15.09.2023, 14:58
Hey Leute,
wisst ihr vielleicht, welche Auswirkung hat es für eine Revisionsklausur hat, wenn § 28 Abs. 2 StPO nur die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, zulässt?
Prüfe ich trotzdem ganz normal einen möglichen absoluten Revisionsgrund? Und was passiert, wenn das Ablehnungsgesuch einen erkennenden Richter betrifft?
Habt vielen Dank im Voraus!
wisst ihr vielleicht, welche Auswirkung hat es für eine Revisionsklausur hat, wenn § 28 Abs. 2 StPO nur die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, zulässt?
Prüfe ich trotzdem ganz normal einen möglichen absoluten Revisionsgrund? Und was passiert, wenn das Ablehnungsgesuch einen erkennenden Richter betrifft?
Habt vielen Dank im Voraus!
19.09.2023, 10:28
In Bezug auf die Ablehnung eines erkennenden Richters - Regelfall - gilt folgendes: Ist das Rechtsmittel, mit dem das Urteil angefochten wird, die Revision, so wird die Anfechtung nach Abs. 2 S. 2, obwohl sie ihrer Natur nach eine Beschwerde bleibt, wie eine Verfahrensrüge im Rahmen der Revision behandelt, für die die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gelten; eine gesonderte sofortige Beschwerde ist neben der Revision weder erforderlich noch statthaft.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 311) ist gegeben, wenn sich die Ablehnung gegen einen nicht erkennenden Richter gerichtet hat, also insbesondere bei Zurückweisungs- oder Verwerfungsbeschlüssen, die vor Eröffnung des Hauptverfahrens ergehen; diese Entscheidungen können nicht vom Revisionsgericht überprüft werden.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 311) ist gegeben, wenn sich die Ablehnung gegen einen nicht erkennenden Richter gerichtet hat, also insbesondere bei Zurückweisungs- oder Verwerfungsbeschlüssen, die vor Eröffnung des Hauptverfahrens ergehen; diese Entscheidungen können nicht vom Revisionsgericht überprüft werden.