02.05.2023, 11:08
Moin Freunde des juristischen Hochrecks
ich steh mal wieder auf dem Schlauch und habe auch nichts dazu in den Skripten / Lehrbüchern gefunden.
Wie tenoriere ich denn im Strafurteil einen Strafausspruch nach § 315c I, III Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit-Kombination)?
Der Angeklagte ist schuldig einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs? Diese Formulierung habe ich öfters gelesen, allerdings nur in Zusammenhang mit § 315c III Nr. 1
Meines Erachtens müsste es ja aber auch zum Ausdruck gebracht werden, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat. Diese Variante klingt aber auch krumm:
Der Angeklagte ist schuldig einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch fahrlässiges Fahren im Fahruntüchtigen Zustand
Habt ihr irgendwelche Ideen, wie man das zutreffende tenoriert?
Würde mich über Input freuen.
Liebe Grüße
ich steh mal wieder auf dem Schlauch und habe auch nichts dazu in den Skripten / Lehrbüchern gefunden.
Wie tenoriere ich denn im Strafurteil einen Strafausspruch nach § 315c I, III Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit-Kombination)?
Der Angeklagte ist schuldig einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs? Diese Formulierung habe ich öfters gelesen, allerdings nur in Zusammenhang mit § 315c III Nr. 1
Meines Erachtens müsste es ja aber auch zum Ausdruck gebracht werden, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat. Diese Variante klingt aber auch krumm:
Der Angeklagte ist schuldig einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs durch fahrlässiges Fahren im Fahruntüchtigen Zustand
Habt ihr irgendwelche Ideen, wie man das zutreffende tenoriert?
Würde mich über Input freuen.
Liebe Grüße
02.05.2023, 20:25
§ 315c III Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit) würde ich als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs anklagen/tenorieren und § 315c III Nr. 1 (Vorsatz-Fahrlässigkeit) wegen § 11 Abs. 2 StGB als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs.
02.05.2023, 21:10
(02.05.2023, 20:25)Landvogt schrieb: § 315c III Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeit-Fahrlässigkeit) würde ich als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs anklagen/tenorieren und § 315c III Nr. 1 (Vorsatz-Fahrlässigkeit) wegen § 11 Abs. 2 StGB als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs.
Danke dir für deinen Input und insbesondere deinen Hinweis auf § 11 II StGB. Klingt logisch.
Das heißt ja aber im Umkehrschluss, dass zumindest aus dem Tenor an sich nicht ersichtlich ist, ob jemand wegen § 315c I StGB oder § 315c III Nr. 1 StGB verurteilt worden ist?
In beiden Varianten würde dann der Tenor lauten "Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs" und es ergäbe sich erst aus den angewandten Strafvorschriften, ob eine Verurteilung wegen § 315c I oder III Nr. 2 StGB erfolgte oder? Wäre ja eigentlich unproblematisch oder?
Hatte ja einen Denkfehler, ich dachte die Bezeichnung der Strafvorschriften müsste im Tenor immer eindeutig sein. Aber ist in diesem Fall ja schwer möglich.
Danke dir nochmal!
03.05.2023, 06:26
Kenne es auch so, wie mein Vorredner geschrieben hat. Manche lassen bei der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination auch den Hinweis auf "vorsätzlich" weg, würde ich aber im Examen nicht empfehlen.
Sehe kein Problem, dass sich dann die konkrete Norm erst aus den angewandten Vorschriften ergibt. Dafür schreibt man sie ja hin :)
Sehe kein Problem, dass sich dann die konkrete Norm erst aus den angewandten Vorschriften ergibt. Dafür schreibt man sie ja hin :)


