• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Obiter dictum - Sonstiges
  5. Fragen von Jurastudenten an Rechtsreferendare
  6. Zulassung zum Wiederholungsversuch 1. Examen
Antworten

 
Zulassung zum Wiederholungsversuch 1. Examen
Marker
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Jan 2023
#1
21.01.2023, 16:45
Hallo an alle,

meine Frage betrifft ein eher prüfungsrechtliches Problem im Bezug auf das erste Examen. Ich weiß, dass dies in diesem Forum möglicherweise deplatziert ist, aber vielleicht kann mir in der Angelegenheit doch jemand weiterhelfen. 

Meine Frage ist, ob ein komplettes (beim JPA angekündigtes, nicht entschuldigtes) Nichterscheinen zu den Klausurterminen (und damit eine Bewertung von 0 Punkten in allen Teilleistungen) des ersten Versuchs der Staatlichen Pflichtfachprüfung einen Einfluss auf die Zulassung zum Wiederholungsversuch hat/haben kann? 

Oder gilt "nicht bestanden" als "nicht bestanden", unabhängig von der Note oder der genauen Begleitumstände, sodass einem der Wiederholungsversuch in jedem Fall zusteht?

Für eine Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus!
Suchen
Zitieren
gastling
Junior Member
**
Beiträge: 23
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2022
#2
21.01.2023, 16:53
§ 24 Abs.1 JAG NRW
Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

§ 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW ...für nicht bestanden zu erklären, sobald ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

§ 22 Abs.2 Nr.3 JAG NRW formuliert dann noch, wann eman von einer Widerholung ausgeschlossen werden kann. Da ist allerdings von besonders schweren Fällen die Rede. Da der Gesetzgeber ja in § 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW selber den Fall formuliert, dass das von dir genannte Szenario ein nicht bestehen begründet, handelt es sich dabei um keinen besonders schweren Fall gem. § 20 Abs.1 Nr.2 JAG NRW. In Hinblick auf Art. 12 Abs.1 GG wäre das auch unverhältnismäßig.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus