24.01.2025, 09:55
(20.01.2025, 20:08)Praktiker schrieb: Vermutlich der Streitwert? Den vorzubereiten bietet sich an, wenn ein Vergleich in Betracht kommt. Wir haben das auch in der Vorbereitung für die Kammer immer drin gehabt. Klar, kann man notfalls auch nachholen.
Wie schließe ich einen Vergleich ab? Nach welchen Kriterien? Ich habe einen Fall bei der Mieter und Vermieter über die Nebenkostenabrechnung streiten. Die Mieterin hat ein Guthaben. Der Vermieter möchte einen Teilbetrag nicht zahlen, weil Mängel verursacht worden wären. Allerdings können diese Mängel kaum bewiesen werden. Wir haben ein Übergabeprotokoll ohne Unterschrift der Klägerin und Fotos. Keine Fotos vor dem Zustand der des Objekts. Nur dannach. Ich weiß jedoch jetzt nicht, wie ich einen Vergleich kostentechnisch auch schließen soll.
Kannst du mir hier vielleicht helfen?
Liebe Grüße
24.01.2025, 16:48
(24.01.2025, 09:55)Majla schrieb:(20.01.2025, 20:08)Praktiker schrieb: Vermutlich der Streitwert? Den vorzubereiten bietet sich an, wenn ein Vergleich in Betracht kommt. Wir haben das auch in der Vorbereitung für die Kammer immer drin gehabt. Klar, kann man notfalls auch nachholen.
Wie schließe ich einen Vergleich ab? Nach welchen Kriterien? Ich habe einen Fall bei der Mieter und Vermieter über die Nebenkostenabrechnung streiten. Die Mieterin hat ein Guthaben. Der Vermieter möchte einen Teilbetrag nicht zahlen, weil Mängel verursacht worden wären. Allerdings können diese Mängel kaum bewiesen werden. Wir haben ein Übergabeprotokoll ohne Unterschrift der Klägerin und Fotos. Keine Fotos vor dem Zustand der des Objekts. Nur dannach. Ich weiß jedoch jetzt nicht, wie ich einen Vergleich kostentechnisch auch schließen soll.
Kannst du mir hier vielleicht helfen?
Liebe Grüße
Genau so etwas kürzlich gehabt in der Verhandlung. Letztlich hat das Gericht darauf hingewiesen und deutlich gemacht, dass einzig ein Vergleich, der alle Ansprüche beider Parteien abschließend regelt, eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung darstellen kann. Dann wurde geschaut wie viel will jede Seite genau von einander und wo ist ggf. ein Minus anzusetzen, da es womöglich Anzeichen gibt, dass das eher schwierig wird für die Seite (idR beim Kläger). Letztlich hängt es dann natürlich auch von Vergleichsbereitschaft der Parteien ab. Da kann manchmal der Ausblick, dass es dann erledigt ist, attraktiv sein. Hinsichtlivh der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs ist die Vereinbarung von gegenseitiger Kostenaufhebung üblich.
24.01.2025, 18:21
(24.01.2025, 09:55)Majla schrieb:(20.01.2025, 20:08)Praktiker schrieb: Vermutlich der Streitwert? Den vorzubereiten bietet sich an, wenn ein Vergleich in Betracht kommt. Wir haben das auch in der Vorbereitung für die Kammer immer drin gehabt. Klar, kann man notfalls auch nachholen.
Wie schließe ich einen Vergleich ab? Nach welchen Kriterien? Ich habe einen Fall bei der Mieter und Vermieter über die Nebenkostenabrechnung streiten. Die Mieterin hat ein Guthaben. Der Vermieter möchte einen Teilbetrag nicht zahlen, weil Mängel verursacht worden wären. Allerdings können diese Mängel kaum bewiesen werden. Wir haben ein Übergabeprotokoll ohne Unterschrift der Klägerin und Fotos. Keine Fotos vor dem Zustand der des Objekts. Nur dannach. Ich weiß jedoch jetzt nicht, wie ich einen Vergleich kostentechnisch auch schließen soll.
Kannst du mir hier vielleicht helfen?
Liebe Grüße
Zuallererst einmal muss man den Fall tatsächlich und rechtlich durchdringen. Der Vergleich steht nicht vor der intensiven Befassung mit der Akte, sondern ist deren Ergebnis ;)
Ich bin da zu lange draußen, aber was haben die Betriebskosten mit dem Mangel zu tun? Gibt es eine Aufrechnung, und geht das überhaupt? Du meinst wohl auch nicht Mängel, sondern Schäden. Und ist das Mietverhältnis beendet?
Oft ist es so, dass Dinge, um die es scheinbar geht, in dem Prozess keine Rolle spielen. Das heißt, der Sieg wäre vielleicht nur vorläufig und es drohen neue Prozesse. Da biete es sich daher an, entweder reinen Tisch zu machen (wenn ausgezogen) oder. (laufendes Mietverhältnis) die Dinge ein für alle Mal zu regeln.
Was das jetzt kostenmäßig bedeutet, lässt sich erst sagen, wenn die Richtung des Vergleichsvorschlags steht. Gibt es einen Vergleichsmehrwert? Wie ist der zu bewerten?
Als allererstes musst Du den Fall lösen und überlegen, was den Parteien nützen würde.
26.01.2025, 22:34
(24.01.2025, 18:21)Praktiker schrieb:(24.01.2025, 09:55)Majla schrieb:(20.01.2025, 20:08)Praktiker schrieb: Vermutlich der Streitwert? Den vorzubereiten bietet sich an, wenn ein Vergleich in Betracht kommt. Wir haben das auch in der Vorbereitung für die Kammer immer drin gehabt. Klar, kann man notfalls auch nachholen.
Wie schließe ich einen Vergleich ab? Nach welchen Kriterien? Ich habe einen Fall bei der Mieter und Vermieter über die Nebenkostenabrechnung streiten. Die Mieterin hat ein Guthaben. Der Vermieter möchte einen Teilbetrag nicht zahlen, weil Mängel verursacht worden wären. Allerdings können diese Mängel kaum bewiesen werden. Wir haben ein Übergabeprotokoll ohne Unterschrift der Klägerin und Fotos. Keine Fotos vor dem Zustand der des Objekts. Nur dannach. Ich weiß jedoch jetzt nicht, wie ich einen Vergleich kostentechnisch auch schließen soll.
Kannst du mir hier vielleicht helfen?
Liebe Grüße
Zuallererst einmal muss man den Fall tatsächlich und rechtlich durchdringen. Der Vergleich steht nicht vor der intensiven Befassung mit der Akte, sondern ist deren Ergebnis ;)
Ich bin da zu lange draußen, aber was haben die Betriebskosten mit dem Mangel zu tun? Gibt es eine Aufrechnung, und geht das überhaupt? Du meinst wohl auch nicht Mängel, sondern Schäden. Und ist das Mietverhältnis beendet?
Oft ist es so, dass Dinge, um die es scheinbar geht, in dem Prozess keine Rolle spielen. Das heißt, der Sieg wäre vielleicht nur vorläufig und es drohen neue Prozesse. Da biete es sich daher an, entweder reinen Tisch zu machen (wenn ausgezogen) oder. (laufendes Mietverhältnis) die Dinge ein für alle Mal zu regeln.
Was das jetzt kostenmäßig bedeutet, lässt sich erst sagen, wenn die Richtung des Vergleichsvorschlags steht. Gibt es einen Vergleichsmehrwert? Wie ist der zu bewerten?
Als allererstes musst Du den Fall lösen und überlegen, was den Parteien nützen würde.
Also wir haben eine Nebenkostenabrechnung und da gibts ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 2000 Euro. Die Klägerin (Mieterin) hatte neben dem Anwesen auch eine Zeit lang eine Garage mit Nebenraum von Beklagten gemietet. Diese Schäden werden jetzt als Forderung aufgezählt und gegenüber der Klägerin aufgerechnet. Außerdem werden mit offenen Mietzahlungen betreffend der Garage aufgerechnet.
27.01.2025, 06:45
(26.01.2025, 22:34)Majla schrieb:(24.01.2025, 18:21)Praktiker schrieb:(24.01.2025, 09:55)Majla schrieb:(20.01.2025, 20:08)Praktiker schrieb: Vermutlich der Streitwert? Den vorzubereiten bietet sich an, wenn ein Vergleich in Betracht kommt. Wir haben das auch in der Vorbereitung für die Kammer immer drin gehabt. Klar, kann man notfalls auch nachholen.
Wie schließe ich einen Vergleich ab? Nach welchen Kriterien? Ich habe einen Fall bei der Mieter und Vermieter über die Nebenkostenabrechnung streiten. Die Mieterin hat ein Guthaben. Der Vermieter möchte einen Teilbetrag nicht zahlen, weil Mängel verursacht worden wären. Allerdings können diese Mängel kaum bewiesen werden. Wir haben ein Übergabeprotokoll ohne Unterschrift der Klägerin und Fotos. Keine Fotos vor dem Zustand der des Objekts. Nur dannach. Ich weiß jedoch jetzt nicht, wie ich einen Vergleich kostentechnisch auch schließen soll.
Kannst du mir hier vielleicht helfen?
Liebe Grüße
Zuallererst einmal muss man den Fall tatsächlich und rechtlich durchdringen. Der Vergleich steht nicht vor der intensiven Befassung mit der Akte, sondern ist deren Ergebnis ;)
Ich bin da zu lange draußen, aber was haben die Betriebskosten mit dem Mangel zu tun? Gibt es eine Aufrechnung, und geht das überhaupt? Du meinst wohl auch nicht Mängel, sondern Schäden. Und ist das Mietverhältnis beendet?
Oft ist es so, dass Dinge, um die es scheinbar geht, in dem Prozess keine Rolle spielen. Das heißt, der Sieg wäre vielleicht nur vorläufig und es drohen neue Prozesse. Da biete es sich daher an, entweder reinen Tisch zu machen (wenn ausgezogen) oder. (laufendes Mietverhältnis) die Dinge ein für alle Mal zu regeln.
Was das jetzt kostenmäßig bedeutet, lässt sich erst sagen, wenn die Richtung des Vergleichsvorschlags steht. Gibt es einen Vergleichsmehrwert? Wie ist der zu bewerten?
Als allererstes musst Du den Fall lösen und überlegen, was den Parteien nützen würde.
Also wir haben eine Nebenkostenabrechnung und da gibts ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 2000 Euro. Die Klägerin (Mieterin) hatte neben dem Anwesen auch eine Zeit lang eine Garage mit Nebenraum von Beklagten gemietet. Diese Schäden werden jetzt als Forderung aufgezählt und gegenüber der Klägerin aufgerechnet. Außerdem werden mit offenen Mietzahlungen betreffend der Garage aufgerechnet.
OK, und das Mietverhältnis ist beendet.
Aufrechnungsverbot gibt es vermutlich nicht. Ist Abrechnungsreife eingetreten?
Jetzt hast Du Zweifel an der Beweisbarkeit der Schäden. Also setzt Du die mal nur teilweise an, sagen wir mit 1/2.
Was hat es mit den Mietrückständen auf sich? Wenn nichts dagegen spricht, setzt Du die voll an.
Gibt es noch eine Mietsicherheit? Das erfragst Du notfalls im Termin. Was für eine? Ggf. kann man deren Schicksal mit regeln. Barkaution kannst Du verrechnen, Bankbürgschaft müsste zurückgegeben werden, abgetretenes oder verpfändetes Konto müsste sich Vermieter verpflichten, die notwendigen Handlungen und Erklärungen abzugeben.
So schnürst Du ein Gesamtpaket.
Für Kosten musst Du überlegen, welche Rolle die Aufrechnung spielt (Hilfslaufrechnung?) und ob es wegen der Mietsicherheit einen Mehrwert gibt (aber die war bisher ja wohl nicht streitig).
29.01.2025, 09:46
Danke mein Vergleich hat super geklappt!
29.01.2025, 10:18
Ich habe am Donnerstag wieder eine Verhandlung.
Wie gehe ich am besten vor, wenn ich eine Zeugenvernehmung vornehme?
Meine Gedanken waren folgende:
Diktat: Der Zeuge wird hereingerufen.
Diktat: Der Zeuge tritt nach vorne.
1. Belehrung:
" Sie sind heute als Zeuge geladen. Wenn Sie Angaben zur Sache machen können, sind Sie verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Ihre Aussage hat unaufgefordert vollumfänglich zur Sache zu sein, es darf nichts weggelassen werden. Sie müssen damit rechnen heute vereidigt zu werden. Sollten Sie in diesem Falle, auch nur fahrlässig, eine Aussage falsch tätigen, so können sie empfindlich bestraft werden. Das Strafmaß liegt hier nicht unter einem Jahr. Auch eine uneidliche falsche Aussage ist strafbar.
Sollten Sie mit dem Herrn xy verwandt oder verschwägert sein, so steht Ihnen ein Zeugnisverzweigerungsrecht zu, d.h sie haben ein Recht hier nicht zur Sache aussagen zu müssen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch ist die Vernehmung an dieser Stelle beendet. Sollten Sie sich entscheiden eine Aussage zu tätigen, dann muss diese natürlich ebenfalls wahrheitsgemäß sein.
Diktiergerät: Der Zeuge wird zur Wahrheitspflicht belehrt und auf die Strafbarkeit einer falschen eidlichen oder uneidlichen Aussage hingewiesen.Der Zeuge wird übersein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Daraufhin erklärt dieser Er habe die Belehrung verstanden und er möchte aussagen.
Ich werde jetzt ihre Personalien aufnehmen, Bitte nenen Sie uns einmal Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und ihren Wohnort.
Sie sind erwerbstätig? Mit Kläger/Beklagten verwandt oder verschwägert?
Diktaat: Zur Person erklärt erklärt der Zeuge: Max Mustermann, 35 JAhre alt, wohnhaft in, arbeitslos, ansonsten verneinend oder mit Kläger verwandt.
"Sie sind hier als Zeuge geladen. Ich bitte Sie zu berichten, was Sie über den Unfall wissen, insbesondere über relevante Ereignisse. Achten Sie darauf, nur das zu berichten, was sie selbst gesehen oder gehört haben. Wenn Sie sich nicht erinnern können, dann sagen sie das auch. Sagen Sie nichts was sie nicht sicher wissen oder nur vermuten.
Auf Frage des Gerichts, was der Zeuge zur Sache berichten kann, erkärt der Zeuge:
Ich war ....am ...in ...
Nun kommen wir zu den Fragen der Parteien. Zunächst darf der RA des Klägers die Fragen stellen. Anschließend wird der Beklagte die Möglichkeit haben, ebenfalls Fragen zu stellen.
Auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob die ZEugin...., erklärt die Zeugin:
Diktat: Laut diktiert und vorgespielt. Auf erneutes Vorspielen allseits verzichtet.
"Dann sind wir fertig mit der Zeugenvernehmung. Sie bleiben unvereidigt.
Diktat: Der Zeuge wird unvereidigt entlassen.
Passt das so? Oder hättet ihr noch einen Tipp für mich?
DANKE
Wie gehe ich am besten vor, wenn ich eine Zeugenvernehmung vornehme?
Meine Gedanken waren folgende:
Diktat: Der Zeuge wird hereingerufen.
Diktat: Der Zeuge tritt nach vorne.
1. Belehrung:
" Sie sind heute als Zeuge geladen. Wenn Sie Angaben zur Sache machen können, sind Sie verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Ihre Aussage hat unaufgefordert vollumfänglich zur Sache zu sein, es darf nichts weggelassen werden. Sie müssen damit rechnen heute vereidigt zu werden. Sollten Sie in diesem Falle, auch nur fahrlässig, eine Aussage falsch tätigen, so können sie empfindlich bestraft werden. Das Strafmaß liegt hier nicht unter einem Jahr. Auch eine uneidliche falsche Aussage ist strafbar.
Sollten Sie mit dem Herrn xy verwandt oder verschwägert sein, so steht Ihnen ein Zeugnisverzweigerungsrecht zu, d.h sie haben ein Recht hier nicht zur Sache aussagen zu müssen. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch ist die Vernehmung an dieser Stelle beendet. Sollten Sie sich entscheiden eine Aussage zu tätigen, dann muss diese natürlich ebenfalls wahrheitsgemäß sein.
Diktiergerät: Der Zeuge wird zur Wahrheitspflicht belehrt und auf die Strafbarkeit einer falschen eidlichen oder uneidlichen Aussage hingewiesen.Der Zeuge wird übersein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Daraufhin erklärt dieser Er habe die Belehrung verstanden und er möchte aussagen.
Ich werde jetzt ihre Personalien aufnehmen, Bitte nenen Sie uns einmal Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und ihren Wohnort.
Sie sind erwerbstätig? Mit Kläger/Beklagten verwandt oder verschwägert?
Diktaat: Zur Person erklärt erklärt der Zeuge: Max Mustermann, 35 JAhre alt, wohnhaft in, arbeitslos, ansonsten verneinend oder mit Kläger verwandt.
"Sie sind hier als Zeuge geladen. Ich bitte Sie zu berichten, was Sie über den Unfall wissen, insbesondere über relevante Ereignisse. Achten Sie darauf, nur das zu berichten, was sie selbst gesehen oder gehört haben. Wenn Sie sich nicht erinnern können, dann sagen sie das auch. Sagen Sie nichts was sie nicht sicher wissen oder nur vermuten.
Auf Frage des Gerichts, was der Zeuge zur Sache berichten kann, erkärt der Zeuge:
Ich war ....am ...in ...
Nun kommen wir zu den Fragen der Parteien. Zunächst darf der RA des Klägers die Fragen stellen. Anschließend wird der Beklagte die Möglichkeit haben, ebenfalls Fragen zu stellen.
Auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob die ZEugin...., erklärt die Zeugin:
Diktat: Laut diktiert und vorgespielt. Auf erneutes Vorspielen allseits verzichtet.
"Dann sind wir fertig mit der Zeugenvernehmung. Sie bleiben unvereidigt.
Diktat: Der Zeuge wird unvereidigt entlassen.
Passt das so? Oder hättet ihr noch einen Tipp für mich?
DANKE

29.01.2025, 16:05
Du hast den Zeugen geladen, kennst also Vorname, Name und Ort schon, oft auch den Beruf. Es kostet Zeit, das nochmal zu erfragen, und wirkt außerdem unvorbereitet.
Also besser so: "Guten Tag Herr... Maier? Erst einmal vielen Dank, dass Sie hier sind und uns helfen wollen. [Belehrung] Sie heißen mit Vornamen Hermann? Sie sind Architekt, richtig? Und Sie wohnen in Berlin? OK, ich bräuchte noch Ihr Alter. Und Sie sind der Vater des Klägers. Das macht es etwas besonders. Denn..."
Diktat: Der Zeuge wird zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Beeidigung hingewiesen.
Zur Person: Hermann Maier, 67 Jahre, Architekt aus Berlin, Vater des Klägers.
Der Zeuge erklärt, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen: Ich möchte Angaben machen
Zur Sache: ...
Edit: nach meinem Geschmack ist Deine Belehrung zur Strafdrohung zu ausführlich und zu differenziert. Ich habe immer gesagt: Wir alle sind darauf angewiesen, dass Sie heute berichten, was Sie erlebt haben, sonst kann ich kein gerechtes Urteil fällen. Deshalb wäre es auch strafbar, etwas wegzulassen oder dazuzuerfinden. Wenn Sie etwas nicht mehr wissen, ist das gar nicht schlimm - dann sagen Sie das bitte einfach. Sie könnten sogar vereidigt werden. Egal ob mit oder ohne Eid, es muss stimmen, sonst wird das hart bestraft. Ich sage das auch nicht aus Misstrauen Ihnen gegenüber, sondern das Gesetz sieht das so vor, eben weil es wichtig ist. Also, zuerst die einfachen Fragen: Sie heißen...
Das passt man natürlich auf den jeweiligen Empfänger an. Bei einem Polizisten oder Juristen fügt man ein "- das wissen Sie ohnehin -", wenn jemand verängstigt ist, redet man ihm gut zu, und wenn auf der Hand liegt, dass eine Seite lügen müsste, ermahnt man strenger und sagt, dass es das nicht Wert ist und auch die Beziehung zur Partei nicht verlangt, sich um Kopf und Kragen zu reden o.ä.
Also besser so: "Guten Tag Herr... Maier? Erst einmal vielen Dank, dass Sie hier sind und uns helfen wollen. [Belehrung] Sie heißen mit Vornamen Hermann? Sie sind Architekt, richtig? Und Sie wohnen in Berlin? OK, ich bräuchte noch Ihr Alter. Und Sie sind der Vater des Klägers. Das macht es etwas besonders. Denn..."
Diktat: Der Zeuge wird zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Beeidigung hingewiesen.
Zur Person: Hermann Maier, 67 Jahre, Architekt aus Berlin, Vater des Klägers.
Der Zeuge erklärt, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen: Ich möchte Angaben machen
Zur Sache: ...
Edit: nach meinem Geschmack ist Deine Belehrung zur Strafdrohung zu ausführlich und zu differenziert. Ich habe immer gesagt: Wir alle sind darauf angewiesen, dass Sie heute berichten, was Sie erlebt haben, sonst kann ich kein gerechtes Urteil fällen. Deshalb wäre es auch strafbar, etwas wegzulassen oder dazuzuerfinden. Wenn Sie etwas nicht mehr wissen, ist das gar nicht schlimm - dann sagen Sie das bitte einfach. Sie könnten sogar vereidigt werden. Egal ob mit oder ohne Eid, es muss stimmen, sonst wird das hart bestraft. Ich sage das auch nicht aus Misstrauen Ihnen gegenüber, sondern das Gesetz sieht das so vor, eben weil es wichtig ist. Also, zuerst die einfachen Fragen: Sie heißen...
Das passt man natürlich auf den jeweiligen Empfänger an. Bei einem Polizisten oder Juristen fügt man ein "- das wissen Sie ohnehin -", wenn jemand verängstigt ist, redet man ihm gut zu, und wenn auf der Hand liegt, dass eine Seite lügen müsste, ermahnt man strenger und sagt, dass es das nicht Wert ist und auch die Beziehung zur Partei nicht verlangt, sich um Kopf und Kragen zu reden o.ä.
02.02.2025, 02:35
Danke für Eure Tipps. Ich muss sagen bis zur Zeugenvernehmung wars ganz gut, aber dann bei der Zeugenvernehmung kam ich irgendwie ins Schleudern. Also Protokollieren und Zeugenvernehmung fand ich schon sehr anstrengend und irgendwie konnte ich mir auch nicht alles merken! Ist das normal? Muss sagen, dass mich das sehr enttäuscht hat. Zumal ich eigentlich sehr gut vorbereitet war. Habt ihr Tipps?