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Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen
Carlos1984
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Beiträge: 83
Themen: 4
Registriert seit: Jan 2023
#1
14.09.2023, 13:48
Hallo Zusammen,

ich habe am Verwaltungsgericht eine Akte, es geht um Fahrerlaubnisrecht. Die Behörde hat m. E. im Ergebnis Recht (Anordnung MPU). Sie hat jedoch auf die falsche EGL zurückgegriffen. Sie hat eine "Ist"-Bestimmung verwendet, also eine Norm, die die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingt, eine MPU anzuordnen. Diese ist aber mangels Vorliegen der erforderlichen Tatsachen nicht einschlägig (konkret: § 14 I 1 Nr. 2 FeV, aber das ist für meine Frage letztlich nicht maßgeblich). Einschlägig ist vom Tatbestand vielmehr eine Ermessensnorm (§ 14 I 2 FeV). Natürlich hat die Behörde keine expliziten Ermessenserwägungen angestellt. Sie hat aber vorliegend sogar, ehe sie eine MPU anordnete, weniger weitreichende Maßnahmen versucht (also milderes Mittel). Sie hat sozusagen "praktisch" Ermessen ausgeübt, ohne es zu merken. Ich frage mich nun, wie ich damit umgehe? Eigentlich ist es ja dennoch ein Ermessensnichtgebrauch, wenn die Behörde gar nicht merkt, dass sie Ermessen hat.

Ich habe im Prinzip 2 Möglichkeiten: Klage abweisen. Oder Bescheidungsurteil (§ 113 V 2 VwGO), bei dem die Behörde nun einfach die Ermessenserwägungen "nachreichen" müsste und in der Sache gleich entscheiden würde. Was meint ihr?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.09.2023, 13:49 von Carlos1984.)
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Lost_inPages
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Beiträge: 305
Themen: 71
Registriert seit: Mar 2023
#2
14.09.2023, 14:16
(14.09.2023, 13:48)Carlos1984 schrieb:  Hallo Zusammen,

ich habe am Verwaltungsgericht eine Akte, es geht um Fahrerlaubnisrecht. Die Behörde hat m. E. im Ergebnis Recht (Anordnung MPU). Sie hat jedoch auf die falsche EGL zurückgegriffen. Sie hat eine "Ist"-Bestimmung verwendet, also eine Norm, die die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingt, eine MPU anzuordnen. Diese ist aber mangels Vorliegen der erforderlichen Tatsachen nicht einschlägig (konkret: § 14 I 1 Nr. 2 FeV, aber das ist für meine Frage letztlich nicht maßgeblich). Einschlägig ist vom Tatbestand vielmehr eine Ermessensnorm (§ 14 I 2 FeV). Natürlich hat die Behörde keine expliziten Ermessenserwägungen angestellt. Sie hat aber vorliegend sogar, ehe sie eine MPU anordnete, weniger weitreichende Maßnahmen versucht (also milderes Mittel). Sie hat sozusagen "praktisch" Ermessen ausgeübt, ohne es zu merken. Ich frage mich nun, wie ich damit umgehe? Eigentlich ist es ja dennoch ein Ermessensnichtgebrauch, wenn die Behörde gar nicht merkt, dass sie Ermessen hat.

Ich habe im Prinzip 2 Möglichkeiten: Klage abweisen. Oder Bescheidungsurteil (§ 113 V 2 VwGO), bei dem die Behörde nun einfach die Ermessenserwägungen "nachreichen" müsste und in der Sache gleich entscheiden würde. Was meint ihr?

Was ich nicht ganz verstehe... der Kläger wird wahrscheinlich eine Anfechtungklage erhoben haben? Weshalb dann § 113 V VwGO anwenden?

Wenn der VA rw ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, wird er aufgehoben. Die Behörde wird nicht verpflichtet, ihn neu zu bescheiden. Die kann sie tun, aber das Gericht verpflichtet die Behörde nicht dazu.


Zu der Frage an sich, ich glaube wenn die Behörde aufgrund der falschen EGL handelt, ist der VA bereits rw. Vor allem wenn der eine Tatbestand eine gebundene Entscheidung vorsieht und der andere Tatbestand nicht, dann hat sie wie du sagst, kein Ermessen ausgeübt. Sondern wahrscheinlich einfach nur ihre rechtlichen und tatsächlichen Beweggründe mitgeteilt, ohne dass sie erkannt hat, Entschließungs und Auswahlermessen zu haben.

Ermessenserwägungen kann sie auch im gerichtlichen Verfahren nicht erstmalig ausüben, sondern nur ergänzen. 

Nach meiner Einschätzung müsste der VA rw und aufzuheben sein. Die Behörde müsste aber einen neuen Bescheid erlassen können
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.09.2023, 14:17 von Lost_inPages.)
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Carlos1984
Member
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Beiträge: 83
Themen: 4
Registriert seit: Jan 2023
#3
14.09.2023, 14:23
(14.09.2023, 14:16)Lost_inPages schrieb:  
(14.09.2023, 13:48)Carlos1984 schrieb:  Hallo Zusammen,

ich habe am Verwaltungsgericht eine Akte, es geht um Fahrerlaubnisrecht. Die Behörde hat m. E. im Ergebnis Recht (Anordnung MPU). Sie hat jedoch auf die falsche EGL zurückgegriffen. Sie hat eine "Ist"-Bestimmung verwendet, also eine Norm, die die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingt, eine MPU anzuordnen. Diese ist aber mangels Vorliegen der erforderlichen Tatsachen nicht einschlägig (konkret: § 14 I 1 Nr. 2 FeV, aber das ist für meine Frage letztlich nicht maßgeblich). Einschlägig ist vom Tatbestand vielmehr eine Ermessensnorm (§ 14 I 2 FeV). Natürlich hat die Behörde keine expliziten Ermessenserwägungen angestellt. Sie hat aber vorliegend sogar, ehe sie eine MPU anordnete, weniger weitreichende Maßnahmen versucht (also milderes Mittel). Sie hat sozusagen "praktisch" Ermessen ausgeübt, ohne es zu merken. Ich frage mich nun, wie ich damit umgehe? Eigentlich ist es ja dennoch ein Ermessensnichtgebrauch, wenn die Behörde gar nicht merkt, dass sie Ermessen hat.

Ich habe im Prinzip 2 Möglichkeiten: Klage abweisen. Oder Bescheidungsurteil (§ 113 V 2 VwGO), bei dem die Behörde nun einfach die Ermessenserwägungen "nachreichen" müsste und in der Sache gleich entscheiden würde. Was meint ihr?

Was ich nicht ganz verstehe... der Kläger wird wahrscheinlich eine Anfechtungklage erhoben haben? Weshalb dann § 113 V VwGO anwenden?

Wenn der VA rw ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, wird er aufgehoben. Die Behörde wird nicht verpflichtet, ihn neu zu bescheiden. Die kann sie tun, aber das Gericht verpflichtet die Behörde nicht dazu.


Zu der Frage an sich, ich glaube wenn die Behörde aufgrund der falschen EGL handelt, ist der VA bereits rw. Vor allem wenn der eine Tatbestand eine gebundene Entscheidung vorsieht und der andere Tatbestand nicht, dann hat sie wie du sagst, kein Ermessen ausgeübt. Sondern wahrscheinlich einfach nur ihre rechtlichen und tatsächlichen Beweggründe mitgeteilt, ohne dass sie erkannt hat, Entschließungs und Auswahlermessen zu haben.

Ermessenserwägungen kann sie auch im gerichtlichen Verfahren nicht erstmalig ausüben, sondern nur ergänzen. 

Nach meiner Einschätzung müsste der VA rw und aufzuheben sein. Die Behörde müsste aber einen neuen Bescheid erlassen können

Danke dir. Noch zur Aufklärung: in meinem Fall geht es darum, dass der Kläger die Erteilung einer Fahrerlaubnis begehrt, also ein Verpflichtungsbegehren. Das hat die Behörde abgelehnt und die Beischaffung eines Fahreignungsgutachtens gefordert. Daher ist man hier im Anwendungsbereich des § 113 V VwGO.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.09.2023, 14:23 von Carlos1984.)
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JungemitTaubenei
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Beiträge: 76
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2023
#4
14.09.2023, 14:52
Mhm also ganz grundsätzlich ist einer Verpflichtungssituation die RGL, auf deren Grundlage die Behörde den Antrag abgelehnt hat, egal. Wichtig und entscheidend ist nur, dass für das klägerische Begehren eine AGL/RGL besteht und deren VSS vorliegen. Entweder hat der Kläger einen Anspruch (hier auf Erteilung der Fahrerlaubnis) oder er hat ihn nicht. Hierzu musst du also die einschlägige AGL/RGL ermitteln. Warum die Behörde den Antrag auf Grundlage welcher RGL abgelehnt hat, ist für das Ergebnis egal. Die Bescheidungsthematik stellt sich hier auch nicht; das ist nur relevant, wenn die Sache nicht spruchreif ist.
Allein in Anfechtungssituationen stellt sich die Frage des Austauschs der RGL. Da gilt, was mein/e Vorredner/in gesagt hat: gebundene RGL kann man nicht in ErmessensRGL umtauschen (außer Ermessensreduktion auf Null).
Konkret für deinen Fall musst du dich also fragen, ob die VSS für den Klageanspruch vorliegen. Wenn die Behörde noch was zusätzlich angeordnet hat, solltest du auslegen, ob der Kläger sich (zusätzlich) auch noch dagegen wenden will Bzw kann (für Gutachtenanordnungen gilt meine ich 44a VwGO??). Dazu kenne ich mich aber im FahrerlaubnisR zu wenig aus…
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Carlos1984
Member
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Beiträge: 83
Themen: 4
Registriert seit: Jan 2023
#5
14.09.2023, 15:57
(14.09.2023, 14:52)JungemitTaubenei schrieb:  Mhm also ganz grundsätzlich ist einer Verpflichtungssituation die RGL, auf deren Grundlage die Behörde den Antrag abgelehnt hat, egal. Wichtig und entscheidend ist nur, dass für das klägerische Begehren eine AGL/RGL besteht und deren VSS vorliegen. Entweder hat der Kläger einen Anspruch (hier auf Erteilung der Fahrerlaubnis) oder er hat ihn nicht. Hierzu musst du also die einschlägige AGL/RGL ermitteln. Warum die Behörde den Antrag auf Grundlage welcher RGL abgelehnt hat, ist für das Ergebnis egal. Die Bescheidungsthematik stellt sich hier auch nicht; das ist nur relevant, wenn die Sache nicht spruchreif ist.
Allein in Anfechtungssituationen stellt sich die Frage des Austauschs der RGL. Da gilt, was mein/e Vorredner/in gesagt hat: gebundene RGL kann man nicht in ErmessensRGL umtauschen (außer Ermessensreduktion auf Null).
Konkret für deinen Fall musst du dich also fragen, ob die VSS für den Klageanspruch vorliegen. Wenn die Behörde noch was zusätzlich angeordnet hat, solltest du auslegen, ob der Kläger sich (zusätzlich) auch noch dagegen wenden will Bzw kann (für Gutachtenanordnungen gilt meine ich 44a VwGO??). Dazu kenne ich mich aber im FahrerlaubnisR zu wenig aus…

Danke dir erstmal.

Ja, das ist so ein wenig das fiese im Fahrerlaubnisrecht. 
Also: Der Kläger begehrt bei Gericht "Ich will meine Fahrerlaubnis." Die Behörde sagt: "Nein, denn du hast unsere MPU-Anordnung nicht befolgt, damit dürfen wir davon ausgehen, dass du ungeeignet bist (§ 11 Abs. 8 FeV)."

Das Gericht muss nun prüfen, ob ein Anspruch auf Fahrerlaubnis besteht, soweit klar. Der setzt Eignung des Klägers zum Führen eines KfZ voraus. Also muss das Gericht prüfen, ob die Person geeignet ist. Es muss nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts auch prüfen, ob die Annahme des § 11 Abs. 8 FeV korrekt ist. Hierbei kommt es dann darauf an, ob die MPU-Anordnung ihrerseits formell und materiell rechtmäßig geschah (schöne Schachtelprüfung). Ist dies nicht der Fall, gibt es entweder Fahrerlaubnis (wenn etwa gar keine Eignungszweifel vorliegen) oder Bescheidungsurteil (wenn das von der Behörde geprüft werden muss oder es nur formelle Fehler betrifft). Unproblematisch kann natürlich das Gericht sagen: Statt § 14 Abs. 1 Nr. 1 FeV ist Nr. 2 oder Nr. 3 einschlägig, da es alles gebundene Normen sind, bei denen die MPU-Anordnung verpflichtend ist.

Der § 14 Abs. 1 S. 2 FeV aber ist eben eine Ermessensnorm. Das heißt, die Behörde muss hier in ihrem Ermessen entscheiden, ob sie eine MPU anordnet oder nicht. Das Gericht kann zwar prüfen, ob die TB-Voraussetzungen vorliegen, nicht aber das behördliche Ermessen ersetzen. Wobei die Behörde im vorliegenden Fall schon sehr deutlich gemacht hat, dass sie den Kläger für ungeeignet hält und vom Drogenbesitz auf Drogenkonsum schließt (das legt § 14 Abs. 1 S. 2 FeV auch nahe bzw. ist die Intention der Norm). Im Ergebnis glaube ich daher schon, dass man die Frage der Wesensänderung aufwerfen muss und nicht drumherum kommt. Denn damit steht und fällt der Anspruch des Klägers :(
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JungemitTaubenei
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Beiträge: 76
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Registriert seit: Mar 2023
#6
14.09.2023, 16:43
Ahh okay, dann verstehe ich jetzt deine Frage und sehe ihre Berechtigung!
Also spontan sehe ich zwei vertretbare Wege, die ich so als BE meinem Vorsitzenden vorschlagen würde (angenommen, es wäre eine Kammersache; nur so als Vergleich zu deiner Situation):
1) ich verpflichte die Beklagte zur Neubescheidung unter Hinweis darauf, dass RGL für die Anordnung nicht die angegebene ist und ein Austausch der RGL nicht in Betracht kommt, weil eine Wesensänderung droht.
2) ich führe aus, dass zwar eine andere RGL einschlägig ist, die Beklagte aber auch hierfür die nötigen Ermessenserwägungen angestellt hat, weil sich diese dem Ablehnungsbescheid entnehmen lassen.
Ob das geht, hängt davon ab, ob dir das ausreicht, was die Beklagte geschrieben hat.

Rein praktisch könntest du die Beklagte auch auf die Problematik hinweisen. Wenn sie clever ist, hebt sie auf (und bescheidet mit ausreichenden Ermessenserwägungen neu).
Das wäre für dich eine einfachere Erledigung:-)
Alternativ ergänzt sie (zulässig: 114 Satz 2 VwGO) vielleicht die knappen Erwägungen aus dem Ablehnungsbescheid.
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.904
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Registriert seit: Apr 2021
#7
14.09.2023, 23:04
Für mich klingt das nach Ermessensausfall, weil gebundene Entscheidung angenommen. Das wäre aber unschädlich, wenn das Ermessen ohnehin auf Null reduziert wäre - dann macht ja Neubescheidung keinen Sinn. Die falsche Grundlage allein ist unschädlich.
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