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  5. Meinungsstreits im Urteil
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Meinungsstreits im Urteil
T1997
Member
***
Beiträge: 56
Themen: 23
Registriert seit: Nov 2023
#1
30.11.2023, 10:52
Hi zusammen :) ich bin gerade frisch ins Ref gestartet und versuche irgendwie mit dem Urteilsstil klarzukommen. Ich habe jetzt auch schon zwei erste Klausuren geschrieben und da hat sich mir die Frage gestellt, wie ich Meinungsstreits in der Klausur im Urteil darstellen soll. Im ersten Examen war das ja relativ klar. Aber wie soll man das im Urteil machen? Nur der Rspr. folgen oder soll die Literaturansicht dennoch erwähnt werden? 
Liebe Grüße
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Konova
Senior Member
****
Beiträge: 268
Themen: 21
Registriert seit: Jun 2023
#2
30.11.2023, 11:07
Ob du einen Meinungsstreit darstellen solltest, richtet sich nach der Wiedergabe von Rechtsansichten der Parteien in der Akte. Die dort angerissenen Fragen hält das Prüfungsamt für streitentscheidend, also sollst du dich damit auseinandersetzen.
 Bei der Beantwortung dieser Fragen musst du den Verlauf der Klausur im Blick haben. Deshalb solltest du dich für diejenige Ansicht entscheiden, mit der du den weiteren Inhalt der Akte möglichst umfassend verwerten kannst. Gibt es unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und (Kommentar-) Literatur, wirst du deshalb im Zweifel der Rechtsprechung folgen. An dieser Stelle solltest du unbedingt auch die Kommentare nutzen.
 
Wie du einen Meinungsstreit darstellst, ist Geschmackssache. Die meisten nehmen die „BGH-Methode“:
 
-          Obersatz mit Ergebnis
-          „Allerdings ist diese Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten.“
-          „Nach einer Auffassung ...“
-          „Die Gegenauffassung ....“
-          „Das Gericht schließt sich der zweiten Auffassung an."
-          Ausführliche Begründung der Rechtsprechungsansicht
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#3
30.11.2023, 13:02
Wie der Vorredner schon gesagt hat, ist die Darstellung Geschmackssache. Ich mache es insofern etwas anders, als zuvor dargestellt. Ich persönlich kann es besser darstellen, wenn ich bereits die Literaturmeinung negierend darstelle, also wie folgt:

"Anders als die Literatur davon ausgeht, dass ... [Lit-Meinung darstellen], ist vorliegend davon auszugehen dass.... [Rechtsprechungsmeinung darstellen]. 
Dies ist der Fall, weil [Argumentation + Begründung]"
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T1997
Member
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Beiträge: 56
Themen: 23
Registriert seit: Nov 2023
#4
30.11.2023, 13:53
dh ihr benennt die Meinung dann auch ausdrücklich als Literaturmeinung?
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.904
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#5
30.11.2023, 19:21
(30.11.2023, 11:07)Konova schrieb:  Die meisten nehmen die „BGH-Methode“:
 
-          Obersatz mit Ergebnis
-          „Allerdings ist diese Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten.“
-          „Nach einer Auffassung ...“
-          „Die Gegenauffassung ....“
-          „Das Gericht schließt sich der zweiten Auffassung an."
-          Ausführliche Begründung der Rechtsprechungsansicht

Genau so! Obersatz an den Anfang ist wichtig und kommt bei Korrektoren aus der Praxis gut an.
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Konova
Senior Member
****
Beiträge: 268
Themen: 21
Registriert seit: Jun 2023
#6
30.11.2023, 22:49
(30.11.2023, 13:53)T1997 schrieb:  dh ihr benennt die Meinung dann auch ausdrücklich als Literaturmeinung?

Ich würde mir an deiner Stelle mal ein paar originale BGH Entscheidungen durchlesen, bei denen ein Meinungsstreit entschieden wird. Das hilft um ein Gefühl für eigene Ausformulierung von Urteilen zu bekommen.
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