• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Ersatzverurteilung ZPO
Antworten

 
Ersatzverurteilung ZPO
Gast54321
Junior Member
**
Beiträge: 20
Themen: 8
Registriert seit: Oct 2022
#1
14.11.2022, 21:34
Hey:)

Kann mir jemand die Ersatzverurteilung in der ZPO erklären?
Angenommen wir haben einen bestrittenen Unvermögenseinwand vor Rechtshängigkeit findet § 265 ZPO ja keine Anwendung.
Ich verstehe nur nicht, warum ich neben den drei "typischen Anträgen" im Rahmen von §§ 255, 259 ZPO (1. Herausgabe, 2. Setzen einer Frist durch das Gericht, 3. Schadensersatz bei fruchtlosem Fristablauf) vor Rechtshängigkeit zusätzlich einen echten Hilfsantrag bzgl. eines Erlöses/Schadensersatz benötige.
Ich hoffe ihr versteht überhaupt was ich meine:D
Suchen
Zitieren
GS0
Junior Member
**
Beiträge: 24
Themen: 12
Registriert seit: Aug 2022
#2
14.11.2022, 23:03
Anträge 2 und 3 hängen davon ab, dass Antrag zu 1 begründet ist. Damit er begründet ist, muss es den Gegenstand geben. Ohne Gegenstand keine Herausgabe möglich, wenn Herausgabe nicht möglich ist, ist die Fristsetzung zur Herausgabe denknotwendig sinnlos, daran wiederum hängt der SE Anspruch nach 281 BGB.

Also nochmal zusammenfassend: Wenn der Antrag zu 1 unbegründet ist, sind auch 2 und 3 unbegründet. Also wäre die Folge Klageabweisung.

Deshalb der echte Hilfsantrag. Falls es den Gegenstand tatsächlich nicht mehr gibt, SE nach den 989, 990 BGB


Hoffe das war verständlich
Suchen
Zitieren
Gast54321
Junior Member
**
Beiträge: 20
Themen: 8
Registriert seit: Oct 2022
#3
15.11.2022, 12:32
Okay macht Sinn stimmt Happywide  danke!
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus