04.05.2023, 20:40
Könnte mir einer für Dumme erklären, wann eine Anfechtungsklage mit Annexantrag statthaft ist, und wann die allgemeine Leistungsklage?
Am besten am Beispiel der Sicherstellungsverfügung (in NRW § 43 Polg) und dem Herausgabeverlangen (in NRW § 46 Polg).
Ich checke es leider nicht.
Am besten am Beispiel der Sicherstellungsverfügung (in NRW § 43 Polg) und dem Herausgabeverlangen (in NRW § 46 Polg).
Ich checke es leider nicht.
05.05.2023, 00:19
Fall 1:
Die Sicherstellung (§ 43) ist anfänglich rechtswidrig oder bis zur letzten MV rechtswidrig geworden (Dauer-VA) + Die sichergestellte Sache wird herausgegeben.
= AK + Annexantrag = Es wird ein rechtswidriger VA aufgehoben + die Vollziehung des rechtswidrigen VA wird Rückgängig gemacht (=Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch)
Fall 2:
Die Sicherstellung war anfänglich rechtmäßig und wurde nachträglich rechtswidrig (und ist ggf. bestandskräfitg geworden).
= Herausgabe gem. § 46, da Vss. nachträglich entfallen sind.
Es bedarf nur der Leistungsklage, daher kein Fall von § 113 IV VwGO.
Es ist auch kein Fall von § 113 I 2 VwGO weil die AK wegen Verfristung unzulässig ist.
Eine isolierte Geltendmachung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch als LK ist nicht sinnvoll, da kein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, denn der bestandskräftige VA legalisiert den Eingriff ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit (auch rw VAe sind wirksam).
Fall 3:
Die Sicherstellung war anfänglich rechtswidrig und ist bestandskräftig geworden.
- AK + Annex (-), unzulässig, da verfristet
- LK als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (-), VA legalisiert den Eingriff
- LK als § 46 (-), Vss. sind nicht nachträglich weggefallen, denn sie lagen bereits ursprünglich nicht vor
- LK als § 46 analog: wohl (-) vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 18.10.2022, Az. 6 K 2597/21; finde ich persönlich recht hart zu sagen "wir wissen alle dass die Sicherstellung rechtswidrig war, aber Pech, sie ist bestandskräftig geworden, deine Sachen siehst du nie wider"). Wäre daher vom Bauchgefühl spontan eher pro Analogie.
Fall 4:
Beamter wird Entlassen.
AK gegen Entlassung + LK auf Gehaltsnachzahlung
Grundsätzlich § 44 VwGO (-), da keine gleichzeitige Entscheidungsreife, aber Stufenklage gem. § 113 IV VwGO zulässig.
Kein § 113 I 2 VwGO, da kein FBA besteht (die Nichtzahlung des Gehalts ist nicht unmittelbare (!) Folge des Vollzugs der Entlassung)
Die Sicherstellung (§ 43) ist anfänglich rechtswidrig oder bis zur letzten MV rechtswidrig geworden (Dauer-VA) + Die sichergestellte Sache wird herausgegeben.
= AK + Annexantrag = Es wird ein rechtswidriger VA aufgehoben + die Vollziehung des rechtswidrigen VA wird Rückgängig gemacht (=Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch)
Fall 2:
Die Sicherstellung war anfänglich rechtmäßig und wurde nachträglich rechtswidrig (und ist ggf. bestandskräfitg geworden).
= Herausgabe gem. § 46, da Vss. nachträglich entfallen sind.
Es bedarf nur der Leistungsklage, daher kein Fall von § 113 IV VwGO.
Es ist auch kein Fall von § 113 I 2 VwGO weil die AK wegen Verfristung unzulässig ist.
Eine isolierte Geltendmachung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch als LK ist nicht sinnvoll, da kein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, denn der bestandskräftige VA legalisiert den Eingriff ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit (auch rw VAe sind wirksam).
Fall 3:
Die Sicherstellung war anfänglich rechtswidrig und ist bestandskräftig geworden.
- AK + Annex (-), unzulässig, da verfristet
- LK als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (-), VA legalisiert den Eingriff
- LK als § 46 (-), Vss. sind nicht nachträglich weggefallen, denn sie lagen bereits ursprünglich nicht vor
- LK als § 46 analog: wohl (-) vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 18.10.2022, Az. 6 K 2597/21; finde ich persönlich recht hart zu sagen "wir wissen alle dass die Sicherstellung rechtswidrig war, aber Pech, sie ist bestandskräftig geworden, deine Sachen siehst du nie wider"). Wäre daher vom Bauchgefühl spontan eher pro Analogie.
Fall 4:
Beamter wird Entlassen.
AK gegen Entlassung + LK auf Gehaltsnachzahlung
Grundsätzlich § 44 VwGO (-), da keine gleichzeitige Entscheidungsreife, aber Stufenklage gem. § 113 IV VwGO zulässig.
Kein § 113 I 2 VwGO, da kein FBA besteht (die Nichtzahlung des Gehalts ist nicht unmittelbare (!) Folge des Vollzugs der Entlassung)
05.05.2023, 09:32
(05.05.2023, 00:19)Ref_GPA1234 schrieb: Fall 1:
Die Sicherstellung (§ 43) ist anfänglich rechtswidrig oder bis zur letzten MV rechtswidrig geworden (Dauer-VA) + Die sichergestellte Sache wird herausgegeben.
= AK + Annexantrag = Es wird ein rechtswidriger VA aufgehoben + die Vollziehung des rechtswidrigen VA wird Rückgängig gemacht (=Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch)
Fall 2:
Die Sicherstellung war anfänglich rechtmäßig und wurde nachträglich rechtswidrig (und ist ggf. bestandskräfitg geworden).
= Herausgabe gem. § 46, da Vss. nachträglich entfallen sind.
Es bedarf nur der Leistungsklage, daher kein Fall von § 113 IV VwGO.
Es ist auch kein Fall von § 113 I 2 VwGO weil die AK wegen Verfristung unzulässig ist.
Eine isolierte Geltendmachung des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch als LK ist nicht sinnvoll, da kein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, denn der bestandskräftige VA legalisiert den Eingriff ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit (auch rw VAe sind wirksam).
Fall 3:
Die Sicherstellung war anfänglich rechtswidrig und ist bestandskräftig geworden.
- AK + Annex (-), unzulässig, da verfristet
- LK als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (-), VA legalisiert den Eingriff
- LK als § 46 (-), Vss. sind nicht nachträglich weggefallen, denn sie lagen bereits ursprünglich nicht vor
- LK als § 46 analog: wohl (-) vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 18.10.2022, Az. 6 K 2597/21; finde ich persönlich recht hart zu sagen "wir wissen alle dass die Sicherstellung rechtswidrig war, aber Pech, sie ist bestandskräftig geworden, deine Sachen siehst du nie wider"). Wäre daher vom Bauchgefühl spontan eher pro Analogie.
Fall 4:
Beamter wird Entlassen.
AK gegen Entlassung + LK auf Gehaltsnachzahlung
Grundsätzlich § 44 VwGO (-), da keine gleichzeitige Entscheidungsreife, aber Stufenklage gem. § 113 IV VwGO zulässig.
Kein § 113 I 2 VwGO, da kein FBA besteht (die Nichtzahlung des Gehalts ist nicht unmittelbare (!) Folge des Vollzugs der Entlassung)
Vielen Dank für die super Erklärung! Hab es endlich halbwegs verstanden
