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Zwei Fragen zu StrafR
FragenüberFragen
Junior Member
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Beiträge: 21
Themen: 4
Registriert seit: Aug 2023
#1
26.09.2023, 17:51
Hey Leute,

habt ihr vielleicht eine Idee, wie man sinnvoll die kriminalistische List zu der nach § 136a StPO verbotenen Täuschung abgrenzen kann? 

Und wenn wir eine Durchsuchung iSv § 102 StPO haben, bei denen Zufallsfunde beschlagnahmt werden. Wie baut ihr das dann auf? Mir leuchtet das vor allem mit Blick auf die richterliche Bestätigung § 98 II 1 StPO nicht ein. Vor allem: Erwähne ich auch, dass es keine Sicherstellung ist?

Danke Euch im Voraus!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.09.2023, 18:09 von FragenüberFragen.)
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MrJudgeBW
Member
***
Beiträge: 203
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#2
27.09.2023, 06:44
zur Abgrenzung von Täuschung und List: M-G/S, § 136a Rn. 15 und KK, StPO, § 136a Rn. 20. Finde ich dort sehr gut erklärt und verständlich dargestellt. Kleiner Tipp: Mit Kommentaren arbeiten, denn es handelt sich bei Deiner Frage um ein absolutes Standard-Thema. 

Und zu den Zufallsfunden: Da verstehe ich ehrlich gesagt die Frage nicht ganz. Die Zulässigkeit der einstweiligen Beschlagnahme ergibt sich aus § 108 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Richter kann analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO mit dem Ziel angerufen werden, die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben und den Zufallsfund herauszugeben (KK-StPO, § 108 Rn. 9). Auf Grund des neuen Tatverdachts ist in angemessener Frist ein neues Ermittlungsverfahren einzuleiten, in dem die Entscheidung darüber, ob der vorläufig in Beschlag genommene Gegenstand als Beweismittel zu beschlagnahmen ist, zu treffen ist (KK-StPO, §108 Rn. 5). Zuständig ist dann der Richter des neuen Ermittlungsverfahren. 

Sorry, falls das etwas besserwisserisch klingt, aber ich persönlich würde immer zuerst ins Gesetz und dann in den Kommentar schauen. Damit hätten sich jedenfalls Deine Fragen easy klären lassen.
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FragenüberFragen
Junior Member
**
Beiträge: 21
Themen: 4
Registriert seit: Aug 2023
#3
27.09.2023, 08:58
(27.09.2023, 06:44)MrJudgeBW schrieb:  zur Abgrenzung von Täuschung und List: M-G/S, § 136a Rn. 15 und KK, StPO, § 136a Rn. 20. Finde ich dort sehr gut erklärt und verständlich dargestellt. Kleiner Tipp: Mit Kommentaren arbeiten, denn es handelt sich bei Deiner Frage um ein absolutes Standard-Thema. 

Und zu den Zufallsfunden: Da verstehe ich ehrlich gesagt die Frage nicht ganz. Die Zulässigkeit der einstweiligen Beschlagnahme ergibt sich aus § 108 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Richter kann analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO mit dem Ziel angerufen werden, die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben und den Zufallsfund herauszugeben (KK-StPO, § 108 Rn. 9). Auf Grund des neuen Tatverdachts ist in angemessener Frist ein neues Ermittlungsverfahren einzuleiten, in dem die Entscheidung darüber, ob der vorläufig in Beschlag genommene Gegenstand als Beweismittel zu beschlagnahmen ist, zu treffen ist (KK-StPO, §108 Rn. 5). Zuständig ist dann der Richter des neuen Ermittlungsverfahren. 

Sorry, falls das etwas besserwisserisch klingt, aber ich persönlich würde immer zuerst ins Gesetz und dann in den Kommentar schauen. Damit hätten sich jedenfalls Deine Fragen easy klären lassen.

Danke dir! Wegen der zweiten Frage: sorry, ich glaub ich habe mich da ein bisschen missverständlich ausgedrückt. Es ging mir vor allem um das Zusammenspiel von Durchsuchung und Beschlagnahme, bspw. in einer Wohnung. Weil meistens wird ja durchsucht, um einen bestimmten Gegenstand auffinden zu können. Habe ich in diesen Fällen dann immer eine Durchsuchung + Beschlagnahme als separate Ermittlungsmaßnahmen oder fasse ich das alles unter die Durchsuchung?
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Cenaira
RefiHessen
****
Beiträge: 259
Themen: 18
Registriert seit: May 2022
#4
27.09.2023, 09:38
(27.09.2023, 08:58)FragenüberFragen schrieb:  
(27.09.2023, 06:44)MrJudgeBW schrieb:  zur Abgrenzung von Täuschung und List: M-G/S, § 136a Rn. 15 und KK, StPO, § 136a Rn. 20. Finde ich dort sehr gut erklärt und verständlich dargestellt. Kleiner Tipp: Mit Kommentaren arbeiten, denn es handelt sich bei Deiner Frage um ein absolutes Standard-Thema. 

Und zu den Zufallsfunden: Da verstehe ich ehrlich gesagt die Frage nicht ganz. Die Zulässigkeit der einstweiligen Beschlagnahme ergibt sich aus § 108 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Richter kann analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO mit dem Ziel angerufen werden, die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben und den Zufallsfund herauszugeben (KK-StPO, § 108 Rn. 9). Auf Grund des neuen Tatverdachts ist in angemessener Frist ein neues Ermittlungsverfahren einzuleiten, in dem die Entscheidung darüber, ob der vorläufig in Beschlag genommene Gegenstand als Beweismittel zu beschlagnahmen ist, zu treffen ist (KK-StPO, §108 Rn. 5). Zuständig ist dann der Richter des neuen Ermittlungsverfahren. 

Sorry, falls das etwas besserwisserisch klingt, aber ich persönlich würde immer zuerst ins Gesetz und dann in den Kommentar schauen. Damit hätten sich jedenfalls Deine Fragen easy klären lassen.

Danke dir! Wegen der zweiten Frage: sorry, ich glaub ich habe mich da ein bisschen missverständlich ausgedrückt. Es ging mir vor allem um das Zusammenspiel von Durchsuchung und Beschlagnahme, bspw. in einer Wohnung. Weil meistens wird ja durchsucht, um einen bestimmten Gegenstand auffinden zu können. Habe ich in diesen Fällen dann immer eine Durchsuchung + Beschlagnahme als separate Ermittlungsmaßnahmen oder fasse ich das alles unter die Durchsuchung?

Die Durchsuchung stellt nur das Betreten und durchsuchen der Wohnung dar, also hineingehen, hineingreifen in Gegenstände etc. Das Mitnehmen der potenziellen Beweismittel ist davon zu trennen und eine eigene Ermittlungsmaßnahme in Form der Beschlagnahme/Sicherstellung. Handelt es sich um Zufallsfunde, die mit dem Durchsuchungsbeschluss gar nicht umfasst sind, lohnt sich ein Blick in den § 108 StPO und dessen Kommentierung.
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MrJudgeBW
Member
***
Beiträge: 203
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#5
27.09.2023, 12:19
(27.09.2023, 09:38)Cenaira schrieb:  
(27.09.2023, 08:58)FragenüberFragen schrieb:  
(27.09.2023, 06:44)MrJudgeBW schrieb:  zur Abgrenzung von Täuschung und List: M-G/S, § 136a Rn. 15 und KK, StPO, § 136a Rn. 20. Finde ich dort sehr gut erklärt und verständlich dargestellt. Kleiner Tipp: Mit Kommentaren arbeiten, denn es handelt sich bei Deiner Frage um ein absolutes Standard-Thema. 

Und zu den Zufallsfunden: Da verstehe ich ehrlich gesagt die Frage nicht ganz. Die Zulässigkeit der einstweiligen Beschlagnahme ergibt sich aus § 108 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Richter kann analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO mit dem Ziel angerufen werden, die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben und den Zufallsfund herauszugeben (KK-StPO, § 108 Rn. 9). Auf Grund des neuen Tatverdachts ist in angemessener Frist ein neues Ermittlungsverfahren einzuleiten, in dem die Entscheidung darüber, ob der vorläufig in Beschlag genommene Gegenstand als Beweismittel zu beschlagnahmen ist, zu treffen ist (KK-StPO, §108 Rn. 5). Zuständig ist dann der Richter des neuen Ermittlungsverfahren. 

Sorry, falls das etwas besserwisserisch klingt, aber ich persönlich würde immer zuerst ins Gesetz und dann in den Kommentar schauen. Damit hätten sich jedenfalls Deine Fragen easy klären lassen.

Danke dir! Wegen der zweiten Frage: sorry, ich glaub ich habe mich da ein bisschen missverständlich ausgedrückt. Es ging mir vor allem um das Zusammenspiel von Durchsuchung und Beschlagnahme, bspw. in einer Wohnung. Weil meistens wird ja durchsucht, um einen bestimmten Gegenstand auffinden zu können. Habe ich in diesen Fällen dann immer eine Durchsuchung + Beschlagnahme als separate Ermittlungsmaßnahmen oder fasse ich das alles unter die Durchsuchung?

Die Durchsuchung stellt nur das Betreten und durchsuchen der Wohnung dar, also hineingehen, hineingreifen in Gegenstände etc. Das Mitnehmen der potenziellen Beweismittel ist davon zu trennen und eine eigene Ermittlungsmaßnahme in Form der Beschlagnahme/Sicherstellung. Handelt es sich um Zufallsfunde, die mit dem Durchsuchungsbeschluss gar nicht umfasst sind, lohnt sich ein Blick in den § 108 StPO und dessen Kommentierung.

Besser hätte man es nicht sagen können.
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FragenüberFragen
Junior Member
**
Beiträge: 21
Themen: 4
Registriert seit: Aug 2023
#6
27.09.2023, 13:28
(27.09.2023, 09:38)Cenaira schrieb:  
(27.09.2023, 08:58)FragenüberFragen schrieb:  
(27.09.2023, 06:44)MrJudgeBW schrieb:  zur Abgrenzung von Täuschung und List: M-G/S, § 136a Rn. 15 und KK, StPO, § 136a Rn. 20. Finde ich dort sehr gut erklärt und verständlich dargestellt. Kleiner Tipp: Mit Kommentaren arbeiten, denn es handelt sich bei Deiner Frage um ein absolutes Standard-Thema. 

Und zu den Zufallsfunden: Da verstehe ich ehrlich gesagt die Frage nicht ganz. Die Zulässigkeit der einstweiligen Beschlagnahme ergibt sich aus § 108 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Richter kann analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO mit dem Ziel angerufen werden, die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben und den Zufallsfund herauszugeben (KK-StPO, § 108 Rn. 9). Auf Grund des neuen Tatverdachts ist in angemessener Frist ein neues Ermittlungsverfahren einzuleiten, in dem die Entscheidung darüber, ob der vorläufig in Beschlag genommene Gegenstand als Beweismittel zu beschlagnahmen ist, zu treffen ist (KK-StPO, §108 Rn. 5). Zuständig ist dann der Richter des neuen Ermittlungsverfahren. 

Sorry, falls das etwas besserwisserisch klingt, aber ich persönlich würde immer zuerst ins Gesetz und dann in den Kommentar schauen. Damit hätten sich jedenfalls Deine Fragen easy klären lassen.

Danke dir! Wegen der zweiten Frage: sorry, ich glaub ich habe mich da ein bisschen missverständlich ausgedrückt. Es ging mir vor allem um das Zusammenspiel von Durchsuchung und Beschlagnahme, bspw. in einer Wohnung. Weil meistens wird ja durchsucht, um einen bestimmten Gegenstand auffinden zu können. Habe ich in diesen Fällen dann immer eine Durchsuchung + Beschlagnahme als separate Ermittlungsmaßnahmen oder fasse ich das alles unter die Durchsuchung?

Die Durchsuchung stellt nur das Betreten und durchsuchen der Wohnung dar, also hineingehen, hineingreifen in Gegenstände etc. Das Mitnehmen der potenziellen Beweismittel ist davon zu trennen und eine eigene Ermittlungsmaßnahme in Form der Beschlagnahme/Sicherstellung. Handelt es sich um Zufallsfunde, die mit dem Durchsuchungsbeschluss gar nicht umfasst sind, lohnt sich ein Blick in den § 108 StPO und dessen Kommentierung.

Danke euch!

Ich hätte noch eine andere Frage: Ich hab jetzt schon öfters gelesen, dass bei im B-Gutachten bei der Frage von gezogenen Nutzungen iSv §§ 73 Abs. 2, 73c StGB auf § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgestellt wurde mit der Folge, dass das "Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt" wird. Wisst ihr vllt, was es damit auf sich hat und wann ich einen Fall von § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO regelmäßig annehmen kann?
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MrJudgeBW
Member
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Beiträge: 203
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2022
#7
27.09.2023, 14:36
Ich will nicht rumstänkern, aber Du scheinst eine gewisse Aversion gegen Kommentare zu haben, oder? § 421 StGB regelt die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen von der Einziehung abzusehen. Nr. 3 betrifft - wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht - eine Beschränkung für jegliche Arten der Einziehung, wenn diese einen unangemessenen Aufwand erfordern, insbesondere hinsichtlich der Kosten und der Zeit. Meistens sind das Fälle, in denen der Klärung der Einziehungsfrage kostspielig ist (SV) oder eine umfangreiche Beweiserhebung notwendig macht. Das kann u.A. auch die Frage der gezogenen Nutzungen betreffen, wenn deren Ermittlung nicht prozessökonomisch ist.

War jetzt aber echt kein Hexenwerk sondern schlichte Gesetzeslektüre.....
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.09.2023, 14:39 von MrJudgeBW.)
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Joko
Posting Freak
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Beiträge: 857
Themen: 15
Registriert seit: Dec 2021
#8
27.09.2023, 15:19
(27.09.2023, 14:36)MrJudgeBW schrieb:  Ich will nicht rumstänkern, aber Du scheinst eine gewisse Aversion gegen Kommentare zu haben, oder? § 421 StGB regelt die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen von der Einziehung abzusehen. Nr. 3 betrifft - wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht - eine Beschränkung für jegliche Arten der Einziehung, wenn diese einen unangemessenen Aufwand erfordern, insbesondere hinsichtlich der Kosten und der Zeit. Meistens sind das Fälle, in denen der Klärung der Einziehungsfrage kostspielig ist (SV) oder eine umfangreiche Beweiserhebung notwendig macht. Das kann u.A. auch die Frage der gezogenen Nutzungen betreffen, wenn deren Ermittlung nicht prozessökonomisch ist.

War jetzt aber echt kein Hexenwerk sondern schlichte Gesetzeslektüre.....


Ich mag diesen leicht passiv-aggressiven Unterton, der noch wohlwollend gemeint ist :D
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