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  5. Frage zur Revision bei fehlender sachlicher Zuständigkeit in JuS 2022, 761
Antworten

 
Frage zur Revision bei fehlender sachlicher Zuständigkeit in JuS 2022, 761
Paul Klee
Member
***
Beiträge: 164
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#1
27.04.2023, 18:07
Hallo,

ich habe gerade die Klausur JuS 2022, 761 gemacht und ein paar Fragen zu der Lösung zum Thema Revision bei Unzuständigkeit. Falls das hier nicht der richtige Ort oder das richtige Forum für solche Fragen ist, bitte ich um einen Hinweis :)

Also das Ausgangsgericht war das Amtsgericht Dresden. Es hatte wegen besonders schweren Raubes in einem minder schweren Fall (+ noch Untreue in Tateinheit, Beleidigung und fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) verurteilt.
Tatsächlich war es aber nach Klausurlösung besonders schwere räuberische Erpressung und kein besonders schwerer Raub.

Es geht der Angeklagte mit der Revision gegen das Urteil vor.

In der Lösung dazu heißt es zur Verfahrensvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit nun:
"Allein die gem. § 6 StPO „von Amts wegen“ zu prüfende sachliche Zuständigkeit des AG Dresden – Schöffengericht – könnte in Frage gestellt werden, da der Angekl. unter anderem wegen besonders schweren Raubes verurteilt worden ist und für dieses Verbrechen eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren gilt.


Es kann jedoch schon unabhängig von dem endgültigen Ergebnis des Gutachtens zur Erfolgsaussicht der Revision hier festgestellt werden, dass die Annahme eines minder schweren Falles iSv § 250 III StGB im – maßgeblichen – Urteil, so denn ein Raub vorliegt, einen Strafrahmen von lediglich 1 bis zu 10 Jahren vorgibt."

Ich dachte bislang man muss die Zuständigkeit objektiv anhand der Feststellungen des Ausgangsgerichts prüfen. Ich bin insofern davon ausgegangen, dass die subjektive Einschätzung des Ausgangsgerichts nicht relevant ist. Dann hätte man hier eig. die gesamte Gutachtenprüfung vorwegnehmen müssen oder ist das doch anders? Dann hätte man hier auch prüfen müssen ob objektiv ein minder schwerer Fall vorlag oder?

Außerdem die Folgefrage (nicht unbedingt wie im Fall): Wenn das AG verurteilt hat - sagen wir zu einem Jahr Freiheitsstrafe - eig aber das LG aufgrund hoher Straferwartung zuständig wäre; ist es dann so, dass gemäß § 355 StPO ans LG verwiesen werden muss, wobei dieses dann wegen § 358 StPO nicht zu mehr als einem Jahr verurteilen darf? Ist nach dem Gesetzeswortlaut so, aber irgendwie ein schräges Ergebnis, dass man ans LG verweist, weil die Straferwartung so hoch ist, aber dieses dann nur eine deutlich geringere Strafe aussprechen darf.

Danke schonmal für Antworten :)
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onelasttime
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2023
#2
28.04.2023, 14:37
Die Antworten lauten Ja und Ja.


Es ist zu prüfen, welche Strafbarkeit aufgrund der objektiven Feststellungen im Urteil auszusprechen gewesen wäre und welches Gericht dafür zuständig gewesen wäre. Dein Gutachten wird also kopflastig. Das ist in diesem Fall hinzunehmen.

Wegen des Verbots der reformatio in peius muss es bei dem Ergebnis bleiben. Es geht ja auch darum, dass dem Angeklagten der gesetzliche Richter vorenthalten wurde und dies im neuen Verfahrensdurchgang behoben wird.
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Drin
Senior Member
****
Beiträge: 386
Themen: 3
Registriert seit: Mar 2022
#3
28.04.2023, 17:29
(28.04.2023, 14:37)onelasttime schrieb:  Die Antworten lauten Ja und Ja.


Es ist zu prüfen, welche Strafbarkeit aufgrund der objektiven Feststellungen im Urteil auszusprechen gewesen wäre und welches Gericht dafür zuständig gewesen wäre. Dein Gutachten wird also kopflastig. Das ist in diesem Fall hinzunehmen.

Wegen des Verbots der reformatio in peius muss es bei dem Ergebnis bleiben. Es geht ja auch darum, dass dem Angeklagten der gesetzliche Richter vorenthalten wurde und dies im neuen Verfahrensdurchgang behoben wird.

Deswegen sollte in solchen Fällen auch die StA Revision zu Ungunsten einlegen
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Paul Klee
Member
***
Beiträge: 164
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2023
#4
29.04.2023, 15:09
Vielen Dank :)
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