28.09.2023, 13:41
(11.09.2023, 16:26)Cenaira schrieb: Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.
Darüber bin ich gerade nochmal gestolpert. Eigentlich ist es ja schon komisch, dass ich im Rahmen von §§ 102, 105 StPO ein Beweisverwertungsverbot nach Rechtskreis + Abwägung bestimme, aber bereits bei Fehlen einer Durchsuchungsanordnung direkt zu einem Beweiserhebungsverbot komme. Klar, es ist ein erheblicher Verfahrensfehler, der im Ergebnis möglicherweise der Verwertung entgegensteht. Aber im Gegensatz zu den Beweisverwertungsverboten reicht hier die bloße Feststellung eines Verfahrensfehlers zur Annahme eines Beweiserhebungsverbots aus. Finde ich schon beachtlich. Gibt es dafür einen direkten Grund?
28.09.2023, 19:26
(28.09.2023, 13:41)FragenüberFragen schrieb:(11.09.2023, 16:26)Cenaira schrieb: Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.
Darüber bin ich gerade nochmal gestolpert. Eigentlich ist es ja schon komisch, dass ich im Rahmen von §§ 102, 105 StPO ein Beweisverwertungsverbot nach Rechtskreis + Abwägung bestimme, aber bereits bei Fehlen einer Durchsuchungsanordnung direkt zu einem Beweiserhebungsverbot komme. Klar, es ist ein erheblicher Verfahrensfehler, der im Ergebnis möglicherweise der Verwertung entgegensteht. Aber im Gegensatz zu den Beweisverwertungsverboten reicht hier die bloße Feststellung eines Verfahrensfehlers zur Annahme eines Beweiserhebungsverbots aus. Finde ich schon beachtlich. Gibt es dafür einen direkten Grund?
Ich glaube, Du hast da etwas grundsätzlich nicht verstanden. Von der Fehlerhaftigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit einer Durchsuchungsanordnung ist die Frage der Verwertbarkeit zu unterscheiden. Beweiserhebungsverbote sind Schranken für die Aufklärungspflicht und grenzen die freie Beweiswürdigung ein. Dies ist insbesondere bei Beweisthemaverboten aus (z.B. Dinge, die unter das Beratungsgeheimnis fallen), Beweismittelverboten (z.B. bei Zeugnisverweigerungsrechten, das zum Ausschluss eines Zeugen führt) oder Beweismethodenverbote (z.B. die Art und Weise der Gewinnung von Beweisen unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 und 2 StPO). Daneben gibt es auch Beweiserhebungsverbote - da ist die Terminologie mE wenig überzeugend, denn der Beweis kann grundsätzlich zulässig gewonnen werden - die dadurch entstehen, dass eine fehlende Eingriffsbefugnis vorliegt. Das bedeutet:
Können bestimmte Tatsachen mittels eines Eingriffs in Individualrechte einzelner Personen ermittelt werden, wie etwa bei der Beschlagnahme einzelner Gegenstände als mögliche Beweismittel (§ 98 StPO), der Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumlichkeiten verdächtiger Personen (§ 102 StPO) oder zu bestimmten Zwecken bei unbeteiligten Dritten (§ 103 StPO) oder der Überwachung der Telekommunikation einzelner Personen (§ 100a StPO), so ist die zulässige Beweisgewinnung regelmäßig an die Existenz entsprechender Eingriffsbefugnisse (Erlaubnisnormen) gebunden. Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Eingriffe ganz oder teilweise so ist die Beweiserhebung/-gewinnung
unzulässig, d. h. ebenfalls verboten.
In deinem Beispiel geht es nur darum, dass der der Ermittlungsmaßnahme zugrundeliegende Beschluss - hier Durchsuchung - rechtsfehlerhaft war. Es liegt also ein Beweiserhebungsverbot vor wegen fehlender Eingriffsbefugnis. Daraus resultiert aber noch kein Verwertungsverbot.
Bei Beweisverwertungsverboten geht es darum, dass bestimmte Beweisergebnisse nicht berücksichtigt werden dürfen. Da kann ich auf die guten Erklärungen meiner Vorredner verweisen. Nicht alle Beschränkungen auf dem Gebiet des Beweisrechts haben ein Verwertungsverbot zur Folge. Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen. Von der Fehlerhaftigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit einer Durchsuchungsanordnung ist also die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel zu unterscheiden. Die Frage eines (relativen) Beweisverwertungsverbots bei fehlerhaftem Durchsuchungsbeschluss ist nach st. Rspr. aufgrund der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgebllichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei das Verwertungsverbot die Ausnahme darstellt, die nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Standen dem Erlass einer richterlichen Durchsuchung keine rechtlichen Hindernisse entgegen und sind die tatsächlich sichergestellten Beweismittel als solchje der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich, so ist dies grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. auch hypothetischer Ersatzeingriff). Einen schweren Verfahrenverstoß hat der BGH zu.B. angenopmmen, wenn der StA während der üblichen Dienstzeit wegen Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnet, ohne vorher versucht zu haben, der ErmRi zu kontaktieren.
Zu beachten ist, dass die Geltendmachung eines VV in der HV einen Verwertungswiderspruch erforderlicih macht und einen entsprechenden Vortrag am Maßstab des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in der Revision.
Beim Erhebungsverbot spielen Rechtskreis und Abwägung noch keine Rolle. Erst beim Verwertungsverbot.
29.09.2023, 11:44
(28.09.2023, 19:26)MrJudgeBW schrieb:(28.09.2023, 13:41)FragenüberFragen schrieb:(11.09.2023, 16:26)Cenaira schrieb: Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.
Darüber bin ich gerade nochmal gestolpert. Eigentlich ist es ja schon komisch, dass ich im Rahmen von §§ 102, 105 StPO ein Beweisverwertungsverbot nach Rechtskreis + Abwägung bestimme, aber bereits bei Fehlen einer Durchsuchungsanordnung direkt zu einem Beweiserhebungsverbot komme. Klar, es ist ein erheblicher Verfahrensfehler, der im Ergebnis möglicherweise der Verwertung entgegensteht. Aber im Gegensatz zu den Beweisverwertungsverboten reicht hier die bloße Feststellung eines Verfahrensfehlers zur Annahme eines Beweiserhebungsverbots aus. Finde ich schon beachtlich. Gibt es dafür einen direkten Grund?
Ich glaube, Du hast da etwas grundsätzlich nicht verstanden. Von der Fehlerhaftigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit einer Durchsuchungsanordnung ist die Frage der Verwertbarkeit zu unterscheiden. Beweiserhebungsverbote sind Schranken für die Aufklärungspflicht und grenzen die freie Beweiswürdigung ein. Dies ist insbesondere bei Beweisthemaverboten aus (z.B. Dinge, die unter das Beratungsgeheimnis fallen), Beweismittelverboten (z.B. bei Zeugnisverweigerungsrechten, das zum Ausschluss eines Zeugen führt) oder Beweismethodenverbote (z.B. die Art und Weise der Gewinnung von Beweisen unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 und 2 StPO). Daneben gibt es auch Beweiserhebungsverbote - da ist die Terminologie mE wenig überzeugend, denn der Beweis kann grundsätzlich zulässig gewonnen werden - die dadurch entstehen, dass eine fehlende Eingriffsbefugnis vorliegt. Das bedeutet:
Können bestimmte Tatsachen mittels eines Eingriffs in Individualrechte einzelner Personen ermittelt werden, wie etwa bei der Beschlagnahme einzelner Gegenstände als mögliche Beweismittel (§ 98 StPO), der Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumlichkeiten verdächtiger Personen (§ 102 StPO) oder zu bestimmten Zwecken bei unbeteiligten Dritten (§ 103 StPO) oder der Überwachung der Telekommunikation einzelner Personen (§ 100a StPO), so ist die zulässige Beweisgewinnung regelmäßig an die Existenz entsprechender Eingriffsbefugnisse (Erlaubnisnormen) gebunden. Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Eingriffe ganz oder teilweise so ist die Beweiserhebung/-gewinnung
unzulässig, d. h. ebenfalls verboten.
In deinem Beispiel geht es nur darum, dass der der Ermittlungsmaßnahme zugrundeliegende Beschluss - hier Durchsuchung - rechtsfehlerhaft war. Es liegt also ein Beweiserhebungsverbot vor wegen fehlender Eingriffsbefugnis. Daraus resultiert aber noch kein Verwertungsverbot.
Bei Beweisverwertungsverboten geht es darum, dass bestimmte Beweisergebnisse nicht berücksichtigt werden dürfen. Da kann ich auf die guten Erklärungen meiner Vorredner verweisen. Nicht alle Beschränkungen auf dem Gebiet des Beweisrechts haben ein Verwertungsverbot zur Folge. Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen. Von der Fehlerhaftigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit einer Durchsuchungsanordnung ist also die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel zu unterscheiden. Die Frage eines (relativen) Beweisverwertungsverbots bei fehlerhaftem Durchsuchungsbeschluss ist nach st. Rspr. aufgrund der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgebllichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei das Verwertungsverbot die Ausnahme darstellt, die nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Standen dem Erlass einer richterlichen Durchsuchung keine rechtlichen Hindernisse entgegen und sind die tatsächlich sichergestellten Beweismittel als solchje der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich, so ist dies grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. auch hypothetischer Ersatzeingriff). Einen schweren Verfahrenverstoß hat der BGH zu.B. angenopmmen, wenn der StA während der üblichen Dienstzeit wegen Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnet, ohne vorher versucht zu haben, der ErmRi zu kontaktieren.
Zu beachten ist, dass die Geltendmachung eines VV in der HV einen Verwertungswiderspruch erforderlicih macht und einen entsprechenden Vortrag am Maßstab des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in der Revision.
Beim Erhebungsverbot spielen Rechtskreis und Abwägung noch keine Rolle. Erst beim Verwertungsverbot.
Ich danke dir! Also kann man im Kern sagen, dass ein Beweiserhebungsverbot schon dann besteht, wenn eine mir kraft Gesetz zur Verfügung gestellte Eingriffsbefugnis (= rechtfertigendes Element für einen dadurch entstehenden Grundrechtseingriff) verletzt wurde? Die weitere (und vom Beweiserhebungsverbot zu separierende) Frage, ob daraus dann ein Verwertungsverbot folgt, ist entlang deiner Ausführungen zur Abwägungen der jeweiligen Interessen zu beantworten.
29.09.2023, 12:59
(29.09.2023, 11:44)FragenüberFragen schrieb:(28.09.2023, 19:26)MrJudgeBW schrieb:(28.09.2023, 13:41)FragenüberFragen schrieb:(11.09.2023, 16:26)Cenaira schrieb: Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.
Darüber bin ich gerade nochmal gestolpert. Eigentlich ist es ja schon komisch, dass ich im Rahmen von §§ 102, 105 StPO ein Beweisverwertungsverbot nach Rechtskreis + Abwägung bestimme, aber bereits bei Fehlen einer Durchsuchungsanordnung direkt zu einem Beweiserhebungsverbot komme. Klar, es ist ein erheblicher Verfahrensfehler, der im Ergebnis möglicherweise der Verwertung entgegensteht. Aber im Gegensatz zu den Beweisverwertungsverboten reicht hier die bloße Feststellung eines Verfahrensfehlers zur Annahme eines Beweiserhebungsverbots aus. Finde ich schon beachtlich. Gibt es dafür einen direkten Grund?
Ich glaube, Du hast da etwas grundsätzlich nicht verstanden. Von der Fehlerhaftigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit einer Durchsuchungsanordnung ist die Frage der Verwertbarkeit zu unterscheiden. Beweiserhebungsverbote sind Schranken für die Aufklärungspflicht und grenzen die freie Beweiswürdigung ein. Dies ist insbesondere bei Beweisthemaverboten aus (z.B. Dinge, die unter das Beratungsgeheimnis fallen), Beweismittelverboten (z.B. bei Zeugnisverweigerungsrechten, das zum Ausschluss eines Zeugen führt) oder Beweismethodenverbote (z.B. die Art und Weise der Gewinnung von Beweisen unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 und 2 StPO). Daneben gibt es auch Beweiserhebungsverbote - da ist die Terminologie mE wenig überzeugend, denn der Beweis kann grundsätzlich zulässig gewonnen werden - die dadurch entstehen, dass eine fehlende Eingriffsbefugnis vorliegt. Das bedeutet:
Können bestimmte Tatsachen mittels eines Eingriffs in Individualrechte einzelner Personen ermittelt werden, wie etwa bei der Beschlagnahme einzelner Gegenstände als mögliche Beweismittel (§ 98 StPO), der Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumlichkeiten verdächtiger Personen (§ 102 StPO) oder zu bestimmten Zwecken bei unbeteiligten Dritten (§ 103 StPO) oder der Überwachung der Telekommunikation einzelner Personen (§ 100a StPO), so ist die zulässige Beweisgewinnung regelmäßig an die Existenz entsprechender Eingriffsbefugnisse (Erlaubnisnormen) gebunden. Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Eingriffe ganz oder teilweise so ist die Beweiserhebung/-gewinnung
unzulässig, d. h. ebenfalls verboten.
In deinem Beispiel geht es nur darum, dass der der Ermittlungsmaßnahme zugrundeliegende Beschluss - hier Durchsuchung - rechtsfehlerhaft war. Es liegt also ein Beweiserhebungsverbot vor wegen fehlender Eingriffsbefugnis. Daraus resultiert aber noch kein Verwertungsverbot.
Bei Beweisverwertungsverboten geht es darum, dass bestimmte Beweisergebnisse nicht berücksichtigt werden dürfen. Da kann ich auf die guten Erklärungen meiner Vorredner verweisen. Nicht alle Beschränkungen auf dem Gebiet des Beweisrechts haben ein Verwertungsverbot zur Folge. Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen. Von der Fehlerhaftigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit einer Durchsuchungsanordnung ist also die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel zu unterscheiden. Die Frage eines (relativen) Beweisverwertungsverbots bei fehlerhaftem Durchsuchungsbeschluss ist nach st. Rspr. aufgrund der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgebllichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei das Verwertungsverbot die Ausnahme darstellt, die nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Standen dem Erlass einer richterlichen Durchsuchung keine rechtlichen Hindernisse entgegen und sind die tatsächlich sichergestellten Beweismittel als solchje der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich, so ist dies grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. auch hypothetischer Ersatzeingriff). Einen schweren Verfahrenverstoß hat der BGH zu.B. angenopmmen, wenn der StA während der üblichen Dienstzeit wegen Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnet, ohne vorher versucht zu haben, der ErmRi zu kontaktieren.
Zu beachten ist, dass die Geltendmachung eines VV in der HV einen Verwertungswiderspruch erforderlicih macht und einen entsprechenden Vortrag am Maßstab des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in der Revision.
Beim Erhebungsverbot spielen Rechtskreis und Abwägung noch keine Rolle. Erst beim Verwertungsverbot.
Ich danke dir! Also kann man im Kern sagen, dass ein Beweiserhebungsverbot schon dann besteht, wenn eine mir kraft Gesetz zur Verfügung gestellte Eingriffsbefugnis (= rechtfertigendes Element für einen dadurch entstehenden Grundrechtseingriff) verletzt wurde? Die weitere (und vom Beweiserhebungsverbot zu separierende) Frage, ob daraus dann ein Verwertungsverbot folgt, ist entlang deiner Ausführungen zur Abwägungen der jeweiligen Interessen zu beantworten.
Sorry, wenn ich jetzt etwas direkt bin, aber wie oft soll man dir genau DIESE Frage noch beantworten? Du kreist immer wieder um die Grundfragen des Themas Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote und kommst immer wieder zu diesen zurück. Setz dich doch bitte mal selbst mit dem Thema auseinander und lern es mal vernünftig im Eigenstudium von Grund auf. Dir fehlen wirklich schon die Grundlagen im Verständnis.
Ein Beweiserhebungsverbot hast du immer, wenn Voraussetzungen der Beweiserhebungsvorschrift missachtet wurden, unabhängig der Umstände wie es zu dem Verstoß kam. Ein Beweisverwertungsverbot erwächst daraus nur nach Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das sind die Grundlagen der Grundlagen dieses Themas.
29.09.2023, 13:06
(29.09.2023, 12:59)Cenaira schrieb:(29.09.2023, 11:44)FragenüberFragen schrieb:(28.09.2023, 19:26)MrJudgeBW schrieb:(28.09.2023, 13:41)FragenüberFragen schrieb:(11.09.2023, 16:26)Cenaira schrieb: Ein Beweiserhebungsverbot hast du in der Regel, wenn gegen eine Verfahrensnorm der StPO zur Beweisgewinnung verstoßen wurde. Bspw. wurde die Durchsuchung ohne Richterbeschluss und ohne Gefahr im Verzug vorgenommen o.ä. Der Beweis hätte also nicht oder nicht so erhoben werden dürfen.
Darüber bin ich gerade nochmal gestolpert. Eigentlich ist es ja schon komisch, dass ich im Rahmen von §§ 102, 105 StPO ein Beweisverwertungsverbot nach Rechtskreis + Abwägung bestimme, aber bereits bei Fehlen einer Durchsuchungsanordnung direkt zu einem Beweiserhebungsverbot komme. Klar, es ist ein erheblicher Verfahrensfehler, der im Ergebnis möglicherweise der Verwertung entgegensteht. Aber im Gegensatz zu den Beweisverwertungsverboten reicht hier die bloße Feststellung eines Verfahrensfehlers zur Annahme eines Beweiserhebungsverbots aus. Finde ich schon beachtlich. Gibt es dafür einen direkten Grund?
Ich glaube, Du hast da etwas grundsätzlich nicht verstanden. Von der Fehlerhaftigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit einer Durchsuchungsanordnung ist die Frage der Verwertbarkeit zu unterscheiden. Beweiserhebungsverbote sind Schranken für die Aufklärungspflicht und grenzen die freie Beweiswürdigung ein. Dies ist insbesondere bei Beweisthemaverboten aus (z.B. Dinge, die unter das Beratungsgeheimnis fallen), Beweismittelverboten (z.B. bei Zeugnisverweigerungsrechten, das zum Ausschluss eines Zeugen führt) oder Beweismethodenverbote (z.B. die Art und Weise der Gewinnung von Beweisen unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 und 2 StPO). Daneben gibt es auch Beweiserhebungsverbote - da ist die Terminologie mE wenig überzeugend, denn der Beweis kann grundsätzlich zulässig gewonnen werden - die dadurch entstehen, dass eine fehlende Eingriffsbefugnis vorliegt. Das bedeutet:
Können bestimmte Tatsachen mittels eines Eingriffs in Individualrechte einzelner Personen ermittelt werden, wie etwa bei der Beschlagnahme einzelner Gegenstände als mögliche Beweismittel (§ 98 StPO), der Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumlichkeiten verdächtiger Personen (§ 102 StPO) oder zu bestimmten Zwecken bei unbeteiligten Dritten (§ 103 StPO) oder der Überwachung der Telekommunikation einzelner Personen (§ 100a StPO), so ist die zulässige Beweisgewinnung regelmäßig an die Existenz entsprechender Eingriffsbefugnisse (Erlaubnisnormen) gebunden. Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Eingriffe ganz oder teilweise so ist die Beweiserhebung/-gewinnung
unzulässig, d. h. ebenfalls verboten.
In deinem Beispiel geht es nur darum, dass der der Ermittlungsmaßnahme zugrundeliegende Beschluss - hier Durchsuchung - rechtsfehlerhaft war. Es liegt also ein Beweiserhebungsverbot vor wegen fehlender Eingriffsbefugnis. Daraus resultiert aber noch kein Verwertungsverbot.
Bei Beweisverwertungsverboten geht es darum, dass bestimmte Beweisergebnisse nicht berücksichtigt werden dürfen. Da kann ich auf die guten Erklärungen meiner Vorredner verweisen. Nicht alle Beschränkungen auf dem Gebiet des Beweisrechts haben ein Verwertungsverbot zur Folge. Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen. Von der Fehlerhaftigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit einer Durchsuchungsanordnung ist also die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel zu unterscheiden. Die Frage eines (relativen) Beweisverwertungsverbots bei fehlerhaftem Durchsuchungsbeschluss ist nach st. Rspr. aufgrund der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgebllichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei das Verwertungsverbot die Ausnahme darstellt, die nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Standen dem Erlass einer richterlichen Durchsuchung keine rechtlichen Hindernisse entgegen und sind die tatsächlich sichergestellten Beweismittel als solchje der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich, so ist dies grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. auch hypothetischer Ersatzeingriff). Einen schweren Verfahrenverstoß hat der BGH zu.B. angenopmmen, wenn der StA während der üblichen Dienstzeit wegen Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnet, ohne vorher versucht zu haben, der ErmRi zu kontaktieren.
Zu beachten ist, dass die Geltendmachung eines VV in der HV einen Verwertungswiderspruch erforderlicih macht und einen entsprechenden Vortrag am Maßstab des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in der Revision.
Beim Erhebungsverbot spielen Rechtskreis und Abwägung noch keine Rolle. Erst beim Verwertungsverbot.
Ich danke dir! Also kann man im Kern sagen, dass ein Beweiserhebungsverbot schon dann besteht, wenn eine mir kraft Gesetz zur Verfügung gestellte Eingriffsbefugnis (= rechtfertigendes Element für einen dadurch entstehenden Grundrechtseingriff) verletzt wurde? Die weitere (und vom Beweiserhebungsverbot zu separierende) Frage, ob daraus dann ein Verwertungsverbot folgt, ist entlang deiner Ausführungen zur Abwägungen der jeweiligen Interessen zu beantworten.
Sorry, wenn ich jetzt etwas direkt bin, aber wie oft soll man dir genau DIESE Frage noch beantworten? Du kreist immer wieder um die Grundfragen des Themas Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote und kommst immer wieder zu diesen zurück. Setz dich doch bitte mal selbst mit dem Thema auseinander und lern es mal vernünftig im Eigenstudium von Grund auf. Dir fehlen wirklich schon die Grundlagen im Verständnis.
Ein Beweiserhebungsverbot hast du immer, wenn Voraussetzungen der Beweiserhebungsvorschrift missachtet wurden, unabhängig der Umstände wie es zu dem Verstoß kam. Ein Beweisverwertungsverbot erwächst daraus nur nach Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das sind die Grundlagen der Grundlagen dieses Themas.
Kein Thema! Das ist mir schon klar. Es ging mir nur speziell um die dogmatische Frage der Beweiserhebung.
29.09.2023, 15:48
(29.09.2023, 13:06)FragenüberFragen schrieb:(29.09.2023, 12:59)Cenaira schrieb:(29.09.2023, 11:44)FragenüberFragen schrieb:(28.09.2023, 19:26)MrJudgeBW schrieb:(28.09.2023, 13:41)FragenüberFragen schrieb: Darüber bin ich gerade nochmal gestolpert. Eigentlich ist es ja schon komisch, dass ich im Rahmen von §§ 102, 105 StPO ein Beweisverwertungsverbot nach Rechtskreis + Abwägung bestimme, aber bereits bei Fehlen einer Durchsuchungsanordnung direkt zu einem Beweiserhebungsverbot komme. Klar, es ist ein erheblicher Verfahrensfehler, der im Ergebnis möglicherweise der Verwertung entgegensteht. Aber im Gegensatz zu den Beweisverwertungsverboten reicht hier die bloße Feststellung eines Verfahrensfehlers zur Annahme eines Beweiserhebungsverbots aus. Finde ich schon beachtlich. Gibt es dafür einen direkten Grund?
Ich glaube, Du hast da etwas grundsätzlich nicht verstanden. Von der Fehlerhaftigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit einer Durchsuchungsanordnung ist die Frage der Verwertbarkeit zu unterscheiden. Beweiserhebungsverbote sind Schranken für die Aufklärungspflicht und grenzen die freie Beweiswürdigung ein. Dies ist insbesondere bei Beweisthemaverboten aus (z.B. Dinge, die unter das Beratungsgeheimnis fallen), Beweismittelverboten (z.B. bei Zeugnisverweigerungsrechten, das zum Ausschluss eines Zeugen führt) oder Beweismethodenverbote (z.B. die Art und Weise der Gewinnung von Beweisen unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 und 2 StPO). Daneben gibt es auch Beweiserhebungsverbote - da ist die Terminologie mE wenig überzeugend, denn der Beweis kann grundsätzlich zulässig gewonnen werden - die dadurch entstehen, dass eine fehlende Eingriffsbefugnis vorliegt. Das bedeutet:
Können bestimmte Tatsachen mittels eines Eingriffs in Individualrechte einzelner Personen ermittelt werden, wie etwa bei der Beschlagnahme einzelner Gegenstände als mögliche Beweismittel (§ 98 StPO), der Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumlichkeiten verdächtiger Personen (§ 102 StPO) oder zu bestimmten Zwecken bei unbeteiligten Dritten (§ 103 StPO) oder der Überwachung der Telekommunikation einzelner Personen (§ 100a StPO), so ist die zulässige Beweisgewinnung regelmäßig an die Existenz entsprechender Eingriffsbefugnisse (Erlaubnisnormen) gebunden. Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Eingriffe ganz oder teilweise so ist die Beweiserhebung/-gewinnung
unzulässig, d. h. ebenfalls verboten.
In deinem Beispiel geht es nur darum, dass der der Ermittlungsmaßnahme zugrundeliegende Beschluss - hier Durchsuchung - rechtsfehlerhaft war. Es liegt also ein Beweiserhebungsverbot vor wegen fehlender Eingriffsbefugnis. Daraus resultiert aber noch kein Verwertungsverbot.
Bei Beweisverwertungsverboten geht es darum, dass bestimmte Beweisergebnisse nicht berücksichtigt werden dürfen. Da kann ich auf die guten Erklärungen meiner Vorredner verweisen. Nicht alle Beschränkungen auf dem Gebiet des Beweisrechts haben ein Verwertungsverbot zur Folge. Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen. Von der Fehlerhaftigkeit und der daraus folgenden Unwirksamkeit einer Durchsuchungsanordnung ist also die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel zu unterscheiden. Die Frage eines (relativen) Beweisverwertungsverbots bei fehlerhaftem Durchsuchungsbeschluss ist nach st. Rspr. aufgrund der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung aller maßgebllichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei das Verwertungsverbot die Ausnahme darstellt, die nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Standen dem Erlass einer richterlichen Durchsuchung keine rechtlichen Hindernisse entgegen und sind die tatsächlich sichergestellten Beweismittel als solchje der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich, so ist dies grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. auch hypothetischer Ersatzeingriff). Einen schweren Verfahrenverstoß hat der BGH zu.B. angenopmmen, wenn der StA während der üblichen Dienstzeit wegen Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnet, ohne vorher versucht zu haben, der ErmRi zu kontaktieren.
Zu beachten ist, dass die Geltendmachung eines VV in der HV einen Verwertungswiderspruch erforderlicih macht und einen entsprechenden Vortrag am Maßstab des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in der Revision.
Beim Erhebungsverbot spielen Rechtskreis und Abwägung noch keine Rolle. Erst beim Verwertungsverbot.
Ich danke dir! Also kann man im Kern sagen, dass ein Beweiserhebungsverbot schon dann besteht, wenn eine mir kraft Gesetz zur Verfügung gestellte Eingriffsbefugnis (= rechtfertigendes Element für einen dadurch entstehenden Grundrechtseingriff) verletzt wurde? Die weitere (und vom Beweiserhebungsverbot zu separierende) Frage, ob daraus dann ein Verwertungsverbot folgt, ist entlang deiner Ausführungen zur Abwägungen der jeweiligen Interessen zu beantworten.
Sorry, wenn ich jetzt etwas direkt bin, aber wie oft soll man dir genau DIESE Frage noch beantworten? Du kreist immer wieder um die Grundfragen des Themas Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote und kommst immer wieder zu diesen zurück. Setz dich doch bitte mal selbst mit dem Thema auseinander und lern es mal vernünftig im Eigenstudium von Grund auf. Dir fehlen wirklich schon die Grundlagen im Verständnis.
Ein Beweiserhebungsverbot hast du immer, wenn Voraussetzungen der Beweiserhebungsvorschrift missachtet wurden, unabhängig der Umstände wie es zu dem Verstoß kam. Ein Beweisverwertungsverbot erwächst daraus nur nach Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das sind die Grundlagen der Grundlagen dieses Themas.
Kein Thema! Das ist mir schon klar. Es ging mir nur speziell um die dogmatische Frage der Beweiserhebung.
Sorry, aber deine Fragen zeugen nicht davon, dass dir das "schon klar" ist. Offenbar nicht, dann würden sich die Fragen nicht so häufig wieder von neuem stellen, nur weil sich ein klein wenig was geändert hat, an deinem Ausgangsfall.
29.09.2023, 18:08
Ich kann mich meiner Vorrednerin nur anschließen. Mein Eindruck ist - wie sich aus anderen Fragen zur StPO ergibt - dass Du nochmal an viele Grundlagen ran musst. Ich möchte nicht belehrend klingen, aber Dir scheint ein wenig die Gabe bzw. das Interesse zu fehlen, Dir anhand von Kommentaren die Themen selbst zu erschließen. Unabhängig vom Rechtsgebiet sollte man als (angehender) Jurist die Fähigkeit haben oder erlernen, sich im Selbststudium anhand der zur Verfügung stehenden Literatur zu informieren. Neben den gängigen und wirklich guten Kommentaren zur StPO - ich kann da nur den KK oder auch den SK empfehlen - gibt es inzwischen auch im Internet extrem gute Übersichten.
Als Referendar habe ich z.B. komplett die Einleitung des Meyer-Goßner, der Dir ja auch im Examen zur Verfügung steht, gelesen. Die ist wirklich gut und bietet einen tollen Überblick über die StPO, vor allem zu Sinn, Zweck und Historie. Das hat bei mir für den ein oder anderen "Aha"-Moment gesorgt. Wichtig ist es, sich die Dinge ein wenig zu strukturieren und ganz maßgeblich mit dem Gesetz zu arbeiten. Ich habe immer wieder Referendare zur Ausbildung, die bei Rechtsfragen sofort beck-online - oder noch schlimmer: google - aufmachen und nach Stichworten suchen. Das bringt mich oft zur Verzweiflung. Der erste Blick muss IMMER ins Gesetz gehen. Und wenn man dann nicht weiterkommt, schaut man in den Kommentar. Es ist wirklich erstaunlich, wie viel im Gesetz drinsteht. Was ich Dir auch empfehlen kann - z.B. auf langen Zugfahrten - einfach mal die ganze StPO von vorne bis hinten durchlesen. Paragraf für Paragraf. Ja, das ist mühsam, aber man erkennt dann einfach die Struktur.
So, genug gemosert. Aber das musste ich einfach mal loswerden. Und das ist wirklich fürsorglich gemeint, denn Textarbeit ist eine ganz wesentliche Aufgabe eines Juristen.
Als Referendar habe ich z.B. komplett die Einleitung des Meyer-Goßner, der Dir ja auch im Examen zur Verfügung steht, gelesen. Die ist wirklich gut und bietet einen tollen Überblick über die StPO, vor allem zu Sinn, Zweck und Historie. Das hat bei mir für den ein oder anderen "Aha"-Moment gesorgt. Wichtig ist es, sich die Dinge ein wenig zu strukturieren und ganz maßgeblich mit dem Gesetz zu arbeiten. Ich habe immer wieder Referendare zur Ausbildung, die bei Rechtsfragen sofort beck-online - oder noch schlimmer: google - aufmachen und nach Stichworten suchen. Das bringt mich oft zur Verzweiflung. Der erste Blick muss IMMER ins Gesetz gehen. Und wenn man dann nicht weiterkommt, schaut man in den Kommentar. Es ist wirklich erstaunlich, wie viel im Gesetz drinsteht. Was ich Dir auch empfehlen kann - z.B. auf langen Zugfahrten - einfach mal die ganze StPO von vorne bis hinten durchlesen. Paragraf für Paragraf. Ja, das ist mühsam, aber man erkennt dann einfach die Struktur.
So, genug gemosert. Aber das musste ich einfach mal loswerden. Und das ist wirklich fürsorglich gemeint, denn Textarbeit ist eine ganz wesentliche Aufgabe eines Juristen.