15.08.2019, 16:28
Hallo ihr Lieben! :shy:
Kann man im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (123 VwGO) gegen einen drohende behördlichen Fristablauf vorgehen, wenn die Behörde auf den Antrag auf Fristverlängerung hin nicht tätig wird?
Danke!
Kann man im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (123 VwGO) gegen einen drohende behördlichen Fristablauf vorgehen, wenn die Behörde auf den Antrag auf Fristverlängerung hin nicht tätig wird?

Danke!
15.08.2019, 19:04
Nein. Woher soll denn der Anordnungsgrund kommen?
15.08.2019, 20:31
Ich hätte an Fälle gedacht, in denen bspw. eine Widerspruchsbegründungsfrist abläuft und man dann - dadurch dass dem Widerspruch dann durch Zurückweisung nicht abgeholfen werden würde - Rechte verliert bwz. nicht mehr geltend machen kann?
15.08.2019, 21:02
(15.08.2019, 20:31)Gast schrieb: Ich hätte an Fälle gedacht, in denen bspw. eine Widerspruchsbegründungsfrist abläuft und man dann - dadurch dass dem Widerspruch dann durch Zurückweisung nicht abgeholfen werden würde - Rechte verliert bwz. nicht mehr geltend machen kann?
Ja, schließlich nimmt einem die Behörde dadurch die Möglichkeit zu klagen. Man muss allerdings beachten, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf Verlängerung der Widerspruchsbegründungsfrist beim BVerfG zu stellen ist, da es um rechtliches Gehör geht und das ein grundrechtsgleiches Recht ist. Die Verlängern dann die Frist, damit einem die Rechte nicht abgeschnitten werden.
15.08.2019, 21:37
Ich würde allerdings annehmen, dass man aufgrund des Erfodernisses der Rechtswegerschöpfung erst einmal Rechtsschutz bei den Fachgerichten suchen müsste?
15.08.2019, 21:38
(15.08.2019, 20:31)Gast schrieb: Ich hätte an Fälle gedacht, in denen bspw. eine Widerspruchsbegründungsfrist abläuft und man dann - dadurch dass dem Widerspruch dann durch Zurückweisung nicht abgeholfen werden würde - Rechte verliert bwz. nicht mehr geltend machen kann?
Nee, dann kannst klagen, da geht nichts verloren. Im Übrigen - worauf sollte der Antrag gerichtet sein? Vorläufige Anordnung, dass die Frist verlängert wird? Come on...
15.08.2019, 21:52
(15.08.2019, 21:37)Gast schrieb: Ich würde allerdings annehmen, dass man aufgrund des Erfodernisses der Rechtswegerschöpfung erst einmal Rechtsschutz bei den Fachgerichten suchen müsste?
Nein, in derartigen Fällen wird der Grundsatz der Subsidiarität eingeschränkt, weil anderenfalls unzumutbare Nachteile eintreten würden, die der Betroffene nicht hinzunehmen braucht. Schließlich wäre er mit seinem Vorbringen komplett ausgeschlossen, wenn die Behörde rechtsmissbräuchlich die Fristverlängerung nicht gewährt, weil das Vorbringen im Nachhinein weder von ihr selbst noch im Klageverfahren berücksichtigt werden kann. Für diese Fälle gibt es den Antrag nach 32 BVerfGG. Diese einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Regelung, die die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit der nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache sichern soll, insbesondere den Eintritt irreversible Zustände verhindern soll.
15.08.2019, 22:21
Quark. Warum soll das Vorbringen im Klageverfahren ausgeschlossen sein?
15.08.2019, 23:26
Danke an euch alle für eure Gedanken! :blush:
Klageart vor den Fachgerichten wäre dann...? Die Leistungsklage mit dem Ziel, dass sich die Behörde mit der Widerspruchsbegründung dennoch befasst?... Bzw. dann eher die Verpflichtungsklage im Hinblick auf den dann zu erlassenden Widerspruchsbescheid (VA) ?
Klageart vor den Fachgerichten wäre dann...? Die Leistungsklage mit dem Ziel, dass sich die Behörde mit der Widerspruchsbegründung dennoch befasst?... Bzw. dann eher die Verpflichtungsklage im Hinblick auf den dann zu erlassenden Widerspruchsbescheid (VA) ?
15.08.2019, 23:31
Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, je nach dem Gegenstand des Widerspruchs.