27.06.2023, 23:09
Hallo Leute,
habe gegen die Bewertung meiner Aufsichtsarbeiten (4 insgesamt) Widerspruch erhoben. Nachdem meine Benotung im Widerspruchsverfahren nur geringfügig angehoben worden ist (auf 8,07), habe ich Klage eingereicht und die Klage auf insgesamt 30 Seiten begründet.
Das LJPA NRW hat in seiner Klageerwiderung eingelengt und erklärt, dass nunmehr alle vier Klausuren neubewertet würden. Ich müsste die Klage nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklären.
Ich habe mit einer solchen Reaktion des LJPA nicht gerechnet. Irgendwie kommt es mir auch komisch vor. Bei Erlass des Widerspruchsbescheides hätte das LJPA ja schon
entsprechend reagieren können. Was hat sich jzt geändert ? Meine Widerspruchsbegründung war auch sehr ausführlich.
Hat jmd. Vergleichbares erlebt ?
Beste Grüße
Düsseldorfer
28.06.2023, 07:48
(27.06.2023, 23:09)Düsseldorfer schrieb:Hallo Leute,
habe gegen die Bewertung meiner Aufsichtsarbeiten (4 insgesamt) Widerspruch erhoben. Nachdem meine Benotung im Widerspruchsverfahren nur geringfügig angehoben worden ist (auf 8,07),
habe ich Klage eingereicht und die Klage auf insgesamt 30 Seiten begründet.
Das LJPA NRW hat in seiner Klageerwiderung eingelengt und erklärt, dass nunmehr alle vier Klausuren neubewertet würden. Ich müsste die Klage nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklären.
Ich habe mit einer solchen Reaktion des LJPA nicht gerechnet. Irgendwie kommt es mir auch komisch vor. Bei Erlass des Widerspruchsbescheides hätte das LJPA ja schonentsprechend reagieren können. Was hat sich jzt geändert ? Meine Widerspruchsbegründung war auch sehr ausführlich.
Hat jmd. Vergleichbares erlebt ?
Beste Grüße
Düsseldorfer
8,07 als Gesamtnote für die schriftlichen?
Habe nie diesbezüglich geklagt, aber ich denke, der Gegenstand deiner Klage war, dass die Klausuren neu bewertet werden (und nicht, dass das Prüfungsamt dir das verspricht). Ich würde daher die Noten abwarten, weil bis dahin kein erledigendes Ereignis eingetreten sein dürfte m. E. n.
28.06.2023, 08:08
Was ist denn Klageantrag? Neubewertung oder eine bestimmte Examensnote?
28.06.2023, 11:53
Die Gesamtnote des zweites Staatsexamens wurde insgesamt auf 8,07 angehoben.
Anspruch auf eine bestimmte Note existiert natürlich nicht. Nach der Rspr. besteht nur ein Anspruch auf bewertungsfehlerfreie Neubewertung mit anschließender Neubescheidung über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung.
Das LJPA hat den Widerspruchsbescheid nunmehr für gegenstandslos erklärt und verbindlich zugesichert neu zu bewerten und zu bescheiden.
Sofern nach Neubewertung erneut Bewertungsfehler auftreten, müsste m.E. dann dieser neue Bescheid gerichtlich angegriffen werden. Dies müsste ein anderer Klagegegenstand sein, sodass das aktuell laufende Verfahren für erledigt zu erklären wäre.
Anspruch auf eine bestimmte Note existiert natürlich nicht. Nach der Rspr. besteht nur ein Anspruch auf bewertungsfehlerfreie Neubewertung mit anschließender Neubescheidung über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung.
Das LJPA hat den Widerspruchsbescheid nunmehr für gegenstandslos erklärt und verbindlich zugesichert neu zu bewerten und zu bescheiden.
Sofern nach Neubewertung erneut Bewertungsfehler auftreten, müsste m.E. dann dieser neue Bescheid gerichtlich angegriffen werden. Dies müsste ein anderer Klagegegenstand sein, sodass das aktuell laufende Verfahren für erledigt zu erklären wäre.
28.06.2023, 17:21
(28.06.2023, 11:53)Düsseldorfer schrieb: Die Gesamtnote des zweites Staatsexamens wurde insgesamt auf 8,07 angehoben.
Anspruch auf eine bestimmte Note existiert natürlich nicht. Nach der Rspr. besteht nur ein Anspruch auf bewertungsfehlerfreie Neubewertung mit anschließender Neubescheidung über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung.
Das LJPA hat den Widerspruchsbescheid nunmehr für gegenstandslos erklärt und verbindlich zugesichert neu zu bewerten und zu bescheiden.
Sofern nach Neubewertung erneut Bewertungsfehler auftreten, müsste m.E. dann dieser neue Bescheid gerichtlich angegriffen werden. Dies müsste ein anderer Klagegegenstand sein, sodass das aktuell laufende Verfahren für erledigt zu erklären wäre.
Das ist aber nicht die Antwort auf die Frage. Aber ich habe mir vor allem über den letzten Absatz Gedanken gemacht. Die Behörde könnte bei jeder Klage selbst eine neue Bewertung ankündigen, dann wäre jede Klage erledigt, das würde man immer wieder machen usw. Man hätte also nie eine gerichtliche Entscheidung?!
28.06.2023, 18:04
(28.06.2023, 17:21)Max Sauer schrieb:(28.06.2023, 11:53)Düsseldorfer schrieb: Die Gesamtnote des zweites Staatsexamens wurde insgesamt auf 8,07 angehoben.
Anspruch auf eine bestimmte Note existiert natürlich nicht. Nach der Rspr. besteht nur ein Anspruch auf bewertungsfehlerfreie Neubewertung mit anschließender Neubescheidung über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung.
Das LJPA hat den Widerspruchsbescheid nunmehr für gegenstandslos erklärt und verbindlich zugesichert neu zu bewerten und zu bescheiden.
Sofern nach Neubewertung erneut Bewertungsfehler auftreten, müsste m.E. dann dieser neue Bescheid gerichtlich angegriffen werden. Dies müsste ein anderer Klagegegenstand sein, sodass das aktuell laufende Verfahren für erledigt zu erklären wäre.
Das ist aber nicht die Antwort auf die Frage. Aber ich habe mir vor allem über den letzten Absatz Gedanken gemacht. Die Behörde könnte bei jeder Klage selbst eine neue Bewertung ankündigen, dann wäre jede Klage erledigt, das würde man immer wieder machen usw. Man hätte also nie eine gerichtliche Entscheidung?!
Fortsetzungsfeststellungsklage? Umstellung ist problemlos möglich, besonderes Interesse dürfte auch bestehen, wenn konkrete Wiederholungsgefahr vorhanden ist, also das LJPA das andauernd macht. Zudem ist ja die Zusicherung „wir bescheiden neu“ eigenständig einklagbar (38 VwVfG). Von daher dürfte das nur ein theoretisches Problem sein.
Zur eigentlichen Frage: ich mache zwar kein Prüfungsrecht, aber nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen dürfte sich das Klagebegehren erst mit der Neubescheidung erledigt haben, denn das ist ja, was beantragt worden ist. Ob dir es ausreicht, dass das LJPA die Neubescheidung zugesichert hat, kannst nur du beantworten. Mit Blick auf die Zusicherung (die ggf eigenständig eingeklagt werden kann) sehe ich da nicht so Probleme, eine HSE bereits jetzt abzugeben. Vielleicht können uns ja aber Experten im Prüfungsrecht erhellen.
28.06.2023, 23:16
(28.06.2023, 17:21)Max Sauer schrieb:(28.06.2023, 11:53)Düsseldorfer schrieb: Die Gesamtnote des zweites Staatsexamens wurde insgesamt auf 8,07 angehoben.
Anspruch auf eine bestimmte Note existiert natürlich nicht. Nach der Rspr. besteht nur ein Anspruch auf bewertungsfehlerfreie Neubewertung mit anschließender Neubescheidung über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung.
Das LJPA hat den Widerspruchsbescheid nunmehr für gegenstandslos erklärt und verbindlich zugesichert neu zu bewerten und zu bescheiden.
Sofern nach Neubewertung erneut Bewertungsfehler auftreten, müsste m.E. dann dieser neue Bescheid gerichtlich angegriffen werden. Dies müsste ein anderer Klagegegenstand sein, sodass das aktuell laufende Verfahren für erledigt zu erklären wäre.
Das ist aber nicht die Antwort auf die Frage. Aber ich habe mir vor allem über den letzten Absatz Gedanken gemacht. Die Behörde könnte bei jeder Klage selbst eine neue Bewertung ankündigen, dann wäre jede Klage erledigt, das würde man immer wieder machen usw. Man hätte also nie eine gerichtliche Entscheidung?!
Rein theoretisch wäre eine FFK möglich, würde aber an einem FFK-Interesse scheitern.
Mein Klageziel habe ich ja jzt erreicht. Die Behörde erklärte verbindlich die Klausuren neu zu bewerten und über das Ergenis der zweiten Staatsprüfung neu zu bescheiden.
Die ursprünglich zulässige und begründete Klage düfte ab jzt in der Hauptsache unzulässig geworden sein, da das Rechtschutzinteresse (durch die verbindliche Zusicherung der Behörde) entfallen ist.
30.06.2023, 21:31
(28.06.2023, 17:21)Max Sauer schrieb:(28.06.2023, 11:53)Düsseldorfer schrieb: Die Gesamtnote des zweites Staatsexamens wurde insgesamt auf 8,07 angehoben.
Anspruch auf eine bestimmte Note existiert natürlich nicht. Nach der Rspr. besteht nur ein Anspruch auf bewertungsfehlerfreie Neubewertung mit anschließender Neubescheidung über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung.
Das LJPA hat den Widerspruchsbescheid nunmehr für gegenstandslos erklärt und verbindlich zugesichert neu zu bewerten und zu bescheiden.
Sofern nach Neubewertung erneut Bewertungsfehler auftreten, müsste m.E. dann dieser neue Bescheid gerichtlich angegriffen werden. Dies müsste ein anderer Klagegegenstand sein, sodass das aktuell laufende Verfahren für erledigt zu erklären wäre.
Das ist aber nicht die Antwort auf die Frage. Aber ich habe mir vor allem über den letzten Absatz Gedanken gemacht. Die Behörde könnte bei jeder Klage selbst eine neue Bewertung ankündigen, dann wäre jede Klage erledigt, das würde man immer wieder machen usw. Man hätte also nie eine gerichtliche Entscheidung?!
Das war in der Tat nicht ganz die Antwort. Aber ich verstehe es mal so, dass der Antrag auch auf Neuverbescheidung geht. Dann ist an sich noch keine Erfüllung eingetreten. Aber wenn der Widerspruchsbescheid für gegenstandslos erklärt wird (was heißt das? ist er dann zurückgekommen?), ist man ja wieder im Widerspruchsverfahren und die Voraussetzung, dass das Widerspruchsverfahren durchlaufen sein muss, ist entfallen (geht das so? da bin ich zu wenig Verwaltungsprozessler). Daraus ließe sich dann eine Erledigung konstruieren.