17.08.2019, 14:14
Moin moin,
ich verzweifele grade an einem Tenor.
Ausgangslage:
4 Fälle des 177 verwirklicht. Davon 2 in der Qualifikation des 177 Abs. 5 Nr. 1 und alle 4 Fälle sind besonders schwere Fälle (Vergewaltigung) nach 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB.
Mein Ausbilder hat im Urteil (das ich jetzt schreiben soll) ausgesprochen:
"[...] wird kostenpflichtig wegen Vergewaltigung in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von xy verurteilt"
Ich halte das für falsch, kann mir aber irgendwie auch nicht vorstellen, dass mein Ausbilder falsch tenoriert hat?!
So wie ich das sehe, haben wir doch 4 besonders schwere Fälle des 177 Abs. 1 (da 177 Abs. 6 eine eigene Überschrift, nämlich "Vergewaltigung" hat, wird das Regelbeispiel ausnahmsweise auch tenoriert)...davon sind 2 Fälle aber doch gleichzeitig mit Gewalt begangen worden, also müsste doch Tateinheit zu 177 Abs. 5 StGB bestehen - und Tateinheit gehört doch in den Tenor?!
Ich hätte daher tenoriert:
"[..] wird kostenpflichtig wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von xy verurteilt"
Wer hat denn jetzt recht?
Und falls ich recht habe: Soll ich in mein Urteil den richtigen tenor schreiben oder lieber das, was mein Ausbilder in der mündlichen Verhandlung verkündet hat? :D
ich verzweifele grade an einem Tenor.
Ausgangslage:
4 Fälle des 177 verwirklicht. Davon 2 in der Qualifikation des 177 Abs. 5 Nr. 1 und alle 4 Fälle sind besonders schwere Fälle (Vergewaltigung) nach 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB.
Mein Ausbilder hat im Urteil (das ich jetzt schreiben soll) ausgesprochen:
"[...] wird kostenpflichtig wegen Vergewaltigung in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von xy verurteilt"
Ich halte das für falsch, kann mir aber irgendwie auch nicht vorstellen, dass mein Ausbilder falsch tenoriert hat?!
So wie ich das sehe, haben wir doch 4 besonders schwere Fälle des 177 Abs. 1 (da 177 Abs. 6 eine eigene Überschrift, nämlich "Vergewaltigung" hat, wird das Regelbeispiel ausnahmsweise auch tenoriert)...davon sind 2 Fälle aber doch gleichzeitig mit Gewalt begangen worden, also müsste doch Tateinheit zu 177 Abs. 5 StGB bestehen - und Tateinheit gehört doch in den Tenor?!
Ich hätte daher tenoriert:
"[..] wird kostenpflichtig wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von xy verurteilt"
Wer hat denn jetzt recht?
Und falls ich recht habe: Soll ich in mein Urteil den richtigen tenor schreiben oder lieber das, was mein Ausbilder in der mündlichen Verhandlung verkündet hat? :D
17.08.2019, 18:56
(17.08.2019, 14:14)Juristico schrieb: Moin moin,
ich verzweifele grade an einem Tenor.
Ausgangslage:
4 Fälle des 177 verwirklicht. Davon 2 in der Qualifikation des 177 Abs. 5 Nr. 1 und alle 4 Fälle sind besonders schwere Fälle (Vergewaltigung) nach 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB.
Mein Ausbilder hat im Urteil (das ich jetzt schreiben soll) ausgesprochen:
"[...] wird kostenpflichtig wegen Vergewaltigung in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von xy verurteilt"
Ich halte das für falsch, kann mir aber irgendwie auch nicht vorstellen, dass mein Ausbilder falsch tenoriert hat?!
So wie ich das sehe, haben wir doch 4 besonders schwere Fälle des 177 Abs. 1 (da 177 Abs. 6 eine eigene Überschrift, nämlich "Vergewaltigung" hat, wird das Regelbeispiel ausnahmsweise auch tenoriert)...davon sind 2 Fälle aber doch gleichzeitig mit Gewalt begangen worden, also müsste doch Tateinheit zu 177 Abs. 5 StGB bestehen - und Tateinheit gehört doch in den Tenor?!
Ich hätte daher tenoriert:
"[..] wird kostenpflichtig wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von xy verurteilt"
Wer hat denn jetzt recht?
Und falls ich recht habe: Soll ich in mein Urteil den richtigen tenor schreiben oder lieber das, was mein Ausbilder in der mündlichen Verhandlung verkündet hat? :D
Selbst wenn es falsch sein sollte, musst du im Urteil das schreiben, was er verkündet hat. Du kannst nicht einfach eine andere Strafe verhängen als die, die verkündet wurde
18.08.2019, 16:11
ja und wat is nu richtig?
18.08.2019, 20:23
M.E. kann TE allenfalls zur KV nach § 223 StGB bestehen. Innerhalb der verschiedenen Absätze von § 177 StGB halte ich die Annahme von TE für abwegig und meine, dass hier die besonders schwere Vergewaltigung nach Abs. 6 schon wegen der höheren Strafandrohung lex spacialis sein dürfte. Zwischen den verschiedenen Taten besteht TM nach § 53 StGB.
Mein Vorschlag für Tenor wäre daher:
"Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in 2 Fällen in Tatmehrheit mit besonders schwerer Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt."
Dennoch ist ganz klar, dass du genau das in die Urteilsurkunde schreiben MUSST, was auch verkündet wurde.
Mein Vorschlag für Tenor wäre daher:
"Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in 2 Fällen in Tatmehrheit mit besonders schwerer Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt."
Dennoch ist ganz klar, dass du genau das in die Urteilsurkunde schreiben MUSST, was auch verkündet wurde.