Passivlegitimation des beklagten Insolvenzschuldners im Zeitpunkt der Zustellung der Klage, weil das InsO-Verfahren bereits vor der Zustellung der Klage eröffnet wurde und somit gegen den Verwalter hätte gerichtet sein müssen. Ich meine aber die Klage kann wegen 87 InsO nicht gegen den Verwalter fortgeführt werden.
Meine Frage zielte genau darauf ab, ob die Streitverkündung (oder Klageerweiterung?) des Klägers gegen den Verwalter sinnvoll ist, da die Forderung bei der Anmeldung zur Tabelle bestritten wurde und ich keine Feststellung nach 179 insO erheben will, sondern alles in einem Rechtsstreit. Zum Hintergrund: Der verbleibende Beklagte ist Geschäftsführer der insolventen Beklagten
Streitverkündung geht aus den dargelegten Gründen nicht.
Klageerweiterung kannst du prüfen. Es geht aber dann immer nur um eine Klage mit dem Antrag nach 179 I InsO.
Dafür musst du dann halt die übrigen Sachentscheidungs-VSS durchprüfen.
Da muss dann insb. auch die Zuständigkeit nach 180 I InsO bei deinem jetzigen Gericht gegeben sein. Das kann der Fall sein, muss aber nicht.
Und nur nochmal: Der IV ist für die Insolvernzforderung nach hM nicht der Schuldner sondern materiell rechtlich bloß verfügungs- und verwaltungsbefugt und prozessrechtlich idR parallel prozessführubgsbefugt. Er ist daher nicht passivlegitimiert für Insolvernzforderungen.