19.12.2023, 10:16
Hallo zusammen,
ich bin mir unsicher, ob ich zwei verschiedene Taten, die bei zwei verschiedenen Ermittlungsbehörden anhängig sind zusammen anklagen kann? Wenn ich für die StA Anklage erhebe, dann kann ich doch nicht gleichzeitig die andere Tat in der selben Anklageschrift anklagen?
In meiner Akte gibt es sonst keinerlei Hinweise, es wird nur das weitere Ermittlungsverfahren angeführt und ich weiß nicht was ich damit anfangen soll
ich bin mir unsicher, ob ich zwei verschiedene Taten, die bei zwei verschiedenen Ermittlungsbehörden anhängig sind zusammen anklagen kann? Wenn ich für die StA Anklage erhebe, dann kann ich doch nicht gleichzeitig die andere Tat in der selben Anklageschrift anklagen?
In meiner Akte gibt es sonst keinerlei Hinweise, es wird nur das weitere Ermittlungsverfahren angeführt und ich weiß nicht was ich damit anfangen soll


19.12.2023, 12:44
Wenn eine Verbindung der Sachen aufgrund von inneren Zusammenhängen nicht stattgefunden hat, würde ich nur das bei euch anzuklagende Verfahren anklagen. Der Hinweis kann dazu führen, dass das Gericht ggf. einen Verbindungsbeschluss herbeiführt. Aber ohne Gewähr :D
19.12.2023, 19:07
Ist denn die Tat in Köln überhaupt Teil deines Verfahrens oder wird die nur von der Polizei zur Info aufgeführt, dass gegen den Beschuldigten noch weitere Verfahren geführt werden?
28.12.2023, 23:44
Anklage wenn überhaupt nur in dem Verfahren erheben, dessen Akte du vor dir hast. Und nicht jeder in der Akte (auszugsweise) angeführte Sachverhalt ist auch wirklich Gegenstand des Verfahrens.
Sollte Gegenstand deiner Akte (die auch aus zwei miteinander verbundenen Verfahren bestehen könnte) tatsächlich auch die zweite Straftat sein, dann wirst du bezüglich dieser zweiten Straftat irgendetwas entscheiden müssen, und wenn es nur die Abgabe an eine andere Behörde (Staatsanwaltschaft) ist. Grundsätzlich kommt dann aber durchaus auch die Anklage der zweiten (durch dich und in "deinem" Gerichtsbezirk) in Betracht. Die örtliche Zuständigkeit kann sich aus Vielem ergeben, insbesondere auch aus dem Wohnort des Angeklagten.
Teilweise muss die Anklage sogar durch eine ganz bestimmte Staatsanwaltschaft und/oder an einem ganz bestimmten Gericht erfolgen, die/das auf den ersten Blick unzuständig zu sein scheint. So insbesondere bei Spezialzuständigkeiten im Staatsschutz, im Wirtschaftsstrafrecht oder was auch immer.
Welches PP hingegen die Ermittlungen tatsächlich übernimmt (geführt werden sie ohnehin von irgendeiner StA), scheint mir völlig unbedeutend zu sein.
Sollte Gegenstand deiner Akte (die auch aus zwei miteinander verbundenen Verfahren bestehen könnte) tatsächlich auch die zweite Straftat sein, dann wirst du bezüglich dieser zweiten Straftat irgendetwas entscheiden müssen, und wenn es nur die Abgabe an eine andere Behörde (Staatsanwaltschaft) ist. Grundsätzlich kommt dann aber durchaus auch die Anklage der zweiten (durch dich und in "deinem" Gerichtsbezirk) in Betracht. Die örtliche Zuständigkeit kann sich aus Vielem ergeben, insbesondere auch aus dem Wohnort des Angeklagten.
Teilweise muss die Anklage sogar durch eine ganz bestimmte Staatsanwaltschaft und/oder an einem ganz bestimmten Gericht erfolgen, die/das auf den ersten Blick unzuständig zu sein scheint. So insbesondere bei Spezialzuständigkeiten im Staatsschutz, im Wirtschaftsstrafrecht oder was auch immer.
Welches PP hingegen die Ermittlungen tatsächlich übernimmt (geführt werden sie ohnehin von irgendeiner StA), scheint mir völlig unbedeutend zu sein.